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Fachanwalt für Arbeitsrecht in München

Seit 1994 berät und vertritt Rechtsanwalt Helmut Göttler Unternehmen und Privatpersonen in München – fachanwaltlich, wirtschaftlich denkend und mit dem Ziel einer nachhaltigen Lösung.
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Rechtliche Beratung im Arbeitsrecht für Arbeitnehmer und Arbeitgeber

Seit 1994 beraten und vertreten wir sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer. Rechtsanwalt Helmut Göttler legt Wert darauf, beide Seiten zu vertreten – dadurch profitieren Sie von seiner Erfahrung in allen Facetten des Arbeitsrechts.

Ein besonderer Schwerpunkt liegt auf der Beendigung von Arbeitsverhältnissen: der Prüfung und Verhandlung von Aufhebungsverträgen ebenso wie auf Kündigungssachen. Wenn Ihnen ein Aufhebungsvertrag vorgelegt wird, Sie eine Kündigung erhalten haben oder als Arbeitgeber eine Trennung rechtssicher gestalten möchten – wenden Sie sich an uns, am besten bevor Sie etwas unterschreiben.

Aufhebungsvertrag: erst prüfen, dann unterschreiben

Viele Arbeitsverhältnisse enden nicht durch eine Kündigung, sondern durch einen Aufhebungsvertrag. Arbeitgeber legen ihn oft mit kurzer Bedenkzeit vor, manchmal verbunden mit dem Hinweis, dass andernfalls eine Kündigung folge. Wer unterschreibt, beendet das Arbeitsverhältnis endgültig: Der Kündigungsschutz spielt dann keine Rolle mehr, und ein gesetzliches Widerrufsrecht gibt es nicht.

Vor der Unterschrift sollten deshalb vor allem diese Punkte geprüft werden:

  • Beendigungszeitpunkt: Wird die Kündigungsfrist eingehalten, die ohne den Vertrag gelten würde?
  • Abfindung: Ist die Höhe angemessen, gemessen an den Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage?
  • Arbeitslosengeld: Droht eine Sperrzeit, und wie lässt sich dieses Risiko durch die Gestaltung des Vertrags verringern?
  • Freistellung, Resturlaub und Überstunden: Wie werden sie bis zum Ende abgewickelt?
  • Arbeitszeugnis: Sind Inhalt und Note bereits verbindlich festgelegt?
  • Ausgleichsklausel: Welche Ansprüche entfallen mit der Unterschrift?

Auch für Arbeitgeber kann ein Aufhebungsvertrag eine sinnvolle Alternative zur Kündigung sein – vorausgesetzt, er ist sauber formuliert. Rechtsanwalt Helmut Göttler berät als Fachanwalt für Arbeitsrecht beide Seiten. Mehr dazu auf der Seite Aufhebungsvertrag.

Ihnen liegt ein Aufhebungsvertrag vor? Lassen Sie ihn vor der Unterschrift prüfen.

Typische Konflikte im Arbeitsleben

Kündigungen können auf vielen Gründen beruhen: Häufiges Zuspätkommen, wiederholtes unentschuldigtes Fehlen, Fehlverhalten gegenüber den Kollegen, betriebliche Sparmaßnahmen oder gar der Verdacht, einen Bagatelldiebstahl begangen zu haben. Auch die Arbeitsbelastung wirft oft Fragen auf – was ist unzulässig, was muss aufgrund betrieblicher Notwendigkeiten in Kauf genommen werden?

Sprechen Sie mit uns – unabhängig davon, ob Sie Arbeitgeber oder Arbeitnehmer sind. Im Rahmen eines Beratungstermins besprechen wir gemeinsam Ihr Problem. Wir erläutern Ihnen, welche Rechte Sie haben, welche Rechte die Gegenseite hat und welche Lösungswege realistisch sind.

Wir setzen uns für Ihre Rechte ein und suchen gemeinsam mit Ihnen nach einer tragfähigen Lösung für Ihre individuelle Situation.

