Gewährleistung & Garantie beim Gebrauchtwagen

Gewährleistung und Garantie: Ihre Rechte nach dem Autokauf

Das Wichtigste auf einen Blick:

  • Zwei Regelungen, die Ihnen beim Autokauf Sicherheit ermöglichen, sind:
    • Die gesetzlich geregelte Gewährleistung des Verkäufers. Sie gilt regelmäßig zwei Jahre und ist bei einem Kauf vom Händler nicht ausschließbar. Bei Gebrauchtwagen kann sie auf ein Jahr verkürzt werden. Verschleiß fällt nicht unter die Gewährleistung.
    • Die freiwillige vertraglich geregelte Garantie. Sie ist ein freiwilliger Zusatzschutz des Verkäufers oder Herstellers, oft gegen Entgelt. Sie ergänzt die Gewährleistung und kann individuell ausgestaltet werden, z. B. auch Verschleißteile abdecken.
  • Nur für Neufahrzeuge gewähren Hersteller eine mehrjährige Garantie, die unabhängig von der gesetzlichen Gewährleistung des Verkäufers besteht.
  • Es gibt häufig beim Händler eine gegen Aufpreis angebotene Gebrauchtwagengarantie.
  • Es ist klar zu unterschieden zwischen Gebrauchtwagenkauf vom Händler und Gebrauchtwagenkauf von privat.
  • Händler- gegenüber Privatkauf: Bei Händlerkauf gilt zwingend die gesetzliche Gewährleistung. Beim Privatkauf kann sie vollständig ausgeschlossen werden.
  • Welche rechtlichen Möglichkeiten hat der Käufer beim Gebrauchtwagenkauf.
    >> Bonus: Checkliste für den Gebrauchtwagenkauf
  • Rechte bei Sachmängeln:
    Käufer können Reparatur, Ersatz, Rücktritt oder Kaufpreisminderung verlangen und in bestimmten Fällen Schadensersatz fordern.

Der Unterschied zwischen Gewährleistung und Garantie

Beides kann Käufern bei Mängeln nach dem Autokauf helfen, das Fahrzeug in den gewünschten oder vereinbarten Zustand zu bringen (bspw. durch Nachbesserung) oder einen Rücktritt vom Kaufvertrag zu ermöglichen.

Der entscheidende Unterschied:

Die Gewährleistung ist zwingend gesetzlich im BGB vorgeschrieben und im Gegensatz zur Garantie nicht verhandelbar. Sie beträgt grundsätzlich zwei Jahre, kann aber bei Kauf von einem Händler auf ein Jahr verkürzt werden. Beim Kauf von gebrauchten Fahrzeugen von privat kann die Gewährleistung ganz ausgeschlossen werden.

Bei der gesetzlichen Gewährleistung haftet der Fahrzeughändler für Mängel.

Die gesetzliche Gewährleistung beim Fahrzeugkauf vom Händler

Seit 2002 ist laut BGB ein Ausschluss der Gewährleistung beim Fahrzeugkauf durch einen Verbraucher bei einem Händler nicht mehr zulässig.

Jeder Käufer hat seitdem die Sicherheit, dass die gesetzlich geregelte Gewährleistung bei einem Gebrauchtwagenkauf greift. Somit gibt es bereits eine gesetzliche Absicherung, ohne individuelle Garantien zu regeln.

So lange gilt die gesetzliche Gewährleistung für Gebrauchtfahrzeuge

Grundsätzlich gilt eine Gewährleistungsfrist von 2 Jahren, die aber durch Vereinbarung auf 1 Jahr verkürzt werden kann.

Die Beweislastumkehr nach 12 Monaten

Innerhalb der ersten 12 Monate nach dem Kauf wird nach § 477 BGB vermutet, dass ein aufgetretener Mangel bereits bei Übergabe des Fahrzeugs bestand. Der Händler muss das Gegenteil beweisen.

Nach Ablauf der 12 Monaten muss jedoch der Käufer beweisen, dass der Mangel bereits bei der Fahrzeugübergabe zumindest im Keim angelegt war. Tritt z.B. nach 13 Monaten ein Getriebeschaden bei einem KM-Stand von etwas über 100.000 auf, wird das vermutet, weil der Käufer erwarten kann, dass ein Getriebe üblicherweise mindestens 200.000 KM (oder mehr) ordnungsgemäß funktioniert.

