Rücktritt vom Autokaufvertrag
Rücktritt vom Autokaufvertrag: Rechte und Pflichten bei Mängeln
Der Autokauf stellt häufig eine erhebliche Investition dar. Es kann zu rechtlichen Konflikten kommen, wenn das Fahrzeug Mängel aufweist.
Beim Autokauf bietet das Bürgerliche Gesetzbuchs (BGB) den Käufern umfassenden Schutz bei Mängeln. Die wichtigsten Schritte sind die Dokumentation der Angaben des Verkäufers im Kaufvertrag, eine schriftliche Rüge des Mangels, eine korrekte Fristsetzung zur Nachbesserung und, falls erforderlich, die Inanspruchnahme anwaltlicher Unterstützung. Käufer wie Verkäufer sollten ihre Rechte und Pflichten kennen, um mögliche Nachteile zu vermeiden und den Kaufvertrag gegebenenfalls erfolgreich rückabzuwickeln oder dies abzuwenden.
Der folgende Artikel erläutert die rechtlichen Grundlagen im Zusammenhang mit Mängeln, Nachbesserung, Nachlieferung, Minderung, Rücktritt und Rückabwicklung eines Autokaufs. Zudem werden Themen wie Verzinsung, Abzug einer Nutzungsvergütung, Aufwendungsersatz und die Rolle eines Anwalts behandelt.
Grundlage dieser Darstellung sind die Vorschriften des BGB.
Rechtsgrundlagen beim Rücktritt vom Autokauf
Der Rücktritt vom Kaufvertrag ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich, wenn das Fahrzeug Mängel aufweist. Ein Mangel liegt vor, wenn das Auto nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat (§ 434 BGB). Beispiele sind eine falsche Kilometerangabe, nicht angegebene Unfallschäden oder fehlende Ausstattungsmerkmale.
Um den Rücktritt wirksam geltend zu machen, muss der Käufer:
- Den Mangel dokumentieren,
- eine angemessene Frist zur Nachbesserung setzen (§ 439 BGB),
- nach erfolgloser Nachbesserung oder Fristablauf den Rücktritt erklären (§ 323 BGB).
Tipp für Käufer:
In der Regel an Käufer ist unsere erste Empfehlung, mit dem Verkäufer in Kontakt zu treten, um nach einer adäquaten Lösung zu suchen.
Denn oftmals zeigen sich Verkäufer kulant und ermöglichen eine Rückgabe ohne Androhung rechtlicher Schritte. Dies kann Streitigkeiten vermeiden.
Ein Kaufvertrag kann mündlich abgeschlossen werden
Um die Sinnhaftigkeit zu entscheiden, sollten sich Käufer folgendes bewusst machen:
- Grundsätzlich ist ein mündlicher Vertrag verbindlich.
- Falls es zu Problemen kommen sollte, haben Käufer jedoch später keinerlei Möglichkeiten zu beweisen, dass der Vertrag zu anderen Bedingungen als den behaupteten geschlossen wurde.
- Ohne schriftlichen Vertrag gelten die jeweiligen gesetzliche Regelungen.
Der sichere Weg: Ein schriftlicher Kaufvertrag
Um wirkliche Sicherheit bzgl. vereinbarter Vertragsbedingungen zu haben, ist ein schriftlicher Vertrag für Käufer daher essentiell. Darin sollten alle Beschreibungen des Verkäufers zu dem Fahrzeug festgehalten werden, am besten wird auf die ausgedruckte Verkaufsanzeige Bezug genommen und diese dem Kaufvertrag als Anlage beigeheftet.
Im Schadensfall oder bei einem Unfall, der aufgrund des Zustandes eines Fahrzeuges entstanden ist, geht es auch um daraus folgende Haftung für mögliche Schäden Betroffener.
Kein allgemeines Rücktrittsrecht beim Auto-Kaufvertrag
Da es sich beim Autokauf um einen Kaufvertrag handelt, besteht kein generelles gesetzliches Rücktrittsrecht.
Ein generelles Widerrufsrecht besteht beim Autokauf nicht, es sei denn, es handelt sich um einen Fernabsatzvertrag (z. B. Online-Kauf von einem Händler). In solchen Fällen gilt eine gesetzliche Widerrufsfrist von 14 Tagen (§ 355 BGB).