Sie haben eine Kündigung oder Abmahnung erhalten? Vereinbaren Sie einen Beratungstermin – telefonisch unter 089 / 54 63 63 80.

Leistungen im Arbeitsrecht im Überblick

Das Arbeitsrecht begleitet ein Arbeitsverhältnis von der Einstellung bis zur Beendigung. Rechtsanwalt Helmut Göttler berät in allen Phasen – mit besonderen Schwerpunkten auf Aufhebungsverträgen und Kündigungssachen. Die wichtigsten Leistungen sind auf eigenen Seiten ausführlich dargestellt:

  • Aufhebungsvertrag: Prüfung und Verhandlung eines Aufhebungsvertrags – für Arbeitnehmer vor der Unterschrift, für Arbeitgeber bei der rechtssicheren Gestaltung.
  • Kündigung erhalten: Prüfung der Kündigung und fristgerechte Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht, ebenso die Frage, ob eine Rücknahme der Kündigung erreicht werden kann.
  • Beendigung verhandeln: Durchsetzung und Verhandlung einer angemessenen Abfindung, häufig im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs oder eines Aufhebungsvertrags.
  • Pflichtverletzungen: Prüfung, Ausspruch und Abwehr einer Abmahnung.
  • Vertragsgestaltung: Entwurf und Prüfung von Arbeitsverträgen, Änderungsverträgen und Zusatzvereinbarungen – mehr dazu unter Arbeitsvertrag.
  • Für Arbeitgeber: rechtssicher eine Kündigung aussprechen – von der Vorbereitung über die Anhörung des Betriebsrats bis zur nachweisbaren Zustellung.
  • Arbeitszeit: Fragen zur Zeiterfassung aus Sicht der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber.
  • Personaldienstleister: Beratung von Zeitarbeitsunternehmen und Personalvermittlern, ihren Kunden und Beschäftigten, von der Zeitarbeit und Arbeitnehmerüberlassung bis zur Personalvermittlung und zum Streit um Vermittlungsprovisionen.

Viele dieser Themen greifen ineinander. Wer eine Abmahnung erhält, sollte bereits an eine mögliche spätere Kündigung denken. Wer als Arbeitgeber kündigt, muss neben dem Kündigungsgrund auch die Kündigungsfristen nach § 622 BGB, eine etwaige Sozialauswahl und die Beteiligung des Betriebsrats im Blick haben. Gerade deshalb lohnt sich eine Beratung, die den gesamten Zusammenhang erfasst und nicht nur einen einzelnen Schritt betrachtet.

Die Beratung ist auf die jeweilige Seite zugeschnitten: Arbeitnehmer erfahren, welche Ansprüche sie haben und wie sie diese durchsetzen. Arbeitgeber erhalten eine Einschätzung, wie sich eine Maßnahme rechtssicher umsetzen lässt und welche Risiken in einem späteren Prozess bestehen.

Ein wichtiger Teil der Arbeit ist deshalb die Vorsorge. Ein klar formulierter Arbeitsvertrag mit wirksamen Regelungen zu Arbeitszeit, Überstunden, Versetzung, Ausschlussfristen und Wettbewerb vermeidet viele spätere Streitigkeiten. Arbeitgeber müssen die wesentlichen Vertragsbedingungen zudem nach dem Nachweisgesetz (NachwG) schriftlich oder unter bestimmten Voraussetzungen in Textform nachweisen. Wer diese Grundlagen sauber gestaltet, steht im Konfliktfall deutlich besser da.

Welche Leistung passt zu Ihrem Anliegen? Ein kurzes Gespräch schafft Klarheit.