Mangel oder Verschleiß?
Herausforderungen bei der Gewährleistung beim Autokauf

Die Gewährleistung beim Autokauf gilt nur für Sachmängel, also Fehler, die bereits zum Zeitpunkt des Kaufs bestanden und vom Verkäufer nicht offengelegt wurden. Dies gilt unabhängig davon, ob der Verkäufer Kenntnis von dem Mangel hatte. Er schuldet ein Fahrzeug, das frei von Sachmängeln ist.

Bei Streitigkeiten zur Autokauf-Gewährleistung steht oft folgende Frage im Mittelpunkt: Handelt es sich um einen Sachmangel oder um normalen Verschleiß?
Da Fahrzeuge als Gebrauchsgegenstände einem natürlichen Verschleiß unterliegen, ist diese Abgrenzung in der Praxis häufig schwierig.

Sachmangel und erweiterte Sachmängelhaftung

Ein Sachmangel liegt nach § 434 BGB vor, wenn:
  • Das Fahrzeug nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist.
  • Es sich nicht für die vereinbarte Nutzung eignet.
  • Die Eigenschaften fehlen, die durch Werbung oder öffentliche Aussagen zugesichert wurden.
  • Eine fehlerhafte Montage oder mangelhafte Montageanleitung vorliegt.
  • Der Verkäufer eine andere Sache oder Menge liefert, als vereinbart.
Zusätzliche Ansprüche können entstehen, wenn der Verkäufer bestimmte Eigenschaften des Fahrzeugs zugesichert hat (Zum Beispiel Alter oder Laufleistung). Stellt sich heraus, dass diese Angaben falsch waren, liegt ein Sachmangel vor, selbst wenn das Fahrzeug technisch einwandfrei ist.
Beispiel:
Ein Auto, das als fünf Jahre alt verkauft wird, tatsächlich aber sieben Jahre alt ist.

Die entscheidende Frage: Mangel oder Verschleiß?

Ob ein Mangel als Sachmangel oder als Verschleiß zu werten ist, kann oft nur durch ein unabhängiges Gutachten geklärt werden. Solche Gutachten sind jedoch kostenintensiv und müssen zunächst vom Käufer getragen werden, was ein finanzielles Risiko darstellt.

Typische Abgrenzungen:

  • Verschleiß:
    Abnutzungen an Bremsen, Reifen, Stoßdämpfern oder anderen stark beanspruchten Teilen gelten üblicherweise als Verschleiß.
  • Sachmangel:
    Schäden, die nicht durch normalen Gebrauch entstehen, wie Getriebeschäden oder fehlerhafte Elektronik, werden häufig als Sachmängel eingestuft.
Gerichtsurteile bieten eine gewisse Orientierung, jedoch keine verbindlichen Aussagen. Jeder Fall wird individuell geprüft, und auch scheinbar ähnliche Mängel bzw. Schäden können je nach Fahrzeugzustand und Nutzung unterschiedlich bewertet werden. Lassen Sie sich daher vorab juristisch beraten.

Die Hersteller- oder Händlergarantie (§ 443 BGB)

Diese Garantie ist eine (freiwillige) Verpflichtung und muss vertraglich vom Hersteller oder Händler gesondert geregelt werden. Man spricht hier gegenüber der Herstellergarantie bei Neuwagen, bei Gebrauchtwagen meist von einer Händlergarantie. Bei neuen Fahrzeugen gewähren die Hersteller die Garantie ohne Mehrkosten.

Bei Gebrauchtwagen hingegen vermitteln Händler oftmals eine Pkw-Garantieversicherung, die zwischen 100,- und 250,- € kosten, die häufig im Kaufpreis mit einkalkuliert sind. Im Gegensatz zum Neuwagen deckt diese Garantieversicherung häufig nur darin vereinbarte Fahrzeugteile ab und die Erstattung ist abhängig von der Laufleistung. Das kann, aufgrund des Umfangs dazu führen, dass eine Selbstbeteiligung im Falle einer Reparatur anfällt, die der Käufer tragen muss.

Die Garantiebedingungen regeln, welche mechanischen oder technischen Fahrzeugbauteile dadurch konkret versichert sind und welche Pflichten auf Seite des Käufers liegen, sowie weitere Details.
Grundsätzlich bezieht sich eine Garantie nur auf Reparaturarbeiten, ein Recht zum Rücktritt vom Kaufvertrag ist in einem Garantievertrag eher selten mit aufgeführt. Die gesetzliche Gewährleistung wird somit dadurch nicht ersetzt.

In einem etwaigen Streitfall sind die Garantiebedingungen deshalb genauestens auf die dadurch entstehenden Rechte des Käufers zu prüfen.

