Fahrzeugversicherung: Einbau eines stärkeren Motors in eine Corvette

Eine bewußte relevante Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abschluss des Versicherungsvertrages an Stelle des ursprünglichen 179 kW-Motors ein Motor mit einer wesentlich stärkeren Leistung von 298 kW eingebaut wird. Dass der Einbau eines anderen Fahrzeugmotors und die anschließende Benutzung des geänderten Fahrzeugs eine beachtliche Gefahrerhöhung in der Fahrzeug-Kaskoversicherung darstellt, wenn die Leistung des neuen Motors und die daraufhin erzielbare Höchstgeschwindigkeit die des früheren Zustandes erheblich übersteigt, ist in der Rechtsprechung und der versicherungsrechtlichen Literatur allgemein anerkannt. Ein solcher Eingriff in das sprichwörtliche Herz des Fahrzeugs verändert dessen Charakter in grundlegender Weise und bewirkt eine nicht unerhebliche (§ 27 VVG) Steigerung des Unfallrisikos sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach. Dass dadurch das mit dem Betrieb dieses Fahrzeugs verbundene Risiko messbar erhöht wird, weil mit der Leistung und der Geschwindigkeit die Gefahr schwerer(er) Unfälle steigt, liegt auf der Hand (vgl. BGH, Urteil vom 25. Februar 1970 – IV ZR 639/68, VersR 1970, 412). Darüber hinaus liegt es nahe, anzunehmen, dass sich derartige Fahrzeugveränderungen auch auf das Fahrverhalten des Benutzers auswirken und auch dadurch noch zusätzlich risikoerhöhend wirken (vgl. OLG Koblenz, VersR 2007, 534). Dass die Versicherer solche wesentlichen Veränderungen nicht ohne weiteres mitversichern wollen, ist für jeden Versicherungsnehmer offensichtlich und folgt erkennbar daraus, dass die Motorleistung bei Vertragsschluss ausdrücklich erfragt und im Versicherungsschein festgeschrieben wird.

Dass die vorgenommenen Veränderungen am Fahrzeugmotor auf Anraten der Werkstatt erfolgt und Anlass hierfür Probleme mit dem früheren Motor gewesen sein sollen, ist ebenso unerheblich wie die behauptete Unkenntnis des Versicherten von der Notwendigkeit einer Eintragung der Veränderung in die Fahrzeugpapiere. Weil der Versicherte das umgebaute Fahrzeug in Kenntnis der vorgenommenen Veränderungen im Straßenverkehr zu privaten Zwecken nutzte, lag darin deshalb zweifellos eine willentliche, d.h. mit natürlichem Handlungswillen vorgenommene Erhöhung der versicherten Gefahr im Sinne des § 23 Abs. 1 VVG.

Das Landgericht hat aufgrund der vom Versicherten vorgenommenen Gefahrerhöhung den Versicherer für berechtigt erachtet, die Versicherungsleistung gemäß § 26 Abs. 2 VVG jedenfalls um 2/3 zu kürzen.

(OLG Saarbrücken, Urteil vom 4.3.2020- 5 U 64/19)