Typische Situationen, in denen Sie Unterstützung brauchen

Die meisten arbeitsrechtlichen Mandate beginnen mit einem konkreten Anlass. Typisch sind folgende Situationen:

  • Die Kündigung liegt im Briefkasten. Ab Zugang läuft die Drei-Wochen-Frist des § 4 KSchG. Innerhalb dieser Frist muss entschieden werden, ob Klage erhoben wird – andernfalls gilt die Kündigung nach § 7 KSchG als von Anfang an wirksam.
  • Ein Aufhebungsvertrag wird vorgelegt. Der Arbeitgeber bietet eine einvernehmliche Beendigung an, oft mit kurzer Bedenkzeit. Vor der Unterschrift sollten Abfindung, Beendigungszeitpunkt, Freistellung, Zeugnis und mögliche Folgen beim Arbeitslosengeld geprüft werden.
  • Eine Abmahnung wurde erteilt. Sie ist häufig die Vorstufe einer verhaltensbedingten Kündigung. Ob eine Gegendarstellung zur Personalakte nach § 83 Abs. 2 BetrVG, ein Entfernungsverlangen oder zunächst Zurückhaltung sinnvoll ist, hängt vom Einzelfall ab.
  • Streit um Arbeitszeit und Überstunden. Es geht um geleistete Mehrarbeit, Ruhezeiten nach dem Arbeitszeitgesetz oder die Pflicht des Arbeitgebers, die Arbeitszeit zu erfassen.
  • Längere oder häufige Erkrankung. Hier stellen sich Fragen zur Entgeltfortzahlung, die nach § 3 EntgFG grundsätzlich bis zu sechs Wochen geleistet wird, zum betrieblichen Eingliederungsmanagement nach § 167 Abs. 2 SGB IX und zur Zulässigkeit einer krankheitsbedingten Kündigung.
  • Das Arbeitszeugnis entspricht nicht der Leistung. Arbeitnehmer haben bei Beendigung Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis, auf Verlangen auch auf ein qualifiziertes Zeugnis mit Angaben zu Leistung und Verhalten; Formulierungen und Gesamtnote sind häufig Gegenstand von Verhandlungen.
  • Ein befristeter Vertrag läuft aus. Ob eine Befristung wirksam ist, richtet sich nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (§ 14 TzBfG). Wer die Unwirksamkeit geltend machen will, muss nach § 17 TzBfG innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende Klage erheben.
  • Arbeitgeber planen Personalmaßnahmen. Eine Kündigung, eine Versetzung oder eine Änderung der Arbeitsbedingungen soll vorbereitet werden, ohne später im Prozess an Formfehlern zu scheitern.
  • Fragen von Personaldienstleistern. Überlassungshöchstdauer, Gleichstellungsgrundsatz und die Gestaltung von Überlassungsverträgen nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) beschäftigen Verleiher, Entleiher und Leiharbeitnehmer gleichermaßen. In der Personalvermittlung wird häufig um die Vermittlungsprovision gestritten, etwa wenn ein vorgestellter Kandidat eingestellt wird und der Kunde nicht zahlt.

Allen Situationen ist gemeinsam, dass frühes Handeln die Möglichkeiten erweitert. Wer sich rechtzeitig beraten lässt, kann Fristen wahren, Beweise sichern und Verhandlungen aus einer starken Position heraus führen. Wer zu spät kommt, hat oft nur noch die Wahl zwischen schlechten Alternativen.

Erkennen Sie Ihre Situation wieder? Lassen Sie sie prüfen, bevor Fristen ablaufen.

Ablauf der Zusammenarbeit – von der Erstberatung bis zum Arbeitsgericht

Die Zusammenarbeit folgt einem klaren Ablauf, der sich an Ihrer Situation und an den laufenden Fristen orientiert.

1. Erstkontakt und Unterlagen

Sie schildern Ihr Anliegen telefonisch unter 089 / 54 63 63 80 oder über das Kontaktformular. Hilfreich sind von Beginn an die wichtigsten Unterlagen: Arbeitsvertrag, Kündigungsschreiben samt Umschlag, Abmahnungen, aktuelle Gehaltsabrechnungen und gegebenenfalls der Schriftverkehr mit der Gegenseite.

2. Beratungstermin und Einschätzung

Im Beratungstermin wird der Sachverhalt besprochen und rechtlich eingeordnet. Sie erfahren, welche Rechte Sie haben, welche Rechte die Gegenseite hat, welche Fristen laufen und welche Optionen realistisch sind. Dazu gehört eine offene Aussage zu Chancen, Risiken und Kosten.