Es sollte Klarheit zu Garantiebedingungen geschaffen werden

Da Garantien individuell geregelt sind, sollten Käufer die Bedingungen im Detail prüfen, sobald ein Mangel aufgetreten ist. Typische Einschränkungen umfassen Selbstbeteiligungen, Kilometergrenzen oder den Ausschluss bestimmter Fahrzeugteile (z.B. Verschleißteile).

Zugesicherte Garantieleistungen der „Deckung von Motor-, Getriebe- oder Elektronikschäden“ sind beispielsweise:

  • Klimaanlage: Reparaturen am Kompressor, Kondensator oder anderen zentralen Bauteilen der Klimaanlage.
  • Kraftstoffsystem: Schäden an der Einspritzanlage, Kraftstoffpumpe oder den Kraftstoffleitungen.
  • Lenkung: Reparatur oder Austausch von Lenkgetriebe, Servopumpe und hydraulischen Bauteilen der Servolenkung.
  • Bremsanlage: Deckung von Schäden an Hauptbremszylinder, Bremskraftverstärker oder ABS-Sensoren (Verschleißteile wie Bremsbeläge und Bremsscheiben sind meist ausgeschlossen).
  • Fahrwerk: Schäden an Stoßdämpfern, Federn oder anderen zentralen Komponenten des Fahrwerks, sofern diese nicht verschleißbedingt sind.
  • Antriebselemente: Zahnriemen, Steuerkette oder Keilriemen.
  • Elektrische Bauteile: Defekte an Anlasser, Lichtmaschine, Steuergeräten oder Sensoren.
  • Abgasanlage: Schäden an Katalysator, Dieselpartikelfilter oder der Abgasrückführung.
  • Scheibenwaschanlage: Wischanlagen der Windschutzscheibe und Heckscheibe, sowie zugehörige Wasserpumpen.
  • Kühlsystem: Reparaturen an Kühler, Thermostat oder Wasserpumpe.
  • Achsen und Antriebswellen: Schäden an Antriebswellen, Achsmanschetten oder Differenzial.

Verkleidungsteile (bspw. Türgriffe oder Bezüge)

Eine weitere Garantieform – Die Zufriedenheitsgarantie:

Die Zufriedenheitsgarantie kann vom Händler angeboten werden und vom Käufer dazu genutzt werden, innerhalb einer Zeitspanne ohne weitere Zusatzkosten zurückzutreten.

Gewährleistungsansprüche und Garantie bestehen nebeneinander

Gewährleistungsansprüche gehen regelmäßig weiter als die Absicherung aus einem Garantievertrag, da sie auch einen Rücktritt vom Kaufvertrag ermöglichen.

Voraussetzung bei Gewährleistungsansprüchen ist jedoch, dass zum Zeitpunkt des Kaufs der betreffende (Sach-)Mangel vorhanden oder bereits angelegt war. Für Garantieansprüche hingegen ist es nicht zwingend nötig, dass die Mängel schon bei Übergabe des Fahrzeugs bereits vorhanden waren, hier genügt es dass der Mangel innerhalb der Garantiezeit auftritt.

Im Fall eines Mangels kann ein Rechtsanwalt nach Überprüfung der Vertrags-/Garantieunterlagen einschätzen, ob Gewährleistung oder Garantie die günstigere Variante für den Käufer darstellt.

Gebrauchtwagenkauf vom Händler im Vergleich zu privat

Wer gilt als privater Verkäufer?

Privatpersonen, die ihr Auto privat weiterverkaufen wollen.
Vorsicht gilt für Selbstständige, Freiberufler und Gewerbetreibende. Denn alle Unternehmer sind wie Händler in der Gewährleistungspflicht, sofern es sich beispielsweise um einen Verkauf des Firmenwagens an eine Privatperson handelt.

Wer gilt als Unternehmer oder gewerblicher Händler?

Als Unternehmer zählen alle selbstständig und gewerblich Tätigen, wie bspw. ein selbstständiger Handwerker, Fotograf, Einzelhändler etc. die ihr gebrauchtes Fahrzeug verkaufen möchten.

Autokauf beim gewerblichen Händler

Ein gewerblicher Händler kann die gesetzliche Gewährleistung gegenüber Verbrauchern nicht ausschließen. Selbst wenn im Kaufvertrag Klauseln wie “gekauft wie gesehen, unter Ausschluss der Gewährleistung” stehen sollten, hebelt das die rechtliche Grundlage nicht aus. Vertragsinhalte dieser Art sind daher unwirksam.

Das Unterschreiben eines, neben diesen nicht wirksamen Ausschlüssen, korrekten Vertrages hat keine negativen Auswirkungen auf die Gewährleistung, wenn ein Mangel auftritt.