Der Unterschied zwischen Online- und stationärem Handel
Privatpersonen, die ihr Auto online erwerben, haben ein Widerrufsrecht mit gesetzlicher Frist:
Wenn eine Privatperson ein Auto online bei einem gewerblichen Händler kauft, gilt durch die Regelung für Fernabsatzverträge (§ 312 g BGB) ein gesetzliches Widerrufsrecht. Das bedeutet, der Kauf kann innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Erhalt des Fahrzeugs ohne Angabe von Gründen widerrufen werden. Hiervon gibt es aber Ausnahmen, so z.B. falls das Fahrzeug etwa speziell für den Käufer ausgestattet bzw. umgebaut wurde, so dass es anderweitig nicht ohne erheblichen Preisnachlass verkauft werden könnte. Ein Widerruf ist auch dann nicht möglich, wenn die Kontaktaufnahme zwar zunächst online erfolgte, der Kaufvertrag dann aber bei einem persönlichen Treffen abgeschlossen wurde.
Fahrzeugkauf bei einem stationären Autohändler
Wenn das Fahrzeug jedoch bei einem stationären Händler gekauft wurde, gilt die vertragliche Vereinbarung und keine Widerrufsfrist. Händler fordern häufig eine Entschädigung in Höhe von 15 % des Kaufpreises, wenn der Rücktritt vom wirksamen Kaufvertrag gewünscht wird.
Ausser der Händler ist aus Kulanz entgegenkommend und lässt ohne Weiteres den Rücktritt zu. Bevor eine solche erhebliche Entschädigung von 15% an den Händler bezahlt wird, sollten die Käufer prüfen, ob ein wirksamer Kaufvertrag überhaupt zustande gekommen ist und ob nicht die Möglichkeit besteht, vom Vertrag aufgrund Gewährleistungsrechten zurückzutreten – ohne dass dafür eine Entschädigung zu zahlen ist.
Das Widerrufsrecht beim Autokaufvertrag: Gewerblich und Privat
Kein Widerrufsrecht für gewerbliche Käufer
Dieses Widerrufsrecht gilt nicht, wenn der Kauf zwischen zwei Gewerbetreibenden stattfindet. Das heißt, wenn das Auto von einem Unternehmer aus gewerblichen Zwecken gekauft wird. In diesem Fall kann der Vertrag nicht einfach widerrufen werden.
Kein Widerrufsrecht bei Privatverkäufen
Wenn ein gebrauchtes Auto von einer Privatperson gekauft wird, gibt es ebenfalls kein gesetzliches Widerrufsrecht. Hier gelten die individuell vereinbarten Bedingungen des Kaufs. Hier kann jegliche Gewährleistung durch den Verkäufer vertraglich ausgeschlossen werden.
Deshalb ist es für Käufer unerlässlich, bei einem Autokauf von Privat möglichst einen fachkundigen Zeugen dabei zu haben. Der schriftliche Kaufvertrag sollte eine möglichst genaue und ausführliche Fahrzeugbeschreibung enthalten, in der auch mündliche Angaben des Verkäufers niedergeschrieben werden.
Verbrauchsgüterkauf beeinflusst Fristen und Gewährleistungsrechte
Kauft ein Verbraucher ein Fahrzeug von einem Händler, greifen seit 1.1.2022 die Sonderregelungen des Verbrauchsgüterkaufs (§§ 474 ff. BGB).
Diese beinhalten:
1. Beweislastumkehr (§ 477 BGB):
Treten innerhalb von zwölf Monaten nach Übergabe Mängel auf, wird vermutet, dass diese bereits bei Gefahrübergang bestanden. Der Händler muss das Gegenteil beweisen.
2. Einschränkungen der Haftung (§ 475 BGB):
Gewährleistungsrechte des Käufers können durch AGB oder Vertragsklauseln vom Händler nicht vollständig ausgeschlossen werden.
3. Verjährung der Mängelansprüche (§ 438 BGB):
Die Gewährleistungsfrist beträgt grundsätzlich zwei Jahre. Es kann eine Verkürzung der Gewährleistungsfrist auf 1 Jahr vereinbart werden. Jedoch nur, wenn der Käufer vorab auf die Verkürzung hingewiesen wurde (§ 476 Abs. 2 BGB) und eine gesonderte, von dem Käufer unterzeichnete Vereinbarung dazu abgeschlossen wurde.
Mängel am Fahrzeug als Rücktrittsgrund
Erhebliche Mängel am Fahrzeug können entsprechende Rücktrittsrechte ermöglichen.