3. Außergerichtliche Klärung

Viele Konflikte lassen sich ohne Gericht lösen – etwa durch ein Schreiben an die Gegenseite, eine Verhandlung über einen Aufhebungsvertrag oder die Anpassung eines Arbeitsvertrags. Wo es sinnvoll ist, wird dieser Weg zuerst gesucht.

4. Verfahren vor dem Arbeitsgericht

Ist eine Klage nötig, etwa weil die Frist für eine Kündigungsschutzklage läuft, wird sie fristgerecht beim zuständigen Arbeitsgericht – in München dem Arbeitsgericht München – eingereicht. Es folgen die Güteverhandlung und, falls keine Einigung gelingt, der Kammertermin. Rechtsanwalt Göttler vertritt Sie in allen Terminen und bereitet Sie auf den Ablauf vor.

5. Abschluss

Am Ende steht ein Urteil oder – sehr häufig – ein Vergleich. Wichtig ist, dass eine Einigung alle offenen Punkte erfasst: Beendigungsdatum, Vergütung bis zum Ende, Urlaubsabgeltung, Arbeitszeugnis und gegebenenfalls Abfindung. Was nicht geregelt ist, führt später leicht zu neuem Streit.

Während des gesamten Mandats bleiben Sie informiert: Sie erhalten die wesentlichen Schriftsätze, werden vor jeder Entscheidung – etwa über ein Vergleichsangebot – beraten und entscheiden selbst, welchen Weg Sie gehen. Gerade in Kündigungssachen geht es oft schnell: Zwischen Zugang der Kündigung und Güteverhandlung liegen häufig nur wenige Wochen. Eine frühzeitige Vorbereitung ist deshalb entscheidend.

Für Arbeitgeber beginnt die Zusammenarbeit idealerweise vor der Maßnahme. Gemeinsam wird geprüft, ob ein tragfähiger Kündigungsgrund vorliegt, ob zuvor abgemahnt werden muss, welche Kündigungsfrist gilt und ob Sonderkündigungsschutz besteht. Anschließend werden die Anhörung des Betriebsrats und das Kündigungsschreiben vorbereitet und die Zustellung so organisiert, dass der Zugang später nachweisbar ist. Kommt es dennoch zur Klage, ist die Verteidigung von Anfang an gut dokumentiert.

Bringen Sie Ihre Unterlagen mit – vereinbaren Sie jetzt einen Beratungstermin.

Kosten und Rechtsschutzversicherung im Arbeitsrecht

Die Frage nach den Kosten steht oft am Anfang – und sie verdient eine klare Antwort. Im Arbeitsrecht gibt es dazu einige Besonderheiten.

In der ersten Instanz vor dem Arbeitsgericht trägt jede Partei ihre eigenen Anwaltskosten, und zwar unabhängig vom Ausgang des Verfahrens (§ 12a Abs. 1 ArbGG). Anders als in vielen anderen Bereichen erhält also auch die Partei, die den Prozess gewinnt, ihre Anwaltskosten nicht vom Gegner erstattet. Die Gerichtskosten sind vergleichsweise niedrig und entfallen, wenn das Verfahren durch einen Vergleich endet. Die Anwaltsgebühren richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und dem Gegenstandswert; bei einer Kündigungsschutzklage ist dieser nach § 42 Abs. 2 GKG auf das Bruttoentgelt für ein Vierteljahr begrenzt.

Eine Rechtsschutzversicherung mit Arbeitsrechtsschutz übernimmt in der Regel die Kosten der Beratung und des Verfahrens, sofern der Versicherungsfall nach Ablauf einer etwaigen Wartezeit eingetreten ist. Die Deckungsanfrage kann die Kanzlei für Sie stellen. Bei geringem Einkommen kommen außerdem Beratungshilfe oder Prozesskostenhilfe in Betracht.

