Wie BGH-Urteile 2024 und 2025 die D&O-Versicherungspraxis grundlegend verändert haben

Drei wegweisende BGH-Entscheidungen aus den Jahren 2024 und 2025 haben die Geschäftsführerhaftung und den D&O-Versicherungsschutz in Deutschland erheblich neu justiert. Für Kaufleute bedeutet das: Einerseits wurde die persönliche Haftung verschärft – auch über das Ausscheiden aus dem Amt hinaus –, andererseits wurde der Versicherungsschutz in der Unternehmenskrise gestärkt und vor einer faktischen Entwertung bewahrt. Wer heute ein Unternehmen leitet, muss die neuen Spielregeln kennen, seine Police prüfen und seine Krisenvorsorge anpassen.

Die drei Schlüsselentscheidungen im Überblick

Entscheidung Kernaussage Bedeutung
BGH, 23.07.2024 – II ZR 206/22 Geschäftsführer haften für Neugläubigerschäden auch nach dem Ausscheiden, solange die verschleppungsbedingte Gefahrenlage fortbesteht Verschärfung der persönlichen Haftung
BGH, 18.12.2024 – IV ZR 151/23 Klauseln in D&O-Versicherungen, die den Vertrag bei Insolvenzantragstellung automatisch beenden, sind unwirksam nach § 307 BGB i. V. m. § 11 VVG Schutz des Versicherungsschutzes in der Krise
BGH, 19.11.2025 – IV ZR 66/25 Versicherer können den Deckungsausschluss wegen „wissentlicher Pflichtverletzung“ nicht pauschal aus einer verspäteten Insolvenzantragstellung ableiten; positive Kenntnis jeder einzelnen Pflichtverletzung muss bewiesen werden Kernfunktion der D&O-Versicherung gesichert

Entscheidung 1: Nachhaftung nach dem Ausscheiden (BGH, 23.07.2024 – II ZR 206/22)

Sachverhalt und Entscheidung

Im Juli 2024 hat der BGH die Haftungsrisiken für Geschäftsführer in der Krise deutlich verschärft. Das Urteil stellt klar: Ein Geschäftsführer, der während seiner Amtszeit die Insolvenzantragspflicht verletzt und dadurch eine Gefahrenlage für Neugläubiger schafft, haftet auch dann noch persönlich, wenn der Schaden erst nach seinem Ausscheiden eintritt. Die bloße Amtsniederlegung oder Abberufung beendet das Haftungsrisiko also nicht automatisch.

Was das praktisch bedeutet

Eine Entlastung kommt nur in Betracht, wenn das Unternehmen sich zwischenzeitlich nachweislich stabilisiert hat und die spätere Insolvenzreife nicht mehr auf die ursprüngliche Pflichtverletzung zurückzuführen ist. In einem typischen Szenario – der Geschäftsführer erkennt die Krise, stellt aber keinen Antrag und scheidet kurz danach aus – bleibt die Haftung für alle Schäden bestehen, die kausal auf diese Verschleppung zurückzuführen sind, selbst wenn ein Nachfolger die Geschäfte übernimmt.

Lehre für Kaufleute

  • Die Insolvenzantragspflicht (maximal 3 Wochen bei Zahlungsunfähigkeit, 6 Wochen bei Überschuldung, § 15a InsO) darf niemals ignoriert werden – auch nicht in der Hoffnung, dass sich die Lage bessert.
  • Ein „stilles Ausscheiden“ aus der Geschäftsführung in der Krise bietet keinen sicheren Schutz mehr.
  • Lückenlose Dokumentation der finanziellen Lage und der getroffenen Entscheidungen ist Pflicht.

Entscheidung 2: Keine automatische Vertragsbeendigung bei Insolvenz (BGH, 18.12.2024 – IV ZR 151/23)

Sachverhalt und Entscheidung

Viele D&O-Policen enthielten bislang Klauseln, wonach der Versicherungsvertrag automatisch mit Ablauf der Versicherungsperiode endet, in der ein Insolvenzantrag gestellt wird. Zudem wurde häufig die Nachmeldefrist bei einer insolvenzbedingte Beendigung ausgeschlossen.

