Emoji mit Rechtswirkung? Was das Oberlandesgericht München zu WhatsApp-Nachrichten sagt
Das OLG München hat mit Endurteil vom 11.11.2024 – 19 U 200/24 e – klargestellt, dass auch Emojis Willenserklärungen transportieren können, ihre rechtliche Bedeutung aber immer durch Auslegung im konkreten Kontext zu ermitteln ist.
Kann ein Emoji rechtlich binden?
Das OLG München hat entschieden, dass auch digitale Symbole wie Emojis rechtlich relevant sein können und grundsätzlich geeignet sind, eine Willenserklärung zu übermitteln. Ob ein Emoji aber wirklich Zustimmung, Ablehnung oder nur eine Stimmung ausdrückt, hängt nicht vom Bauchgefühl ab, sondern von einer sorgfältigen Auslegung der gesamten Nachricht und ihres Zusammenhangs.
Im entschiedenen Fall stritten die Parteien eines Neuwagenkaufs darüber, ob WhatsApp-Nachrichten und verwendete Emojis als Zustimmung zu einer Verschiebung des Liefertermins zu verstehen waren. Das Gericht hat dies verneint: Weder ein Grimassen-Emoji noch ein Daumen-hoch-Emoji noch ein lachendes Smiley wurden hier als rechtsverbindliche Zustimmung zu einer Vertragsänderung gewertet.
Besonders wichtig ist die Aussage des Gerichts, dass Emojis nicht automatisch eine feste, eindeutige Bedeutung haben. Nationalität, Sprache, Alter, kultureller Hintergrund und sogar gruppenspezifische Gewohnheiten können beeinflussen, wie ein Emoji gemeint ist und wie es vom Empfänger verstanden wird. Deshalb bergen Emojis nach Auffassung des OLG München ein erhebliches Missverständnispotenzial!
Für die Praxis bedeutet das: Wer Verträge ändert oder Fristen verschiebt, sollte sich nicht auf Emojis oder verkürzte Chat-Reaktionen verlassen. Zwar hält das OLG München WhatsApp-Textnachrichten, PDF-Anhänge oder ausreichend gute Fotos grundsätzlich für geeignet, eine vertraglich vereinbarte Schriftform im Sinne von § 127 Abs. 2 Satz 1 BGB zu wahren, nicht aber Sprachnachrichten sowie Audio- oder Video-Dateien. Gerade bei rechtlich wichtigen Erklärungen sollte der Inhalt daher klar, vollständig und unmissverständlich formuliert werden.
Die Entscheidung zeigt eindrucksvoll: Ein Emoji kann rechtlich Bedeutung haben, aber eben nicht immer so, wie es der Absender oder Empfänger spontan versteht. Maßgeblich ist, wie ein verständiger Empfänger die Nachricht nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung aller Begleitumstände verstehen durfte.