Arbeitgeber verfügen nicht immer über eine Rechtsschutzversicherung, die arbeitsrechtliche Streitigkeiten abdeckt. Für sie lohnt sich eine Beratung vor der Maßnahme besonders: Eine sorgfältig vorbereitete Kündigung oder ein gut gestalteter Arbeitsvertrag verursacht in aller Regel deutlich geringere Kosten als ein verlorener Kündigungsschutzprozess, in dem zusätzlich Annahmeverzugslohn nachzuzahlen ist.

Bei der Kostenfrage lohnt außerdem ein Blick auf den wirtschaftlichen Nutzen. Eine gut verhandelte Einigung umfasst nicht nur eine Abfindung, sondern regelt auch Freistellung, Resturlaub, Zeugnis und Beendigungszeitpunkt so, dass Nachteile beim Arbeitslosengeld möglichst vermieden werden. Abfindungen sind einkommensteuerpflichtig, können aber unter Umständen ermäßigt besteuert werden; hier empfiehlt sich die Abstimmung mit der Steuerberatung.

Ohne Rechtsschutzversicherung werden die voraussichtlichen Kosten vor Beginn des Mandats offen besprochen. Weitere Informationen finden Sie auf der Seite FAQ und Gebühren.

Haben Sie eine Rechtsschutzversicherung? Die Deckungsanfrage kann die Kanzlei für Sie übernehmen.

Fachanwalt für Arbeitsrecht Helmut Göttler – seit 1994 in München

Rechtsanwalt Helmut Göttler ist seit 1994 in München tätig und Fachanwalt für Arbeitsrecht. Daneben ist er Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, Wirtschaftsmediator (IHK) und Collaborative Lawyer. Diese Kombination ist im Arbeitsrecht ein Vorteil: Viele Konflikte haben neben der arbeitsrechtlichen auch eine wirtschaftliche oder versicherungsrechtliche Seite – etwa bei Abfindungen, bei der Trennung von Führungskräften oder bei Fragen der Berufsunfähigkeit nach längerer Erkrankung.

Ein besonderes Merkmal der Kanzlei ist die Beratung beider Seiten. Rechtsanwalt Göttler vertritt Arbeitnehmer ebenso wie Arbeitgeber – selbstverständlich nie beide Seiten in derselben Sache. Wer die typischen Argumente und Strategien beider Seiten aus der täglichen Praxis kennt, kann Erfolgsaussichten realistisch einschätzen und Verhandlungen zielgerichtet führen. Seit vielen Jahren liegt ein Schwerpunkt zudem auf der Beratung von Personaldienstleistern, in der Zeitarbeit ebenso wie in der Personalvermittlung; Rechtsanwalt Göttler ist Fördermitglied des GVP (Gesamtverband der Personaldienstleister, vormals iGZ).

Als Wirtschaftsmediator (IHK) bietet er bei geeigneten Konflikten auch einen Weg jenseits des Gerichts an – etwa wenn ein Arbeitsverhältnis fortgesetzt werden soll oder ein Streit auf Führungsebene vertraulich gelöst werden muss.

Die Kanzlei befindet sich in der St.-Cajetan-Str. 1-3, 81669 München. Ein erstes Gespräch klärt, wo Sie stehen, welche Fristen laufen und welche nächsten Schritte sinnvoll sind.

Ihr Ansprechpartner ist Rechtsanwalt Göttler selbst – von der ersten Einschätzung über die Korrespondenz mit der Gegenseite bis zum Termin vor dem Arbeitsgericht. So geht kein Detail verloren, und Sie wissen jederzeit, wie der Stand Ihrer Angelegenheit ist.

Vereinbaren Sie jetzt einen Termin – telefonisch unter 089 / 54 63 63 80 oder über das Kontaktformular.

Häufige Fragen zum Arbeitsrecht

Sollte ich einen Aufhebungsvertrag sofort unterschreiben?