Beim Händler gelten die regulären Gewährleistungen (Sachmängelhaftung). Auch beim Gebrauchtfahrzeug gilt die gesetzliche Gewährleistungsdauer von regulär zwei Jahren. Zulässig ist eine Verkürzung auf ein Jahr. Seit 1.1.2022 ist diese Verkürzung mit einer gesonderten Vereinbarung festzuhalten und erfordert einen vorherigen Hinweis des Händlers. Eine Verkürzung im „Kleingedruckten“ des Kaufvertrages wie früher üblich reicht daher für Kaufverträge (seit 1.1.2022) nicht mehr aus.

Vorteile beim Vertragshändler

Ein Kauf bei einem Marken-Vertragshändler bietet zahlreiche Vorteile:

  • Qualitätsprüfung: Die angebotenen Fahrzeuge wurden gründlich inspiziert und sind in der Regel technisch einwandfrei.
  • Probefahrt: Eine Probefahrt ist unkompliziert möglich und gibt Käufern Sicherheit über den Zustand des Autos.
  • Professioneller Kaufvertrag: Der Kaufvertrag wird meist standardisiert und rechtssicher gestaltet, was beiden Parteien klare Rechte und Pflichten garantiert.
  • Zusatzleistungen: Vertragshändler bieten häufig die Möglichkeit, das alte Fahrzeug in Zahlung zu geben. Zudem übernehmen sie Standardaufgaben wie die Abmeldung des alten und die Zulassung des neuen Fahrzeugs, was für viele Käufer eine Erleichterung darstellt.

Diese Vorteile haben jedoch ihren Preis:

Gebrauchte Fahrzeuge vom Vertragshändler sind oft teurer. Wer günstigere Fahrzeuge sucht, die unter dem Marktwert verkauft werden, kann solche eher bei Privatverkäufern finden.

Besonderheiten beim Autokauf von privat

Eine Privatperson kann die Haftung für Sachmängel beim Fahrzeug, die sogenannte Sachmängelhaftung bzw. Gewährleistung, via Kaufvertrag aber einfach ausschließen. Daher gibt es die wenigsten Sicherheiten für den Käufer beim Kauf von Privat, sofern nicht anders vereinbart. Vertragsunterlagen und jegliche schriftliche Vereinbarungen sind daher vor dem Kauf detailliert zu prüfen.

Der Gewährleistungsausschluss

Private Verkäufer können die Gewährleistung weitgehend ausschließen. Dies muss im Kaufvertrag klar vermerkt sein.

Ein Ausschluss der Gewährleistung gilt jedoch nicht für arglistig verschwiegene Mängel oder vereinbarte Beschaffenheiten selbst wenn dieser im Vertrag vermerkt wurde.

Die Mängelhaftung

Bei entdeckten Mängeln muss der Käufer nachweisen, dass der Mangel bereits bei Übergabe des Fahrzeugs vorlag. Dafür gilt die gesetzliche Vermutung beim Kauf von Privat nicht.

Schutz vor Arglist gilt beim Privatkauf auch als Anfechtungsgrund:

Auch beim Gebrauchtwagenkauf von privat hat der Käufer Schutzmöglichkeiten, wenn der Verkäufer bewusst Mängel verschweigt oder falsche Angaben macht. In solchen Fällen kann der Vertrag wegen arglistig verschwiegenen Mangels (§ 123 BGB) angefochten werden. Der Käufer muss, oft begleitet von kostspieligen Gutachten durch einen Sachverständigen, aber die Arglist des Verkäufers nachweisen können

Wichtig für private Verkäufer: Garantiezusagen sind verpflichtend

Es gilt Vorsicht für Garantiezusagen jeglicher Art, wie beispielsweise:
“Das Fahrzeug ist technisch einwandfrei” oder “Das Fahrzeug ist wie neu und fährt tadellos” oder „Klimaanlage funktioniert“.

Das kann als ausdrückliche Garantiezusage bzw. Beschaffenheitsvereinbarung gewertet werden. In diesem Fall haftet der private Verkäufer, sobald ein Sachmangel zu den vereinbarten Beschaffenheiten auftritt.
Das gilt vor allem für schriftlich in Inseraten getroffene Aussagen, als auch für vertraglich festgehaltene Beschaffenheitsmerkmale.

TIPP für Käufer von privat:
Das Verkaufsinserat mit vollständigen Angaben und Beschreibungen des Verkäufers abspeichern oder ausdrucken und aufbewahren!