Der BGH hat beide Regelungen für unwirksam erklärt. Die automatische Beendigungsklausel verstößt gegen § 307 Abs. 1 S. 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 1 BGB, da sie mit den wesentlichen Grundgedanken der Mindestkündigungsfrist in § 11 Abs. 1 und 3 VVG unvereinbar ist. Der Gesetzgeber will dem Versicherungsnehmer einen Zeitraum sichern, um nach neuem Schutz zu suchen und ihn vor einem „abrupten Ende“ des Versicherungsschutzes bewahren.

Was das praktisch bedeutet

Gerade in der Insolvenz – also genau dann, wenn D&O-Ansprüche typischerweise geltend gemacht werden – darf der Schutz nicht automatisch wegfallen. Insolvenzverwalter können Ansprüche aus D&O-Policen nun auch dann noch geltend machen, wenn der Vertrag solche Automatik-Klauseln enthielt. Auch der Ausschluss der Nachmeldefrist bei Insolvenz wurde vom BGH als unwirksam eingestuft.

Lehre für Kaufleute

  • Bestehende D&O-Policen müssen auf solche Klauseln geprüft werden. Selbst wenn sie enthalten sind, sind sie nach dem BGH-Urteil unwirksam.
  • Bei der Neuverhandlung von D&O-Verträgen sollte auf klare Regelungen zur Nachhaftungsperiode und Nachmeldefrist geachtet werden.
  • Auch in der Krise lohnt sich die D&O-Versicherung – der Schutz wird nicht automatisch gekappt.

Entscheidung 3: Wissentlichkeitsausschluss nur bei konkretem Nachweis (BGH, 19.11.2025 – IV ZR 66/25)

Sachverhalt und Entscheidung

Diese Entscheidung ist die für die Praxis folgenreichste. Das OLG Frankfurt hatte eine breite „Kardinalpflichtverletzungs-Dogmatik“ entwickelt: Wer die Insolvenzantragspflicht verletzt, handele regelmäßig „wissentlich“ – und diese Wissentlichkeit erstrecke sich automatisch auch auf verbotene Zahlungen nach Insolvenzreife. Damit wäre der D&O-Schutz in der Krise praktisch wertlos geworden.

Der BGH hat dieser Sichtweise eine klare Absage erteilt. Risikoausschlussklauseln sind eng und wortlautgetreu auszulegen. Der Ausschluss wegen „wissentlicher Pflichtverletzung“ setzt voraus, dass der Geschäftsführer positive Kenntnis von der konkreten Pflicht hatte und sich bewusst war, diese zu verletzen. Bedingter Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit reichen nicht aus.

Entscheidend: Die Wissentlichkeit muss sich auf jede einzelne haftungsbegründende Zahlung beziehen, nicht pauschal auf die Insolvenzantragspflicht. Aus der Verletzung der Antragspflicht darf nicht ohne Weiteres auf Wissentlichkeit bei den konkreten Zahlungen geschlossen werden.

Beweislastverteilung

Die Darlegungs- und Beweislast für die wissentliche Pflichtverletzung liegt beim Versicherer. Er muss für jede einzelne streitige Zahlung nachweisen, dass der Geschäftsführer die Rechtswidrigkeit dieser konkreten Zahlung kannte. Indizien sind zulässig, aber eine pauschale Vermutung genügt nicht.

Was das praktisch bedeutet

Das Urteil verhindert eine systematische Deckungslücke in der D&O-Versicherung. Ohne Versicherungsschutz würden Ansprüche gegen Geschäftsführer oft ins Leere laufen, da deren persönliches Vermögen selten ausreicht. Die D&O-Deckung dient damit nicht nur dem Schutz des Organmitglieds, sondern mittelbar auch der Gläubigerbefriedigung.

Lehre für Kaufleute

  • Die D&O-Versicherung bleibt auch in der Unternehmenskrise ein wirksames Schutzinstrument – sie wird nicht „automatisch“ durch den Versicherer ausgehebelt.
  • Dokumentation ist der Schlüssel: Wer seine Entscheidungsprozesse sorgfältig dokumentiert, Liquidität regelmäßig überwacht und Berater rechtzeitig einschaltet, kann dem Vorwurf der Wissentlichkeit wirkungsvoll begegnen.
  • Die Prüfung, ob eine einzelne Zahlung „verboten“ war, ist eine komplexe Einzelfallbeurteilung – denn Zahlungen nach Insolvenzreife sind nicht per se unzulässig, wenn sie mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes vereinbar sind (§ 15b Abs. 2 InsO).

