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Bank- und Kapitalmarktrecht · 29.6.2022

BGH: Insolvenzverwalter hat keine Einziehungsbefugnis aus dem Innenausgleich unter den Anlegern einer Fondsgesellschaft

Fachbeitrag im Bank- und Kapitalmarktrecht
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Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass ein Insolvenzverwalter in der Regel keine Ansprüche aus dem Innenausgleich unter den Gesellschaftern geltend machen kann (Urteil vom 15.12.2020 – II ZR 108/19). Das kann Einlageforderungen betreffen, aber auch Rückforderungen von Ausschüttungen bzw. Entnahmen, die zu einem Negativsaldo führen. Insoweit hat der Insolvenzverwalter – anders als der Liquidator einer Publikumsgesellschaft – keine Einziehungsbefugnis. Aus den dem Insolvenzverwalter nach der Insolvenzordnung zukommenden Aufgaben und Befugnissen ergibt sich lediglich seine Ermächtigung, einen nach der Schlussverteilung etwa verbleibenden Überschuss an die Gesellschafter zu verteilen. Eine darüberhinausgehende Befugnis oder gar Verpflichtung, durch Einziehung von Ausgleichsbeträgen auch den Innenausgleich der Gesellschafter herbeizuführen, folgt daraus nicht. Die Durchsetzung von Ausgleichsansprüchen zum Zwecke des Innenausgleichs durch den Insolvenzverwalter würde zudem zu einer zusätzlichen Schmälerung der Verteilungsmasse und damit zu einer Finanzierung des – im Gesellschafterinteresse erfolgenden – Innenausgleichs zu Lasten der Masse und damit der Gläubiger führen, was wiederum dem nach der gesetzlichen Zielsetzung vorrangigen Zweck der Gläubigerbefriedigung widerspräche, so der BGH ausdrücklich. Diese Aufgabe kann durch einen von den Gesellschaftern nach Abschluss des Insolvenzverfahrens bestellten Liquidator erfüllt werden.

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HG
Helmut Göttler

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Rechtsanwalt Helmut Göttler
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