Observation eines Arbeitnehmers durch einen Detektiv ohne Verdacht einer Straftat möglich
Die Überwachung eines seit längerer Zeit krankgeschriebenen Arbeitnehmers durch einen Detektiv im Auftrag des Arbeitgebers setzt nicht unbedingt voraus, dass der Arbeitnehmer in dem Verdacht steht, die Krankheit vorzutäuschen, um dadurch unberechtigterweise Entgeltfortzahlung zu erhalten. Auch ohne einen solchen Betrugsverdacht kann der Arbeitgeber einen Detektiv einschalten, z.B. dann, wenn der Arbeitnehmer im Verdacht steht, während der Krankschreibung in verbotener Weise Konkurrenztätigkeiten zu verrichten.
(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29.6.2017 – 2 AZR 597/16)