Weitere Entwicklungen im Überblick

Kartellbußgelder und Geschäftsführerregress (BGH, 11.02.2025 – KZR 74/23)

Der BGH hat dem EuGH die Frage vorgelegt, ob eine GmbH ihren Geschäftsführer für ein Kartellbußgeld in Regress nehmen kann, das wegen eines durch das Organ begangenen Verstoßes gegen Art. 101 AEUV verhängt wurde. Hintergrund ist ein Fall aus der Edelstahlindustrie mit einem Bußgeld von 4,1 Mio. EUR. Die Vorlage zeigt, dass Haftungsfragen auch im Kartellrecht zunehmend die Geschäftsführerebene erreichen.

Business Judgment Rule – Grenzen bei Risikogeschäften (OLG Brandenburg, 09.04.2025 – 4 U 144/23)

Das OLG Brandenburg hat die Grenzen des unternehmerischen Ermessens für GmbH-Geschäftsführer beleuchtet. Die Business Judgment Rule schützt zwar unternehmerische Entscheidungen, sofern sie auf einer angemessenen Informationsgrundlage beruhen. Allerdings gilt: Je höher das eingegangene Risiko, desto höher die Anforderungen an die Prognosesicherheit. Existenzgefährdende Risikogeschäfte ohne ausreichende Informationsgrundlage lösen persönliche Haftung nach § 43 Abs. 2 GmbHG aus.

D&O-Marktentwicklung 2025/2026

Der D&O-Markt in Deutschland hat sich nach der Hartmarktphase beruhigt. Laut Allianz Commercial stabilisieren sich die Prämien 2026 nach zwei Jahren mit sinkenden Preisen. Mittelfristig sei jedoch ein Anstieg zu erwarten, da die Prämien das tatsächliche Haftungsrisiko nicht widerspiegelten. Besonders schadenträchtig für D&O-Versicherungen sind Unternehmensinsolvenzen – und deren Zahl nimmt in Deutschland derzeit zu.

FAQ für Kaufleute

Bin ich als Geschäftsführer nach meinem Ausscheiden sicher vor Haftung?

Nein. Der BGH hat im Juli 2024 klargestellt, dass die Haftung wegen Insolvenzverschleppung auch nach dem Ausscheiden fortbesteht, solange die während der Amtszeit geschaffene Gefahrenlage weiterwirkt. Eine Enthaftung kommt nur in Betracht, wenn sich das Unternehmen zwischenzeitlich nachweislich erholt hat.

Kann der D&O-Versicherer die Deckung bei Insolvenz automatisch kappen?

Nein. Der BGH hat im Dezember 2024 Klauseln für unwirksam erklärt, die den D&O-Vertrag automatisch bei Insolvenzantragstellung beenden. Auch der Ausschluss der Nachmeldefrist bei Insolvenz ist nicht zulässig.

Kann der Versicherer Deckung wegen „wissentlicher Pflichtverletzung“ ablehnen, nur weil der Insolvenzantrag zu spät gestellt wurde?

Nein. Der BGH hat im November 2025 entschieden, dass der Versicherer die positive Kenntnis der konkreten Pflichtverletzung – jeder einzelnen Zahlung – beweisen muss. Ein pauschaler Schluss von der Verletzung der Antragspflicht auf Wissentlichkeit bei Zahlungen ist unzulässig.

Sind Zahlungen nach Insolvenzreife immer verboten?

Nein. Zahlungen, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes vereinbar sind, bleiben zulässig (§ 15b Abs. 2 InsO). Dies erfordert eine Einzelfallprüfung – pauschale Verbote gibt es nicht.

Muss ich als Kaufmann eine D&O-Versicherung haben?

Eine gesetzliche Pflicht besteht nicht. Angesichts der erheblichen persönlichen Haftungsrisiken ist eine D&O-Versicherung jedoch dringend empfehlenswert – nicht nur zum persönlichen Schutz, sondern auch im Interesse der Gläubiger und der Insolvenzmasse.

