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Arbeitsrecht · 16.10.2019

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 16.10.2019 – 4 AZR 66/18

Fachbeitrag im Arbeitsrecht
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zur Bezugnahmeklausel in Arbeitsverträgen auf Tarifverträge

In den Arbeitsverträgen für Leiharbeitnehmer sind regelmäßig sogenannte dynamische Bezugnahmeklauseln auf Tarifvertragswerke enthalten, um von den gesetzlichen Ansprüchen auf Equal Treatment und Equal Pay abweichen zu können. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat hierzu entschieden, dass das Tarifwerk vollständig in Bezug genommen werden muss. Etwaige Abweichungen von den tariflichen Bestimmungen, die nicht ausschließlich zugunsten des Leiharbeitnehmers wirken, erfüllen diese Voraussetzungen aber nicht. Dann fehlt nach Ansicht des BAG eine wirksame vollumfängliche Bezugnahme auf das Tarifwerk mit der Konsequenz, dass der Equal Treatment-Grundsatz einschließlich des Equal Pay anzuwenden ist.

Dieses Urteil schafft erhebliche Rechtsunsicherheit auf Seiten der Zeitarbeitgeber. Bei der Gestaltung der Arbeitsverträge ist größte Vorsicht geboten, um Abweichungen vom jeweils aktuellen Tarifvertragstext zu vermeiden.

Hier kann es insbesondere hilfreich sein, von den Verbänden der Zeitarbeitgeber, zum Beispiel dem iGZ entsprechend aktuelle Vorlagen zu verwenden und auf die jeweiligen Bedürfnisse des eigenen Zeitarbeitsunternehmens anzupassen.

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Autor
HG
Helmut Göttler

Fachanwalt · Mediator

Rechtsanwalt Helmut Göttler
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