Bayerisches Oberlandesgericht bestätigt die örtliche Zuständigkeit für Publikums-KGs am Sitz der Gesellschaft

Das BayObLG hat mit Beschluß vom 5.3.2020 (1 AR 144/19) die örtliche Zuständigkeit des Streitgerichts am Sitz Publikumsgesellschaft bejaht.

Gemäß § 22 ZPO können Klagen der Gesellschaft gegen ihre Mitglieder am allgemeinen Gerichtstand der Gesellschaft erhoben werden. Der allgemeine Gerichtsstand juristischer Personen wird gemäß § 17 ZPO durch ihren Sitz bestimmt.

§ 22 ZPO findet nicht nur auf Klagen der Gesellschaft gegen Direktkommanditisten, sondern auch auf Klagen gegen Treugeber-Kommanditisten Anwendung. Die beklagte Partei ist hier durch die Bestimmungen des Gesellschafts- und Treuhandvertrages einem Direktkommanditisten gleichgestellt (sog. „Quasi-Gesellschafter“ iSd Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes), so dass auch deshalb im Rahmen der Feststellung der örtlichen Zuständigkeit nicht zwischen Direktkommanditisten und Treugeber-Kommanditisten zu unterscheiden ist.