Wichtig zu wissen: Rechte, die nicht von der Gebrauchtwagengarantie verdrängt werden

Weitere Rechte bestehen zusätzlich zur Gebrauchtwagengarantie, auch wenn manche Händler dies anders darstellen. Käufer haben trotz Garantie weiterhin Anspruch auf gesetzliche Rechte aus der Gewährleistung wie Rücktritt oder Kaufpreisminderung.

Es ist ratsam, den Händler zu informieren, wenn man die Gebrauchtwagengarantie in Anspruch nehmen möchte. Zudem ist sicherzustellen, dass Fremdwerkstattleistungen als Nachbesserungsversuch anerkannt werden. Daher sollte vor einem Werkstattauftrag der Verkäufer über den Mangel informiert und das weitere Vorgehen abgefragt werden. Aus Beweisgründen idealerweise per Email oder WhatsApp. Eine Gebrauchtwagengarantie ist freiwilliger Bestandteil beim Fahrzeugkauf. Diese kann im Kaufpreis enthalten oder zusätzlich erworben werden, beeinträchtigt jedoch nicht die gesetzlichen Ansprüche aus der Sachmängelhaftung.

Wichtiger Hinweis zum Erhalt der Garantieunterlagen vom Händler:
Für Verträge, die seit 1.1.2022 geschlossen werden, muss der Händler privaten Kunden die Unterlagen der Garantie auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung stellen. Das kann per Mail oder auch mittels USB-Stick durchgeführt werden kann. Und zwar spätestens zum Zeitpunkt der Lieferung des Fahrzeugs.

Zusammenfassung der Beweislast:

Verkaufstyp Beweislast
B2B (Unternehmer) Käufer trägt Beweislast für Mängel ab Gefahrübergang.
B2C (Händler → Privat) Händler trägt Beweislast für Mängel innerhalb der ersten 12 Monate (Beweislastumkehr).
Privat an Privat Käufer trägt Beweislast für Mängel ab Übergabe, außer bei nachweisbarer Täuschung.

Die Beweislastumkehr im B2C-Bereich stellt somit einen wesentlichen Schutz für Verbraucher dar.

Praktische Hinweise für mehr Sicherheit beim Gebrauchtwagenkauf

Sorgfältige Prüfung vor dem Kauf

Unabhängig von der Art des Verkäufers sollte das Fahrzeug gründlich überprüft werden, idealerweise durch einen Fachmann oder Gutachter. Eine Probefahrt und eine Untersuchung durch einen unabhängigen Gutachter (bei hohem Kaufpreis) oder z.B. dem ADAC für einen Gebrauchtwagencheck sind empfehlenswert.

Dokumentation und Kaufvertrag

Das Fahrzeuginserat sollte gespeichert oder ausgedruckt werden, um die Angaben des Verkäufers nachweisen zu können. Schriftliche Fixierung aller mündlichen Vereinbarungen ist essenziell. Ein detaillierter schriftlicher Kaufvertrag sollte Angaben zu etwaigen Unfällen, Reparaturen und der Fahrzeugbeschaffenheit enthalten. Bezugnahme auf das Inserat im Vertrag schafft zusätzliche Sicherheit.

Recherche und Vergleich mit anderen Händlern

Ein Vergleich verschiedener Angebote unterschiedlicher Händler hilft, den Marktwert des Gebrauchtwagens einschätzen und überteuerte Preise vermeiden zu können.

Nutzung von sicheren Zahlungsmethoden

Beim Privatkauf sind sichere Zahlungsmethoden wie Treuhandservices oder Zahlung bei Abholung ratsam. Vorauszahlungen sollten möglichst vermieden werden.

Welche rechtlichen Möglichkeiten hat der Käufer beim mangelhaften Gebrauchtwagen aufgrund aktueller Rechtsprechung?

Wenn Mängel auftreten, bestehen folgende rechtliche Möglichkeiten:

  • Recht auf Nacherfüllung
  • Minderung des Kaufpreises
  • Rücktritt vom Kaufvertrag
  • Schadensersatzforderung

Das Recht auf Nacherfüllung (Nachbesserung oder Nachlieferung)

Käufer haben das Recht, vom Verkäufer eine Reparatur oder Wiederherstellung des vereinbarten Zustandes zu verlangen, was durch die im Kaufrecht geregelte gesetzliche Gewährleistungsleistung festgelegt ist. Laut § 439 BGB ist der Verkäufer verantwortlicht, dass das Fahrzeug wie vertraglich vereinbart funktioniert. Die Kosten für die Reparatur oder Herstellung der vertraglich vereinbarten sachgemäßen Funktionalität muss der Verkäufer tragen.

