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Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht in München

Seit 1994 berät und vertritt Rechtsanwalt Helmut Göttler Unternehmen und Privatpersonen in München – fachanwaltlich, wirtschaftlich denkend und mit dem Ziel einer nachhaltigen Lösung.
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Beratung & Vertretung durch den Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Seit der Finanzmarktkrise machen Anleger häufig Verstöße gegen die vom Bundesgerichtshof geforderte anleger- und anlagegerechte Beratung geltend und verlangen die Rückabwicklung ihrer Anlage. Hier kann Rechtsanwalt Göttler als Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht bei der Abwehr von Schadensersatzansprüchen helfen.

Beratung von Fondsgesellschaften im laufenden Geschäft

Fondsgesellschaften unterstützen wir im laufenden Geschäft bei Fragestellungen um den Gesellschaftsvertrag und die Rechte und Pflichten der Anleger – einschließlich der gerichtlichen Durchsetzung von Ansprüchen, was vor dem Hintergrund ggfs. drohender Verjährung von Einlageforderungen der Publikumsgesellschaft gegen Anleger stets sorgfältig zu überprüfen ist.

Drohen Einlageforderungen zu verjähren? Lassen Sie die Ansprüche Ihrer Fondsgesellschaft rechtzeitig prüfen.

Schwerpunkt: Liquidation geschlossener Fonds

Bei der Abwicklung und Liquidation von Publikumsgesellschaften bzw. Fonds mit mehreren hundert oder tausend Anlegern verfügen wir über langjährige Erfahrung. Deshalb können wir hier der Geschäftsführung der Fondsgesellschaften bei den komplexen juristischen Fragestellungen zur Liquidation umfassend mit Rat und Tat zur Seite stehen, um die Liquidation zügig umzusetzen.

Dank unseres langjährigen Erfahrungsschatzes können wir die Fondsgesellschaft fundiert beraten und bei der Durchsetzung der Ansprüche unterstützen. Dabei unterstützen wir unsere Mandanten gerne auch bei Fragen der praktischen Durchführung einer Liquidation, im Rahmen einer langjährigen Kooperation mit einer Steuerberatungsgesellschaft auch bei der Anlegerverwaltung und Kapitalkontenklärung anlässlich der Auseinandersetzungsrechnung bzw. Schlussrechnung und des Jahresabschlusses. Auf Wunsch wird auch das Reporting unterstützt.

Steht die Liquidation Ihres Fonds an? Sprechen Sie mit uns über das weitere Vorgehen.

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Mit der Fortbildung zum Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht konnten die bislang gesammelten praktischen Erfahrungen weiter vertieft werden.

Unsere Mandanten erhalten auf Wunsch auch direkten Zugriff auf ihre Mandatsakten über unsere Onlineakte, damit ist der jeweilige Sachstand für die Mandanten völlig transparent.

Vereinbaren Sie einen Termin – telefonisch unter 089 / 54 63 63 80.

Leistungen im Bank- und Kapitalmarktrecht im Überblick

Das Bank- und Kapitalmarktrecht umfasst die Rechtsbeziehungen zwischen Banken, Finanzdienstleistern, Fondsgesellschaften und Anlegern. Rechtsanwalt Helmut Göttler ist hier in mehreren Bereichen tätig, die auf eigenen Seiten näher beschrieben werden:

  • Fondsgesellschaften und Publikumsgesellschaften: laufende Beratung zum Gesellschaftsvertrag, zu Rechten und Pflichten der Anleger und zur Durchsetzung von Einlageforderungen bis hin zur Abwicklung und Liquidation von Publikumsgesellschaften und Fonds.
  • Anlageberatung und Vermittlung: Prüfung von Schadensersatzansprüchen wegen fehlerhafter Beratung – worauf es dabei ankommt, zeigt die Seite Hilfe bei Falschberatung. Ebenso berät die Kanzlei Gesellschaften, Berater und Vermittler bei der Abwehr solcher Ansprüche.
  • Darlehen und Kredite: Prüfung, ob ein Verbraucherdarlehensvertrag noch widerrufen werden kann und welche Folgen ein Widerruf hat – mehr unter Kredit widerrufen.

