Landesarbeitsgericht München Urteil vom 27.1.2021 zur Bezugnahme Tarifvertrag DGB-/iGZ, 7 Sa 742/20

Das Landesarbeitsgericht München hat mit diesem Urteil die Bezugnahme in einem Arbeitsvertrag eines Zeitarbeitsunternehmens auf tarifliche Regelungen gebilligt.

Durch die entsprechende Verweisung im Arbeitsvertrag wird die tarifliche Regelung mit konstitutiver Wirkung zum Inhalt des Arbeitsverhältnisses. Es ist anerkannt, das die Arbeitsvertragsparteien auf den einschlägigen Tarifvertrag verweisen können, also denjenigen, in dessen Geltungsbereich das Arbeitsverhältnis fällt und der bei Tarifbindung der Parteien gelten würde. Sie können aber grundsätzlich auch den Tarifvertrag eines anderen betrieblich, fachlich, räumlich oder zeitlichen Geltungsbereichs in Bezug nehmen und damit auch branchenfremde Tarifverträge oder sogar unwirksame Tarifverträge einbeziehen.

Wird in einem Arbeitsvertrag ein Tarifvertrag insgesamt in Bezug genommen und nicht nur teilweise, kann von einer insgesamt ausgewogenen Regelung im Tarifvertrag ausgegangen werden, so dass für die einzelnen tarifvertraglichen Regelungen keine Inhaltskontrolle gemäß §§ 305 ff. BGB erforderlich ist.