Was ist der wichtigste Schutz neben der D&O-Police?

Dokumentation. Wer seine Entscheidungsprozesse sorgfältig dokumentiert, Liquidität regelmäßig überwacht und insolvenzrechtliche Schwellenwerte prüft, kann Wissentlichkeitsvorwürfe entkräften und seinen D&O-Schutz sichern.

Was ein versierter Anwalt für seine Mandanten tun kann

Prävention und Vorsorge

  • D&O-Policen-Check: Systematische Prüfung der Versicherungsbedingungen auf unwirksame Klauseln (automatische Beendigung, Nachmeldefristausschluss bei Insolvenz) und auf den genauen Wortlaut des Wissentlichkeitsausschlusses – denn der Teufel steckt im Detail der AVB.
  • Krisendokumentation aufbauen: Beratung bei der Einrichtung einer lückenlosen Dokumentation von Liquiditätsplanung, Zahlungsentscheidungen und Entscheidungsgrundlagen, um im Streitfall den Wissentlichkeitsvorwurf zu widerlegen.
  • Compliance-System prüfen: Beratung zur Einrichtung eines Compliance-Management-Systems, das insolvenzrechtliche Frühwarnsysteme, klare Ressortverteilungen und Eskalationsprozesse umfasst.
  • Vertragsverhandlung: Unterstützung bei der Neuverhandlung von D&O-Policen, um den bestmöglichen Deckungsumfang einschließlich angemessener Nachhaftungsperioden und Nachmeldefristen zu sichern.

In der Unternehmenskrise

  • Insolvenzreife prüfen: Rechtzeitige und rechtlich belastbare Prüfung, ob Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorliegt, um Fristversäumnisse zu vermeiden.
  • Zahlungsverkehr steuern: Beratung, welche Zahlungen nach Insolvenzreife noch zulässig sind (Sorgfaltsmaßstab des ordentlichen Geschäftsmannes, § 15b Abs. 2 InsO) und welche nicht.
  • Haftungsrisiken beim Ausscheiden minimieren: Beratung zur Gestaltung des Ausscheidens aus der Geschäftsführung, damit die Nachhaftung nach dem BGH-Urteil 2024 so weit wie möglich begrenzt wird.

Im Streitfall

  • Deckungsstreitigkeiten mit dem D&O-Versicherer: Durchsetzung des Versicherungsschutzes gegenüber Versicherern, die Deckung verweigern – gestützt auf die aktuelle BGH-Rechtsprechung zu Ausschlussklauseln, Wissentlichkeit und Beweislast.
  • Verteidigung gegen Insolvenzverwalter: Vertretung gegenüber Insolvenzverwaltern, die den Geschäftsführer wegen verbotener Zahlungen oder Insolvenzverschleppung in Anspruch nehmen.
  • Vergleichsverhandlungen: Vermittlung wirtschaftlich sinnvoller Vergleiche unter Einbeziehung der D&O-Versicherung, da die Durchsetzbarkeit der Deckung durch die BGH-Urteile 2024/2025 erheblich gestärkt wurde.
  • Regress bei Kartellbußgeldern: Beratung und Verteidigung im Zusammenhang mit Organregressansprüchen wegen kartellrechtlicher Bußgelder, einem Bereich, der durch die BGH-Vorlage an den EuGH derzeit im Umbruch ist.

Fazit: Die drei zentralen Botschaften für Kaufleute

  1. Haftung endet nicht an der Bürotür: Auch nach dem Ausscheiden aus der Geschäftsführung kann die persönliche Haftung fortbestehen. Prävention und saubere Dokumentation sind Pflicht.
  2. Die D&O-Versicherung lebt – gerade in der Krise: Der BGH hat den Versicherungsschutz in der Insolvenz gegen pauschale Ablehnungsstrategien der Versicherer gestärkt. Weder automatische Beendigungsklauseln noch pauschale Wissentlichkeitsvorwürfe halten stand.
  3. Wer sich beraten lässt und dokumentiert, ist geschützt: Die sorgfältige Dokumentation von Entscheidungsprozessen und die rechtzeitige Einholung anwaltlicher Beratung sind der wirksamste Schutz – sowohl gegen persönliche Haftung als auch gegen den Verlust des Versicherungsschutzes.