Gemeinsam ist diesen Bereichen, dass sie eine genaue Kenntnis der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs voraussetzen. Die Anforderungen an Beratung, Aufklärung, Widerrufsbelehrungen und Gesellschaftsverträge haben sich über die Jahre fortlaufend entwickelt. Welcher Maßstab im Einzelfall gilt, hängt häufig vom Zeitpunkt des Vertragsschlusses und von der konkreten Vertragsgestaltung ab.

Hinzu kommt eine enge Verbindung zum Gesellschaftsrecht. Geschlossene Fonds sind meist als Kommanditgesellschaft oder als Gesellschaft bürgerlichen Rechts organisiert, an der sich die Anleger unmittelbar oder über einen Treuhänder beteiligen. Fragen zur Haftung der Anleger, zum Ausscheiden, zur Auseinandersetzungsrechnung oder zur Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung lassen sich daher nur mit Blick auf beide Rechtsgebiete sicher beantworten. Rechtsanwalt Göttler verbindet die Fachanwaltschaft für Bank- und Kapitalmarktrecht mit langjähriger Tätigkeit im Gesellschaftsrecht.

Für Mandanten bedeutet das: Sie erhalten eine Beratung, die nicht bei der isolierten Rechtsfrage stehen bleibt, sondern die wirtschaftlichen Folgen, die Durchsetzbarkeit und die Kosten eines Vorgehens von Anfang an mitdenkt.

Beim Widerruf eines Darlehens etwa genügt es nicht, einen Fehler in der Widerrufsbelehrung zu finden. Entscheidend ist auch, was nach einem wirksamen Widerruf wirtschaftlich übrig bleibt: Die empfangenen Leistungen sind zurückzugewähren, und die Bank wird ihrerseits Ansprüche geltend machen. Erst die Gegenüberstellung beider Seiten zeigt, ob sich ein Widerruf lohnt. Ähnlich ist es bei Schadensersatzansprüchen aus Kapitalanlagen: Ein berechtigter Anspruch nützt wenig, wenn der Anspruchsgegner nicht mehr zahlungsfähig ist.

Fonds, Anlageberatung oder Darlehen? Lassen Sie Ihr Anliegen fachanwaltlich einordnen.

Typische Mandatssituationen: Anlageberatung, Fonds und Darlehen

In der Praxis führen vor allem folgende Situationen zu einem Mandat:

  • Eine Kapitalanlage hat sich schlechter entwickelt als erwartet. Anleger fragen, ob sie falsch beraten wurden. Maßgeblich ist, ob die Beratung anleger- und anlagegerecht war, also zur Risikobereitschaft und zu den Anlagezielen passte und über die wesentlichen Eigenschaften und Risiken der Anlage zutreffend informierte. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann auch die unterlassene Aufklärung über Provisionen und Rückvergütungen eine Rolle spielen.
  • Gesellschaft, Berater oder Vermittler werden in Anspruch genommen. Hier geht es um die Abwehr: Wurde tatsächlich ein Beratungsvertrag geschlossen? Ist eine Pflichtverletzung nachweisbar und war sie für die Anlageentscheidung ursächlich? Ist der Anspruch bereits verjährt?
  • Eine Fondsgesellschaft muss Ansprüche gegen Anleger durchsetzen. Ausstehende Einlagen, Ratenzahlungen oder Ausgleichsansprüche in der Liquidation müssen rechtzeitig geltend gemacht werden, bevor Verjährung droht.
  • Ein Fonds soll abgewickelt werden. Die Liquidation einer Publikumsgesellschaft mit vielen Anlegern erfordert eine sorgfältige Planung von Gesellschafterbeschlüssen, Auseinandersetzungsrechnung und Kommunikation.
  • Ausschüttungen werden zurückgefordert. Haben Kommanditisten Ausschüttungen erhalten, die nicht durch Gewinne gedeckt waren, kann ihre Haftung gegenüber Gläubigern nach § 172 Abs. 4 HGB wieder aufleben. Ob und in welcher Höhe das der Fall ist, muss im Einzelfall geprüft werden.
  • Ein Darlehen soll vorzeitig beendet werden. Verbraucher prüfen, ob die Widerrufsbelehrung fehlerhaft war und ein Widerruf nach § 495 BGB noch möglich ist, statt eine Vorfälligkeitsentschädigung zu zahlen.