Wichtiger Hinweis zur Werkstatt für die Reparatur:

Der Käufer sollte bei einem Mangel nie in Eigenregie eine Werkstatt aufsuchen, das Auto reparieren lassen und die Rechnung an den Verkäufer weiterleiten. Erst muss rechtlich abgesichert sein, dem Verkäufer die Chance auf Nachbesserung inkl. Auswahl der Werkstatt, zu ermöglichen.
Sonst kann es für Käufer im schlimmsten Fall passieren, dass die Kosten einer „vorschnellen“ Reparatur Vom Verkäufer nicht übernommen werden müssen.
Eine ausführliche Beratung sollte daher immer vor einem Reparaturafutrag in Anspruch genommen werden.

Die Nacherfüllung erfolgt nach § 439 Absatz 1 BGB:

“Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.”

Minderung des Kaufpreises beim Gebrauchtwagenkauf

Liegt ein oder mehrere erhebliche Mangel bzw. Mängel am Fahrzeug vor und hat der Verkäufer diese(n) nicht innerhalb einer angemessenen Frist behoben, liegen generell die Voraussetzungen für einen Rücktritt vom Kaufvertrag vor. Der Käufer darf den Wagen also zurückgeben und die Kaufsumme, abzüglich des “Nutzungsersatz”, welcher der Summe des durch Nutzung reduzierten Fahrzeugwertes entspricht, zurückverlangen und Verzinsung des von ihm gezahlten Kaufpreises verlangen.

Das ist jedoch nicht verpflichtend. Stattdessen kann der Käufer den Kaufpreis reduzieren lassen und die sogenannte Minderung kommt zum Tragen. Bei der Minderung ist es im Gegensatz zum Rücktritt irrelevant, ob der betreffende Sachmangel erheblich oder unerheblich ist.
Die Höhe berechnet sich dabei laut § 441 Abs. 3 BGB in Bezug auf die Kaufpreisminderung wie folgt:

“Bei der Minderung ist der Kaufpreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.”

Folgende Berechnung wird angesetzt:

Wert mit Mangel “geteilt durch (/)” Wert ohne Mangel “mal (x)” vereinbarter Kaufpreis.

Damit abgeschätzt werden kann, ob die Minderung erhebliche Vorteile bietet und wie hoch diese im konkreten Fall ausfällt, , sollte ein Sachverständiger hinzugezogen werden.

Häufig raten Ihnen Anwälte und Experten häufig von einer Minderung ab. Denn:

  • Oftmals ist der Verkaufswert bereits vom Verkäufer niedriger angesetzt worden. Ein Gutachten würde das “unter Wert verkauft” einberechnen und die Kaufpreisminderung geringer ausfallen. Durch Orientierung am Markt kann die objektive Einschätzung in Bezug auf den Wert der Sache, welche bemängelt wird, deutlich geringer ausfallen.
  • Rechtsschutzversicherer übernehmen zudem häufig nicht die Kosten eines (außergerichtlichen) Gutachtens zur Klärung der Höhe einer Minderung.

Eine Minderung kann bei technisch unbedeutenden Mängeln (wie „Türe quietscht nach einiger Zeit beim Öffnen“, „nicht genannte Schäden an der Lackierung“ o.ä.) dennoch sinnvoll sein. Vor allem, wenn der Kaufpreis als fair empfunden wurde und der Gebrauchtwagen für den Käufer einen subjektiv hohen Wert hat.

Die Minderung ist somit ein gangbarer Weg, wenn der Mangel für den Käufer vertretbar ist und das Behalten des Fahrzeugs aus anderen Gründen vorteilhaft ist. Auch, wenn nicht eindeutig ist, dass sich der konkrete Mangel so erheblich gestaltet, dass ein Rücktritt rechtlich überhaupt möglich ist.

In besonderen Fällen ist neben der Minderung auch eine Schadensersatzforderung zulässig.

Schadensersatzforderung

Dem Verkäufer muss grundsätzlich die Möglichkeit zur Nachbesserung gegeben worden sein.
Bei fehlgeschlagener Nacherfüllung des Kaufvertrags durch den Verkäufer oder Verzug mit der Nachbesserung kann ggfs. Schadensersatz gefordert werden.

