Wussten Sie schon, dass Resturlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz nicht mehr einfach so verfällt? Er verfällt nur, wenn der Arbeitgeber ausdrücklich auf den drohenden Verfall hingewiesen und der Mitarbeiter den Urlaub dennoch nicht genommen hat. Das hat der EuGH bereits am 22.11.2022 entschieden und nun am 20.12.2022 auch das Bundesarbeitsgericht (9 AZR 245/19).