Wer hat die Beweispflicht für die Ursache der Mängel?
B2B (gewerblicher Verkauf zwischen Unternehmern)
- Grundsatz der Beweislast: Bei einem Verkauf zwischen zwei Gewerbetreibenden gilt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB).
- Ab dem Zeitpunkt des Gefahrübergangs (in der Regel bei Übergabe des Fahrzeugs) liegt die Beweispflicht für Mängel beim Käufer.
- Der Käufer muss nachweisen, dass der Mangel bereits bei Übergabe des Fahrzeugs bestanden hat.
§ 377 HGB: Der Käufer hat das Kfz unverzüglich nach Übergabe auf etwaige Mängel hin zu untersuchen.
- Haftungsausschluss: Gewährleistungsansprüche können im Vertrag weitgehend ausgeschlossen werden, da Unternehmer als gleichberechtigte Vertragspartner gelten.
2. Bei B2C (Verkauf von gewerblich an Privat)
- Besonderheit der Beweislastumkehr: Im B2C-Verhältnis gelten seit 1.1.2022 die strengeren Regelungen des Verbraucherschutzrechts, insbesondere die Beweislastumkehr nach § 477 BGB:
Für Mängel, die innerhalb von 12 Monaten nach Übergabe des Fahrzeugs auftreten, wird vermutet, dass der Mangel bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorhanden war. Der Händler muss das Gegenteil beweisen. - Nach Ablauf dieser 12 Monate kehrt sich die Beweislast um, und der Käufer muss nachweisen, dass der Mangel schon bei Übergabe bestand.
Gewährleistungsausschlüsse: Gewährleistungsrechte des Käufers können nicht vollständig ausgeschlossen werden. Vertragsklauseln, die die Gewährleistungspflichten unzulässig einschränken, sind unwirksam.
Jedoch kann mit gesonderter Vereinbarung bei Verkauf eines Gebrauchtwagens die Gewährleistungsfrist auf die Hälfte der Zeit, also nur ein Jahr reduziert werden.
3. Privat an Privat (Verkauf zwischen Privatpersonen)
- Grundsatz der Beweislast: Hier gelten die allgemeinen Vorschriften des BGB:
- Ab Übergabe des Fahrzeugs trägt der Käufer die Beweisplast für Mängel, die er geltend macht. Er muss nachweisen, dass der Mangel bereits bei der Übergabe des Kfz bestanden hat.
- Haftungsausschluss: Beim Privatverkauf kann der Verkäufer die Gewährleistung vollständig ausschließen, sofern er dies im Vertrag ausdrücklich festlegt. Eine solche Klausel ist wirksam, außer es liegt eine arglistige Täuschung vor.
- Arglistige Täuschung: Verschweigt der Verkäufer bewusst einen erheblichen Mangel, kann der Käufer den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten. In diesem Fall liegt die Beweislast für die Täuschung beim Käufer. Hier empfiehlt sich ggfs. eine Nachfrage bzw. Kontaktaufnahme zum Vorbesitzer des Verkäufers, der aus den Fahrzeugpapieren ersichtlich sein kann.
Zusammenfassung der Beweislast:
Verkaufstyp | Beweislast |
B2B (Unternehmer) | Käufer trägt Beweislast für Mängel ab Gefahrübergang. |
B2C (Händler → Privat) | Händler trägt Beweislast für Mängel innerhalb der ersten 12 Monate (Beweislastumkehr). |
Privat an Privat | Käufer trägt Beweislast für Mängel ab Übergabe, außer bei nachweisbarer Täuschung. |
Die Beweislastumkehr im B2C-Bereich stellt somit einen wesentlichen Schutz für Verbraucher dar.
Privatpersonen dürfen den Kaufvertrag individuell gestalten
Beim Kauf von Privat kann die Gewährleistung komplett ausgeschlossen werden. Das Fahrzeug wird im Zustand der Probefahrt oder Besichtigung angenommen. Damit gilt der Verkauf als abgeschlossen. Sofern der Verkäufer bestimmte Eigenschaften vertraglich zugesagt hat, kann der Käufer den Rücktritt vom Kaufvertrag aufgrund von Mängeln erklären – wenn er an Hand der (möglichst genauen) Fahrzeugbeschreibungen im Kaufvertrag die Mängel nachweisen kann.
Es gibt noch die Option für den Käufer, einen Zeugen bei Kauf zur mündlichen Bestätigung der Eigenschaften dabei zu haben. Jedoch ist eine schriftliche Erklärung des Verkäufers im Streitfall die deutlich sicherere Variante.
