BGH: Liquidator einer Fondsgesellschaft hat Einziehungsbefugnis aus dem Innenausgleich unter den Anlegern

Der für das Gesellschaftsrecht zuständige 2. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30.01.2018 seine Rechtsprechung geändert und klargestellt, dass ein Liquidator einer Publikumsgesellschaft Ansprüche aus dem Innenausgleich unter den Gesellschaftern geltend machen kann (z. B. II ZR 95/16). Das kann Einlageforderungen betreffen, aber auch Rückforderungen von Ausschüttungen bzw. Entnahmen, die zu einem Negativsaldo führen. Der Ausgleich unter den Gesellschaftern gehört noch zu den Aufgaben des Liquidators gemäß § 149 HGB, die grundsätzlich die Vollbeendigung aller Rechtsbeziehungen umfassen. Dies war lange Jahre streitig. Andernfalls ist aber der Ausgleich unter den Gesellschaftern bei der für Massengesellschaften typischen Vielzahl von Gesellschaftern, die untereinander nicht persönlich verbunden sind, nicht gewährleistet oder zumindest in unzumutbarer Weise erschwert, so der BGH. Dies betrifft vor allem so genannte „Kombimodelle“, also Fonds, die unterschiedliche Anlegerklassen (z.B. Einmalzahler und Ratenzahler) vereinen. Bei diesen ist der Liquidator nach der Klarstellung durch den BGH nun verpflichtet, im Interesse der Einmalzahler an die Ratenzahler heranzutreten und deren rückständige Einlagen für den Ausgleich unter den Gesellschaftern einzufordern.

Weiter hat der BGH in dieser Entscheidung klargestellt, dass ein Widerruf des Beitritts die Verpflichtung des Anlegers zur Zahlung der mit der Beitrittserklärung versprochenen Einlage nicht entfallen lässt.