Ob­ser­va­ti­on ei­nes Ar­beit­neh­mers durch ei­nen De­tek­tiv ohne Ver­dacht ei­ner Straf­tat möglich

Die Über­wa­chung ei­nes seit län­ge­rer Zeit krank­ge­schrie­be­nen Ar­beit­neh­mers durch ei­nen De­tek­tiv im Auftrag des Arbeitgebers setzt nicht un­be­dingt vor­aus, dass der Ar­beit­neh­mer in dem Ver­dacht steht, die Krank­heit vor­zu­täu­schen, um da­durch un­be­rech­tig­ter­wei­se Ent­gelt­fort­zah­lung zu er­hal­ten. Auch oh­ne ei­nen sol­chen Be­trugs­ver­dacht kann der Ar­beit­ge­ber ei­nen De­tek­tiv ein­schal­ten, z.B. dann, wenn der Ar­beit­neh­mer im Ver­dacht steht, wäh­rend der Krank­schrei­bung in ver­bo­te­ner Wei­se Kon­kur­renz­tä­tig­kei­ten zu ver­rich­ten.

(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29.6.2017 – 2 AZR 597/16)