Eine zentrale Rolle spielt in fast allen Fällen die Verjährung. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre (§ 195 BGB) und beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den maßgeblichen Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen (§ 199 Abs. 1 BGB). Unabhängig davon verjähren Schadensersatzansprüche spätestens zehn Jahre nach ihrer Entstehung (§ 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB). Zur Hemmung der Verjährung kommt neben einer Klage auch ein Güteverfahren vor einer staatlich anerkannten Gütestelle in Betracht.

Neben der Verjährung stellt sich regelmäßig die Frage der Ursächlichkeit. Der Anleger muss grundsätzlich darlegen, dass er bei richtiger Beratung anders entschieden hätte. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird bei Aufklärungspflichtverletzungen allerdings vermutet, dass sich der Anleger aufklärungsrichtig verhalten hätte. Diese Vermutung kann die Gegenseite widerlegen, etwa wenn feststeht, dass der Anleger die Anlage auch in Kenntnis des verschwiegenen Umstands gezeichnet hätte. Gerade hier entscheiden sich viele Verfahren an den Details der Beweisführung.

Droht Verjährung? Lassen Sie Ihre Ansprüche rechtzeitig prüfen.

Ablauf der Zusammenarbeit

Am Anfang steht die Prüfung der Unterlagen: Zeichnungsschein, Prospekt, Beratungsprotokoll, Gesellschaftsvertrag, Darlehensvertrag mit Widerrufsbelehrung oder Korrespondenz mit der Gegenseite. Auf dieser Grundlage erhalten Sie eine Einschätzung der Rechtslage, der Verjährungssituation und der wirtschaftlichen Erfolgsaussichten.

Danach wird gemeinsam entschieden, wie es weitergeht. Häufig wird zunächst außergerichtlich verhandelt – mit der Bank, dem Vermittler, der Fondsgesellschaft oder den Anlegern. Droht Verjährung, sind rechtzeitig verjährungshemmende Maßnahmen zu ergreifen, etwa eine Klage, ein Mahnbescheid oder ein Güteantrag. Kommt keine Einigung zustande, folgt das gerichtliche Verfahren, je nach Streitwert vor dem Amts- oder dem Landgericht.

Auch im Prozess bleibt eine Einigung jederzeit möglich. Viele Verfahren enden mit einem Vergleich, der beiden Seiten das Risiko einer Beweisaufnahme und einer weiteren Instanz erspart. Für Fondsgesellschaften kann es zudem sinnvoll sein, mit einzelnen Anlegern Ratenzahlungen oder eine abschließende Regelung über ausstehende Einlagen zu vereinbaren, statt jeden Anspruch streitig durchzusetzen.

Bei Publikumsgesellschaften mit vielen Anlegern ist der Ablauf anders organisiert: Hier geht es darum, Ansprüche gegen eine Vielzahl von Gesellschaftern strukturiert geltend zu machen, Beschlüsse vorzubereiten und die Kommunikation mit den Anlegern zu begleiten. Mandanten können den Sachstand auf Wunsch über die Onlineakte jederzeit nachvollziehen.

Kosten und Rechtsschutz

Die Anwaltsgebühren richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und dem Gegenstandswert, soweit keine abweichende Vergütungsvereinbarung getroffen wird. Im Zivilprozess trägt grundsätzlich die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits, also auch die gesetzlichen Anwaltsgebühren der Gegenseite (§ 91 ZPO). Das Kostenrisiko sollte deshalb vor einer Klage sorgfältig gegen den möglichen Ertrag abgewogen werden – gerade bei Kapitalanlagen, deren Gegenwert ungewiss ist.

