Güteverfahren zur Verjährungshemmung – Ihre Gütestelle in München – Kanzlei Göttler
Neben der Tätigkeit als Rechtsanwalt und Wirtschaftsmediator ist Helmut Göttler auch als Gütestelle im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO durch das Oberlandesgericht München staatlich anerkannt.
Die Einleitung eines Güteverfahrens vor einer staatlich anerkannten Gütestelle ist vor allem interessant, wenn eine kostengünstige, schnelle und sichere Möglichkeit zur Verjährungshemmung erforderlich ist.
Individualisierung des Güteantrages
Das Güteverfahren können Sie mit Übersendung einer Antragsschrift in Gang bringen, die die Parteien, den Sachverhalt und den geltend gemachten Anspruch „individualisiert“, also hinreichend genau bezeichnet (vgl. BGH Urt.v. 01.10.2020 – III ZR 60/19; BGH Beschl.v. 28.01.2016 – III ZB 88/15; BGH Urt.v. 18.06.2015 – III ZR 198/14; OLG Frankfurt, Az. 19 U 2/14; OLG München, Az. 19 U 4270/07 = WM 2008, 733; OLG München, Az. 19 W 984/11 = WM 2011, 2133).
Hemmung durch Güteantrag in Anlageberatungsfällen
BGH-Urteil vom 01.10.2020, Az: III ZR 60/19
Um eine Hemmung der Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB bewirken zu können, muss in Anlageberatungsfällen der Güteantrag regelmäßig die konkrete Kapitalanlage bezeichnen, die Zeichnungssumme sowie den (ungefähren) Beratungszeitraum angeben und den Hergang der Beratung mindestens im Groben umreißen. Ferner ist das angestrebte Verfahrensziel zumindest soweit zu umschreiben, dass dem Gegner und der Gütestelle ein Rückschluss auf Art und Umfang der verfolgten Forderung möglich ist; eine genaue Bezifferung der Forderung muss der Güteantrag seiner Funktion gemäß demgegenüber grundsätzlich nicht enthalten
Keine Verjährungshemmung durch inhaltlich unzureichende Mustergüteanträge
BGH Urt.v. 18.06.2015 – III ZR 198/14; s.a. Urt.v. 01.10.2020 – III ZR 60/19
Mustergüteanträge führen dann nicht zu einer Hemmung der Verjährung von Ansprüchen wegen fehlerhafter Kapitalanlageberatung, wenn es an der nötigen Individualisierung des geltend gemachten Anspruchs fehlt.
Der Güteantrag hat in Anlageberatungsfällen regelmäßig
- die konkrete Kapitalanlage zu bezeichnen,
- die Zeichnungssumme,
- den (ungefähren) Beratungszeitraum anzugeben,
- den Hergang der Beratung mindestens im Groben zu umreißen und
- das angestrebte Verfahrensziel zumindest soweit zu umschreiben, dass dem Gegner (und der Gütestelle) ein Rückschluss auf Art und Umfang der verfolgten Forderung möglich ist.
Dokumente zur Gütestelle:
Anerkennung der Kanzlei Göttler als Gütestelle durch das OLG München: PDF Download