Ausnahme bei Privatverkauf in Bezug auf den Gewährleistungsausschluss: Arglist
Laut BGH ist beim Verschweigen von Mängeln folgendes zu betrachten: Der Verkäufer darf nicht bewusst erhebliche Mängel verschweigen, da es sich dann um arglistige Täuschung handelt.
Selbst wenn im Kaufvertrag die Gewährleistung ausgeschlossen wurde, stehen dem Käufer im Falle bewusster Täuschung Gewährleistungsansprüchezu.
Klauseln wie zum Beispiel “keine Unfallschäden laut Vorbesitzer” sind eindeutig als Täuschung einzuordnen, wenn es sich beim erworbenen Fahrzeug nachweislich um ein Unfallfahrzeug handelt und der Vorbesitzer dies dem Verkäufer mitgeteilt hat.
Somit müsste dies dem Käufer ausdrücklich mitgeteilt werden. Denn bei einem Unfallfahrzeug handelt es sich um einen angabepflichtigen Umstand.
Vorraussetzung ist, dass der Verkäufer Kenntnis vom Unfallschaden hatteund dass es sich nicht um einen geringfügigen “Bagatellschaden” handelt.
Wenn es nicht im Kaufvertrag erwähnt wird, geht der Käufer grundlegend davon aus, dass das Fahrzeug unfallfrei ist.
Der Verkäufer muss auch darauf hinweisen, wenn eine wichtige Eigenschaft des PKW fehlt oder anders beschaffen ist, z.B.
- Ein anderes Motorenmodell als zu erwarten.
- Fehlende Originalteile.
- Eine Ausstattung von niedrigerer Qualität als vereinbart.
Rechtsgrundlage:
Nach § 123 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) handelt es sich auch um eine arglistige Täuschung, wenn der Verkäufer einen Irrtum bei seinem Gegenüber hervorruft.
Rücktritt vom Autokaufvertrag
Voraussetzung: Das Vorliegen eines Mangels am Fahrzeug
Ein genereller Mangel liegt zum Beispiel vor, wenn das Fahrzeug nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist.
Dazu zählen u.a.:
- Angegebene Laufleistung (Tachoanzeige) entspricht nicht der Tatsächlichen
- Fehlende Ausstattungsmerkmale
- Unfallschäden, die nicht behoben wurden und/oder nicht erkennbar sind
Ein genereller Richtwert aus aktueller Rechtssprechung, was als erheblicher Mangel gilt:
Als eheblich ist ein Mangel etwa dann einzustufen, wenn seine Behebung ca. mehr als 5 % des eigentlichen Kaufpreises beträgt. Bei einem Kaufpreis von 50.000 EUR für das Fahrzeug wären das 2.500 EUR.
Ob ein Mangel erheblich ist oder nicht, hängt nicht nur von den voraussichtlichen Kosten der Mängelbeseitigung ab, sondern auch wie stark die Funktionen des Kraftfahrzeuges dadurch eingeschränkt sind.
Liegt eine Beeinträchtigung der Fahrsicherheit durch den Zustand des Fahrzeuges dar, gilt dies grundsätzlich als erheblicher Mangel.
Sind nur erhebliche Unfallschäden vom Verkäufer aufzuzeigen?
Nein. Auch kleine Mängel können relevant sein. Der Verkäufer hat daher die Pflicht, ungefragt über kleine Schäden aufzuklären. Darunter fallen auch geringfügige oder bereits reparierte Unfallschäden. Händler haben bei eventuellen später vorkommenden Streitfällen einen deutlichen Vorteil, wenn hier transparent agiert wurde.
Nachbesserungspflichten und Rechte des Verkäufers
Fristen zur Nachbesserung vor schriftlicher Rücktrittserklärung
Der Verkäufer kann zwischen Nachbesserung (Reparatur) und Nachlieferung (Lieferung eines mangelfreien Ersatzfahrzeugs) wählen. Der Verkäufer kann die gewählte Form verweigern, wenn diese mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist (§ 439 Abs. 4 BGB).
Fristen zur möglichen Nachbesserung, welche dem Verkäufer schriftlich gesetzt werden müssen, sind einzuhalten, bevor ein Rücktritt ausgesprochen werden kann. Dies ist gängige Praxis.