Ob eine Rechtsschutzversicherung Streitigkeiten aus Kapitalanlagen oder Darlehensverträgen abdeckt, hängt stark von den Versicherungsbedingungen ab; viele Verträge schließen solche Streitigkeiten ganz oder teilweise aus. Die Deckungsanfrage kann die Kanzlei für Sie stellen. Ohne Versicherungsschutz werden die voraussichtlichen Kosten vor Mandatsbeginn offen besprochen. Weitere Informationen finden Sie unter FAQ und Gebühren.

Was Sie selbst tun können

Bewahren Sie alle Unterlagen zu Ihrer Anlage oder Ihrem Darlehen vollständig auf, auch Werbematerial und Notizen aus Beratungsgesprächen. Notieren Sie, wann Sie erstmals Zweifel an der Beratung oder an der Entwicklung der Anlage hatten – dieser Zeitpunkt kann für die Verjährung entscheidend sein. Und reagieren Sie auf Zahlungsaufforderungen einer Fondsgesellschaft oder eines Insolvenzverwalters nicht vorschnell, sondern lassen Sie diese zuvor prüfen.

Senden Sie Ihre Unterlagen – Sie erhalten eine Einschätzung zu Chancen, Fristen und Kosten.

Kanzlei Göttler in München – Erfahrung mit Fonds, Anlegern und Banken

Rechtsanwalt Helmut Göttler ist seit 1994 in München tätig. Er ist Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht. Zudem ist er Wirtschaftsmediator (IHK), Collaborative Lawyer sowie zertifizierter Restrukturierungs- und Insolvenzberater und als Gütestelle im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO durch das Oberlandesgericht München staatlich anerkannt.

Im Bank- und Kapitalmarktrecht liegt der Schwerpunkt seit vielen Jahren auf der Beratung von Fondsgesellschaften, der Durchsetzung von Ansprüchen von Publikumsgesellschaften gegen Anleger und der Begleitung von Liquidationen. Diese Erfahrung kommt auch Anlegern und Darlehensnehmern zugute: Wer die Strukturen und Abläufe einer Fondsgesellschaft von innen kennt, kann die Erfolgsaussichten von Ansprüchen realistischer einschätzen.

Die Verbindung mit dem Gesellschaftsrecht und der Restrukturierungs- und Insolvenzberatung ist gerade bei notleidenden Fonds wertvoll. Gerät eine Gesellschaft in wirtschaftliche Schwierigkeiten, stellen sich neben kapitalmarktrechtlichen Fragen schnell auch Fragen der Sanierung oder der geordneten Abwicklung. Als Wirtschaftsmediator (IHK) bietet Rechtsanwalt Göttler zudem an, Streitigkeiten unter Gesellschaftern oder mit Anlegern vertraulich und außergerichtlich beizulegen, wo dies sinnvoll ist.

Die Kanzlei befindet sich in der St.-Cajetan-Str. 1-3, 81669 München. Ein erstes Gespräch klärt, ob und welche Ansprüche bestehen, welche Fristen zu beachten sind und wie das weitere Vorgehen aussehen kann.

Ihr Ansprechpartner ist dabei Rechtsanwalt Göttler selbst. Über die Onlineakte können Mandanten auf Wunsch jederzeit den aktuellen Sachstand einsehen – das schafft Transparenz gerade in Verfahren, die sich über längere Zeit erstrecken oder viele Beteiligte betreffen.

Vereinbaren Sie jetzt einen Termin – telefonisch unter 089 / 54 63 63 80 oder über das Kontaktformular.

Häufige Fragen zum Bank- und Kapitalmarktrecht

Wann verjähren Ansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung?

Grundsätzlich gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren ab dem Schluss des Jahres, in dem der Anleger von der Pflichtverletzung Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB). Unabhängig von der Kenntnis verjähren Schadensersatzansprüche spätestens zehn Jahre nach ihrer Entstehung.

