Berufsunfähigkeit: Auf welche ausgeübte Tätigkeit kommt es an?

Mit dieser Frage setzt sich das Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 18.11.2022 (Az. 7 U 113/20) auseinander. Danach setzt Berufsunfähigkeit voraus, dass der Versicherte seinen zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgeübt worden sei, infolge der in den Versicherungsbedingungen genannten gesundheitlichen Beeinträchtigungen ganz oder teilweise nicht mehr ausüben kann. Im Lauf der Zeit zunehmende Einschränkungen der Berufstätigkeit seien grundsätzlich nicht zu berücksichtigen.

Für den Versicherten bedeutet dies, dass eine etwa krankheitsbedingte Veränderung seiner Tätigkeit bei der Prüfung der Frage ob Berufsunfähigkeit vorliegt, nicht berücksichtigt wird. Es ist auf den Zeitpunkt abzustellen, als er ohne gesundheitliche Einschränkungen berufstätig war.