Bei der Schadensersatzleistung muss nicht nur die Rechnung der Reparaturarbeiten, sondern auch damit zusammenhängende Kosten erstattet werden. Abschleppkosten und Kosten wie beispielsweise Mietwagengebühren oder Nutzungsausfall müssen nur dann getragen werden, wenn die Mängel vom Händler verschuldet wurden oder er nach einer Fristsetzung in Verzug geraten war. Hier hat sich der Händler ggfs. zu rechtfertigen, weshalb er den Mangel nicht zu vertreten („verschuldet“) haben sollte, weil sein Verschulden vermutet wird gemäß § 280 BGB.

Folgendes Beispiel zeigt Risiken der zusätzlichen mögliche Haftung auf:
Bereits nach kurzer Zeit versagen die Bremsen und es kommt zu einem Unfall, obwohl die einwandfreie technische Funktionalität zugesichert wurde. Dadurch kommt ein weiteres Fahrzeug mitsamt Insassen zu schaden.

Verletzungen aufgrund des Unfalls sind dabei häufig die Folge für die Insassen des geschädigten Fahrzeuges.
Der Schadensersatz kann für den Verkäufer finanziell erheblich ausfallen, wenn er für alle Folgen („Mangelfolgeschaden“), welche durch den mangelhaften Zustand des Fahrzeugs verursacht wurden, haften muss.

Notwendige Verwendungen (§ 347 Abs. 2 BGB)

“Erhaltung, Wiederherstellung oder Verbesserung” gelten als “notwendige Verwendungen” und können vom Käufer bei einem Rücktritt anstelle des Schadensersatzes (und nicht zusätzlich) verlangt werden.

Konkretes Beispiel für „notwendige Verwendungen“:

Der Käufer hat ein Fahrzeug gekauft und nutzt dieses ein halbes Jahr. Später wird offensichtlich, dass es sich um ein Unfallfahrzeug handelte, was bei Kauf nicht mitgeteilt wurde. Er tritt daraufhin vom Kaufvertrag zurück.

In dem halben Jahr der Nutzung hat der Käufer zudem Teile austauschen lassen, die zur einwandfreien Verwendung nötig waren (Scheibenwischer, Bremsen oder Bremssystem, Motorteile, Reifen etc.). Diese “gewöhnlichen Erhaltungskosten“ kann der Käufer anstelle von Schadensersatzleistungen verlangen.

Rücktritt vom Kaufvertrag beim Gebrauchtfahrzeug

Wichtiger Hinweis zum Rücktritt beim Autokauf:

Entgegen der weit verbreiteten Ansicht gibt es kein allgemeines Rücktrittsrecht beim Autokauf in Deutschland. Das Auto kann nicht, aufgrund von genereller Unzufriedenheit oder eines attraktiveren nachträglich entdeckten Angebots für das gleiche Modell, einfach zurückgegeben werden.

Ein Rücktritt vom Kaufvertrag ist nur möglich, wenn das Fahrzeug einen erheblichen Mangel aufweist, die Nachbesserung fehlgeschlagen ist oder verweigert wurde. Auch, wenn eine Frist erfolglos verstrichen ist.

Um einen Rücktritt zu rechtfertigen, müssen die Kosten für die Reparatur grundsätzlich etwa fünf Prozent (5%) des Kaufpreises übersteigen und der Mangel muss zum Zeitpunkt des Fahrzeugkaufs bereits bestanden haben. Bestreitet der Verkäufer den Mangel, gilt diese Grenze der „Erheblichkeit des Mangels“ (§ 323 Abs. 5 BGB) nicht. Sie gilt auch nicht, wenn der Käufer die Mangelursache gar nicht kennt und den Rücktritt erklärt. Stellt sich später heraus, dass die Ursache mit sehr geringem Aufwand behoben werden kann, macht das den geforderten Rücktritt nicht automatisch unwirksam.

>> Weitere Details zum Rücktritt vom Kaufvertrag erfahren Sie hier

Fazit – Beim Gebrauchtwagenkauf gilt folgendes zur Gewährleistung und Garantie:

  • Beim Gebrauchtwagenkauf bietet die gesetzliche Gewährleistung beim Händler Schutz vor Sachmängeln, während die Garantie einen freiwilligen Zusatzschutz darstellt, der individuell geregelt ist.
  • Käufer sollten den Unterschied zwischen Mängeln und Verschleiß verstehen, um ihre Rechte effektiv geltend zu machen.
  • Wichtig ist, Mängel unverzüglich zu melden, dem Verkäufer eine Nachbesserung zu ermöglichen und ggfs. die Garantiebedingungen genau zu prüfen.
  • Privatkäufe bieten i.d.R. weniger Sicherheit, da hier die Gewährleistung vollständig ausgeschlossen werden kann.
  • Eine sorgfältige Überprüfung des Fahrzeugs und der Vertragsunterlagen ist daher unerlässlich, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.
rechtsanwaltskanzlei Helmut Göttler München bei Beratung