Nein. Ein Aufhebungsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis endgültig, der Kündigungsschutz spielt dann keine Rolle mehr. Zudem kann eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld drohen. Lassen Sie Abfindung, Beendigungsdatum, Freistellung und Zeugnis vor der Unterschrift prüfen – mehr dazu auf der Seite Aufhebungsvertrag.

Wie viel Zeit habe ich, um mich gegen eine Kündigung zu wehren?

Eine Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung beim Arbeitsgericht eingehen (§ 4 KSchG). Wird die Frist versäumt, gilt die Kündigung in aller Regel als wirksam (§ 7 KSchG). Lassen Sie die Kündigung deshalb möglichst sofort prüfen.

Muss eine Kündigung schriftlich erfolgen?

Ja. Nach § 623 BGB bedürfen die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses und ein Aufhebungsvertrag der Schriftform, also eines Schreibens mit eigenhändiger Unterschrift. Eine Kündigung per E-Mail, SMS, Messenger oder mündlich ist unwirksam.

Berät die Kanzlei Arbeitnehmer und Arbeitgeber?

Ja. Rechtsanwalt Helmut Göttler berät und vertritt seit 1994 sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber – niemals jedoch beide Seiten in derselben Angelegenheit. Die Erfahrung mit beiden Perspektiven hilft, die Argumente der Gegenseite vorherzusehen und Erfolgsaussichten realistisch einzuschätzen.

Sollte ich mich gegen eine Abmahnung wehren?

Das hängt vom Einzelfall ab. Eine Abmahnung kann die Grundlage einer späteren verhaltensbedingten Kündigung sein. Möglich sind eine Gegendarstellung zur Personalakte (§ 83 Abs. 2 BetrVG) oder ein Verlangen auf Entfernung. Manchmal ist es taktisch klüger, die Einwände erst in einem späteren Verfahren vorzubringen.

Habe ich Anspruch auf eine Abfindung?

Einen allgemeinen gesetzlichen Anspruch gibt es nicht. Ausnahmen sind das Abfindungsangebot nach § 1a KSchG und die gerichtliche Auflösung nach §§ 9, 10 KSchG. In der Praxis wird eine Abfindung meist im Vergleich ausgehandelt – ihre Höhe hängt vor allem von den Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage ab.

Welche Unterlagen soll ich zum Beratungstermin mitbringen?

Bringen Sie nach Möglichkeit den Arbeitsvertrag, das Kündigungsschreiben mit Umschlag, Abmahnungen, die letzten Gehaltsabrechnungen und relevanten Schriftverkehr mit. Arbeitgeber sollten zusätzlich Unterlagen zum Kündigungsgrund und gegebenenfalls zur Anhörung des Betriebsrats bereithalten.

Wer trägt die Kosten vor dem Arbeitsgericht?

In der ersten Instanz trägt jede Partei ihre eigenen Anwaltskosten, unabhängig vom Ausgang (§ 12a Abs. 1 ArbGG). Gerichtskosten entfallen bei einem Vergleich. Einzelheiten zu Gebühren finden Sie unter FAQ und Gebühren.

Berät die Kanzlei auch Personaldienstleister?

Ja. Die Beratung von Personaldienstleistern ist seit vielen Jahren ein Schwerpunkt; Rechtsanwalt Göttler ist Fördermitglied des GVP (Gesamtverband der Personaldienstleister, vormals iGZ). Sie umfasst die Arbeitnehmerüberlassung nach dem AÜG für Verleiher, Entleiher und Leiharbeitnehmer ebenso wie die Personalvermittlung, etwa bei Streit um Vermittlungsprovisionen. Mehr zur Arbeitnehmerüberlassung auf der Seite Zeitarbeit.

Wann sollte ich einen Anwalt einschalten?

Möglichst früh – bei einer Kündigung unmittelbar nach Zugang, bei einem Aufhebungsvertrag vor der Unterschrift und als Arbeitgeber vor dem Ausspruch einer Kündigung. Prüfen Sie außerdem, ob Sie eine Rechtsschutzversicherung mit Arbeitsrechtsschutz haben; die Deckungsanfrage kann die Kanzlei für Sie übernehmen.

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