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Versicherungsrecht · 19.1.2023

Betriebsschließungsversicherung muss für zweiten Lockdown zahlen

Fachbeitrag im Versicherungsrecht
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Verweisen Versicherungsbedingungen nur auf im IfSG genannte Krankheiten, beschränkt sich das Leistungsversprechens nicht auf den Rechtszustand im Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Dies hat der Bundesgerichtshof am 18.1.2023 klargestellt. Einer Hotelbetreiberin können daher Ansprüche aus einer Betriebsschließungsversicherung wegen des „zweiten Lockdowns“ zustehen, da Corona ab dem 23.5.2020 im IfSG namentlich genannt wurde. Hingegen ist der Versicherer nicht verpflichtet, eine Entschädigung aus Anlass der Betriebsschließung während des sogenannten „ersten Lockdowns“ zu zahlen, so der BGH.

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Autor
HG
Helmut Göttler

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Rechtsanwalt Helmut Göttler
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