Wussten Sie schon,

dass Resturlaub gemäß BundesurlaubsG nicht mehr einfach so verfällt? Sondern nur wenn der Arbeitgeber einen ausdrücklichen Hinweis auf den drohenden Verfall ausgesprochen und der Mitarbeiter den Urlaub nicht genommen hat. Das hat der EuGH bereits am 22.11.2022 entschieden und nun am 20.12.2022 auch das Bundesarbeitsgericht (9 AZR 245/19).