Was bedeutet anleger- und anlagegerechte Beratung?

Anlegergerecht ist eine Beratung, die den Wissensstand, die Risikobereitschaft und die Anlageziele des Kunden berücksichtigt. Anlagegerecht ist sie, wenn sie über die Eigenschaften und Risiken des konkreten Produkts zutreffend und vollständig informiert. Diese Maßstäbe hat der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung entwickelt.

Kann ich meinen Kredit noch widerrufen?

Bei Verbraucherdarlehen besteht ein Widerrufsrecht nach § 495 BGB. Die Widerrufsfrist beginnt nur zu laufen, wenn der Vertrag die vorgeschriebenen Informationen enthält. Für ältere Verträge und für Immobiliardarlehen gelten zeitliche Grenzen. Ob ein Widerruf noch möglich ist, lässt sich nur anhand des konkreten Vertrags beurteilen.

Berät die Kanzlei auch Fondsgesellschaften und Vermittler?

Ja. Ein Schwerpunkt liegt auf der Beratung von Fondsgesellschaften im laufenden Geschäft und in der Liquidation. Zudem unterstützt die Kanzlei bei der Abwehr von Schadensersatzansprüchen, die Anleger wegen behaupteter Beratungsfehler geltend machen. Dabei werden insbesondere der Inhalt der damaligen Beratung, die Prospektangaben und die Verjährung sorgfältig geprüft.

Was passiert bei der Liquidation eines geschlossenen Fonds?

Die Gesellschaft wird aufgelöst, laufende Geschäfte werden beendet, Vermögenswerte verwertet und Verbindlichkeiten beglichen. Anschließend wird in einer Auseinandersetzungsrechnung ermittelt, welche Beträge die einzelnen Anleger erhalten oder noch leisten müssen. Mehr dazu auf der Seite Abwicklung und Liquidation von Publikumsgesellschaften und Fonds.

Müssen Kommanditisten erhaltene Ausschüttungen zurückzahlen?

Das kann der Fall sein. Wurden Ausschüttungen geleistet, die nicht durch Gewinne gedeckt waren, kann die Haftung des Kommanditisten gegenüber Gläubigern der Gesellschaft nach § 172 Abs. 4 HGB wieder aufleben. Ob ein Anspruch besteht, hängt von der Kapitalkontenentwicklung und dem Gesellschaftsvertrag ab.

Welche Unterlagen benötige ich für die Prüfung?

Hilfreich sind Zeichnungsschein, Prospekt, Beratungsprotokoll, Gesellschafts- oder Treuhandvertrag, Kontoauszüge zu Einzahlungen und Ausschüttungen sowie die Korrespondenz mit Bank, Vermittler oder Fondsgesellschaft. Bei Darlehen benötigen Sie den Darlehensvertrag mit Widerrufsbelehrung.

Übernimmt die Rechtsschutzversicherung Streitigkeiten aus Kapitalanlagen?

Das hängt von den Versicherungsbedingungen ab. Viele Verträge schließen Streitigkeiten aus Kapitalanlagen ganz oder teilweise aus, andere decken sie ab. Die Kanzlei kann die Deckungsanfrage für Sie stellen. Allgemeine Informationen finden Sie unter FAQ und Gebühren.

Kann ein Güteverfahren die Verjährung hemmen?

Ja. Ein Güteantrag bei einer staatlich anerkannten Gütestelle hemmt die Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB. In Anlageberatungsfällen muss der Antrag den Anspruch allerdings hinreichend individualisieren. Einzelheiten finden Sie auf der Seite zur Gütestelle.

Wann sollte ich einen Anwalt einschalten?

Sobald Sie Zweifel an einer Beratung haben, Ansprüche gegen Sie geltend gemacht werden oder eine Liquidation ansteht – in jedem Fall aber, bevor Verjährung droht. Prüfen Sie zudem, ob eine Rechtsschutzversicherung besteht, die den Bereich abdeckt; die Deckungsanfrage kann die Kanzlei übernehmen.

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