FAQ – Gebrauchtwagen und Gewährleistungsausschluss

Ja, sofern ein Fahrzeug ausdrücklich als „Bastlerfahrzeug“ oder „Schrottauto“ verkauft wird, gilt dies oft als Hinweis auf erhebliche Mängel und kann einen Ausschluss der Sachmängelhaftung rechtfertigen. Dennoch sollten Käufer vorsichtig sein, da versteckte Mängel, die nicht offenkundig sind und nicht dem Verkaufszustand entsprechen, trotzdem zur Haftung führen können, wenn sie arglistig verschwiegen wurden. Die Arglist des Verkäufers ist aber sehr schwer zu beweisen.

Bei Leasingfahrzeugen würde die Sachmängelhaftung grundsätzlich gegenüber dem Leasinggeber greifen. Daher wird regelmäßig in den Leasingverträgen vereinbart, dass der Leasingnehmer alle Ansprüche aus der Gewährleistung im eigenen Namen und auf eigene Rechnung gegenüber dem Verkäufer / Lieferanten geltend zu machen hat. Das hat zur Folge, dass bei Fahrzeugmängeln der Leasingvertrag nicht betroffen ist (insbesondere sind dann die Leasingraten weiterhin zu bezahlen) und der Leasingnehmer gegen den Verkäufer / Lieferanten Gewährleistungsansprüche geltend machen muss.

Wenn ein Mangel durch einen Dritten verursacht wurde, der nicht Vertragspartner des aktuellen Kaufvertrags ist, haftet grundsätzlich der Verkäufer, da er für den mangelfreien Zustand des Fahrzeugs bei Übergabe verantwortlich ist. Der Verkäufer könnte jedoch versuchen, Regressansprüche gegen den vorherigen Besitzer geltend zu machen, sofern dieser bekannt ist.

Die Kilometerlaufleistung ist ein wichtiger Faktor bei der Bewertung des Sachmangels. Eine falsche Angabe der Laufleistung kann als Sachmangel angesehen werden, wenn sie deutlich von der tatsächlichen Laufleistung abweicht. Auch übermäßiger Verschleiß, der nicht der angegebenen Laufleistung entspricht, könnte als Mangel eingestuft werden.

Bei Importfahrzeugen gelten die gleichen Grundsätze der Sachmängelhaftung, sofern der Kaufvertrag in Deutschland zu Stande kommt. Es ist jedoch wichtig, dass der Verkäufer etwaige Besonderheiten oder Unterschiede in der Ausstattung im Vergleich zu inländischen Modellen offenlegt und dass der Vertrag in deutscher Vertrags- und Rechtssprache verfasst wurde. Außerdem können bei Importfahrzeugen spezielle Garantiebedingungen gelten, die sich auf die Garantie auswirken.

Wenn ein Fahrzeug Software-Updates oder Nachrüstungen benötigt, um Mängel zu beheben, fällt dies erst einmal unter die Sachmängelhaftung. Der Verkäufer muss sicherstellen, dass das Fahrzeug den aktuellen technischen Standards entspricht und solche Maßnahmen durchführen oder auf anstehende Aktualisierungen hinweisen und anbieten, wenn sie zur Behebung eines Mangels erforderlich sind. Denn seit dem 1.1.2022 gilt das neue Kaufrecht. Damit besteht eine neue Begriffsbestimmung des Sachmangels nach § 434 BGB, inkl. der „Ware mit digitalen Elementen“ § 475 b BGB.
Die Update-Pflicht kann aber auch aus der Gewährleistung durch gesonderte Vereinbarung ausgeschlossen werden.

Versteckte Mängel, die erst nach einiger Zeit entdeckt werden, können ebenfalls unter die Sachmängelhaftung fallen, sofern sie bereits bei Übergabe des Fahrzeugs vorhanden waren. Der Käufer hat in diesem Fall das Recht auf Nacherfüllung, wenn der Mangel innerhalb der Gewährleistungsfrist auftritt.

Der Rücktritt vom Kaufvertrag ist nur möglich, wenn eine Nacherfüllung verweigert wird oder fehlschlägt oder eine gesetzte Frist abgelaufen ist. Zudem muss der Mangel erheblich sein. Allein die bloße Unzufriedenheit mit dem Fahrzeug oder ein Wunsch, es nicht mehr zu nutzen, stellt keinen ausreichenden Grund für einen Rücktritt dar.