Oftmals wird dem Verkäufer aufgrund hoher Auslastung auch eine spätere Nachbesserung zugestanden. Dies gilt auch, wenn Ersatzteile nicht zeitnah lieferbar sind.
Wichtig: Der Einfluss der Nachbesserung auf die Gewährleistungsfrist
Die Nachbesserung führt dazu, dass bzgl. des betreffenden Mangels die Gewährleistungsfrist von neuem beginnt (§ 212 BGB).
Daher ist es wichtig, bei Abgabe des Kfz zur Nachbesserung ausdrücklich einen schriftlichen Auftrag zu erteilen, der die Nachbesserung (und keine „Reparatur“ oder ähnliches) fordert. Falls keine Kopie übergeben wird, sollte der Auftrag zu Beweiszwecken auf jeden Fall mit dem Handy abfotografiert werden.
Muster des Aufforderungsschreiben zur Nachbesserung
Dem Verkäufer ist es zu ermöglichen, Mängel zu beheben
Seit 1.1.2022 kann auch eine einmalige fehlgeschlagene Nachbesserung ausreichen, selbst wenn noch kleinere Mängel bestehen. Es hängt vom Einzelfall ab, ob weitere Nachbesserungen gefordert werden müssen.
- Eine andere Werkstatt darf dabei vom Käufer nicht ohne Zusage des Verkäufers ausgesucht werden.
- Eine Rücktrittsaufforderung oder Kaufpreisminderung ist erst möglich, wenn der Verkäufer die Nacherfüllung endgültig verweigert oder
- wenn die durchgeführte Nachbesserung den erheblichen Mangel nicht beseitigen konnte:
Bei Kaufverträgen, die vor dem 31.12.2021 geschlossen wurden, ist das in der Praxis nach dem zweiten Nachbesserungsversuch der Fall.
Bei nach 1.1.2022 geschlossenen Verträgen wurde die Anzahl der Nachbesserungsversuche vom Einzelfall abhängig gemacht.
Ist die Nachbesserung für den Verkäufer nicht möglich, kann letztlich der Rücktritt oder eine Kaufpreisminderung gefordert werden.
Verbrauchsgüterkauf beeinflusst Fristen und Gewährleistungsrechte
Kauft ein Verbraucher ein Fahrzeug von einem Händler, greifen seit 1.1.2022 die Sonderregelungen des Verbrauchsgüterkaufs (§§ 474 ff. BGB).
Diese beinhalten:
- Beweislastumkehr (§ 477 BGB):
Treten innerhalb von zwölf Monaten nach Übergabe Mängel auf, wird vermutet, dass diese bereits bei Gefahrübergang bestanden. Der Händler muss das Gegenteil beweisen. - Einschränkungen der Haftung (§ 475 BGB):
Gewährleistungsrechte des Käufers können durch AGB oder Vertragsklauseln vom Händler nicht vollständig ausgeschlossen werden. - Verjährung der Mängelansprüche (§ 438 BGB):
Die Gewährleistungsfrist beträgt grundsätzlich zwei Jahre. Es kann eine Verkürzung der Gewährleistungsfrist auf 1 Jahr vereinbart werden. Jedoch nur, wenn der Käufer vorab auf die Verkürzung hingewiesen wurde (§ 476 Abs. 2 BGB) und eine gesonderte, von dem Käufer unterzeichnete Vereinbarung dazu abgeschlossen wurde.
Rücktritt nach Ablauf einer Frist zur Nachbesserung
Die Rücktrittserklärung muss vom Käufer kommen
Der Käufer muss unmissverständlich die Nichterfüllung des Vertrages wegen Mängeln schriftlich beantstanden und damit Gewährleistung im Wege der Nachbesserung einfordern.
Nach einem Rücktritt ist die Fahrzeugrückgabe an den Verkäufer und die Rückerstattung des Kaufpreises an den Käufer vorzunehmen.
Bei wirksamer Rücktrittserklärung muss der gesamte Kaufpreis zuzüglich Kosten neuer Anschaffungen wie etwa Bremsbeläge oder Reifen erstattet werden. Dies gilt jedoch nur, sofern diese bei Übernahme des Fahrzeuges bereits nicht mehr ausreichend fahrtauglich waren.
Ersatz „frustrierter“ Aufwendungen bei Rücktritt
Der Käufer kann Ersatz für Aufwendungen verlangen, die er im Vertrauen auf die Vertragserfüllung getätigt hat, wenn der Vertrag später rückabgewickelt wird. Rechtsgrundlage ist § 284 BGB.
Beispiele “frustrierter” Aufwendungen:
- Kosten für Fahrzeugzulassung oder Versicherung,
- Kosten für neue Reifen,
- Kosten für Sonderausstattungen, die nach der Rückgabe nicht mehr nutzbar sind, z.B. Einbau einer Rückfahrkamera.
Voraussetzungen (§ 284 BGB):
- Der Verkäufer hat die Vertragsverletzung zu vertreten (§ 280 Abs. 1 BGB).
- Die Aufwendungen wurden im Vertrauen auf die ordnungsgemäße Vertragserfüllung getätigt.
- Der Käufer hat kein Interesse mehr an der Leistung, z.B. wegen eines Rücktritts oder Schadensersatzes statt der Leistung.
Rückabwicklung und Nutzungsvergütung
Bei der Rückabwicklung eines Vertrags muss der Käufer dem Verkäufer eine Nutzungsvergütung für die bereits gezogenen Vorteile zahlen (§ 346 Abs. 2 Nr. 1 BGB).
Die Nutzungsvergütung:
Die Nutzungsvergütung berechnet sich durch die zu erwartenden Gesamtlaufleistung eines Kfz (ca. 250.000 km oder mehr) im Verhältnis zu der vom Käufer gefahrenen Kilometerzahl und dem Kaufpreis.
Rechenbeispiel zur Nutzungsvergütung:
Der Käufer legt nach dem Kauf mit dem Kfz 12.000 km zurück, nach mehrmaligen Nachbesserungen erklärt er den Rücktritt. Der Kaufpreis des Neufahrzeuges betrug 50.000,- €.
Die Nutzungsvergütung beträgt in diesem Fall:
12.000 : 250.000 x 50.000,- € = 2.500,- €.
Verzinsung des Kaufpreises bei Rücktritt
Bei Rücktritt und Rückabwicklung hat der Verkäufer den Kaufpreis ab dem Zeitpunkt der Rückzahlungspflicht zu verzinsen (§ 346 Abs. 1 i. V. m. §§ 288, 291 BGB). Hier kann der jeweils geltende marktübliche Zins für Geldanalgen ab dem Zeitpunkt der Kaufpreiszahlung bis zum Rücktritt angesetzt werden.
Rechtsfolgen des Rücktritts:
Nach einem wirksamen Rücktritt müssen die Vertragsparteien die empfangenen Leistungen zurückgeben nach §§ 346 ff. BGB.
Der Rücktritt umfasst:
- Rückgabe des Fahrzeugs mit Schlüsseln und Fahrzeugpapieren durch den Käufer,
- „Zug-um-Zug“
- Rückzahlung des Kaufpreises durch den Verkäufer.
Eine Alternative zum Rücktritt: Nachlieferung oder Minderung des Kaufpreises
Anstelle eines Rücktritts kann der Käufer die Nachlieferung einer mangelfreien Sache verlangen (§ 439 BGB) oder den Kaufpreis mindern (§ 441 BGB). Die Höhe der Minderung richtet sich nach dem Verhältnis des Werts des mangelhaften zu einem mangelfreien Fahrzeug.
Anwaltliche Unterstützung bei: Gewährleistung, Fristsetzung, Vertretung
Ein Anwalt für Autorecht kann in Streitfällen beim Autokauf wertvolle Unterstützung leisten.
Typische Aufgaben eines Anwalts:
- Prüfung und Durchsetzung von Gewährleistungsrechten.
- Unterstützung bei der Fristsetzung.
- Berechnung von Ansprüchen wie Nutzungsvergütung oder frustrierten Aufwendungen.
- Vertretung in Verhandlungen oder vor Gericht.
Fazit
Das BGB bietet Käufern eines Fahrzeugs umfassenden Schutz bei Sachmängeln. Rechte wie Nachbesserung, Rücktritt, Minderung und der Ersatz frustrierter Aufwendungen sichern den Käufer vor finanziellen Nachteilen. Insbesondere im Rahmen eines Verbrauchsgüterkaufs gelten zusätzliche Schutzmechanismen wie die Beweislastumkehr und seit 1.1.2022 besondere Anforderungen an eine wirksame Verkürzung der Gewährleistung. Käufer sollten ihre Ansprüche genau prüfen und, falls nötig, anwaltliche Unterstützung in Anspruch nehmen, um ihre Rechte durchzusetzen.