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Rechtsanwalt für Autokaufrecht in München

Seit 1994 berät und vertritt Rechtsanwalt Helmut Göttler Unternehmen und Privatpersonen in München – erfahren, wirtschaftlich denkend und mit dem Ziel einer nachhaltigen Lösung.
Electric car on Miami street. Traffic with driving cars at urban intersection with traffic lights in Florida.

Autokaufrecht in München: Beratung und Vertretung beim Fahrzeugkauf

Ihr Recht beim Autokauf

Einer unserer besonderen Schwerpunkte – das Autokaufrecht

Die große Zahl von technischen Problemen bei Neufahrzeugen dokumentiert, wie anspruchsvoll der technische Standard für Kraftfahrzeuge inzwischen ist. Häufig gelingt es nicht, auftretende Fehler endgültig zu beheben. Dann stellt sich die Frage, ob ein Rücktritt vom Kaufvertrag in Betracht zu ziehen ist.

Wir beraten und vertreten Käufer von Neu- und Gebrauchtwagen, wenn das Fahrzeug Mängel hat, der Händler die Nachbesserung verweigert oder ein Kauf rückabgewickelt werden soll – vom ersten Schreiben an den Verkäufer bis zur Klage.

Rücktritt vom Kaufvertrag bei Fahrzeugmängeln

Wir sind in diesem Bereich seit Anfang der 2000er-Jahre aktiv.

Die Störanfälligkeit von Kfz ist nicht auf einzelne Fahrzeugtypen beschränkt. Selbstverständlich vertreten wir leidgeprüfte Käufer aller Fahrzeugmarken.

Ihr Fahrzeug hat Mängel, die nicht behoben werden? Lassen Sie prüfen, ob ein Rücktritt in Betracht kommt.

Neuwagen, Gebrauchtwagen, Händler oder privat

Welche Rechte Ihnen zustehen, hängt stark davon ab, was und bei wem Sie gekauft haben.

  • Neuwagen vom Händler: Es gilt die gesetzliche Gewährleistung von zwei Jahren ab Übergabe. Neben der Reparatur kommt grundsätzlich auch die Lieferung eines mangelfreien Fahrzeugs in Betracht.
  • Gebrauchtwagen vom Händler: Kauft ein Verbraucher bei einem Unternehmer, darf die Gewährleistung nicht ausgeschlossen werden (§ 476 Abs. 1 BGB). Zulässig ist lediglich eine Verkürzung der Verjährung auf ein Jahr – und auch das nur, wenn sie vor Vertragsschluss ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde.
  • Gebrauchtwagen von privat: Hier wird die Gewährleistung meist ausgeschlossen. Der Ausschluss greift aber nicht, wenn der Verkäufer einen Mangel arglistig verschwiegen hat (§ 444 BGB) oder wenn eine bestimmte Beschaffenheit vereinbart wurde, etwa die Unfallfreiheit oder eine bestimmte Laufleistung.
  • Garantie: Eine Hersteller- oder Händlergarantie besteht neben der gesetzlichen Gewährleistung. Was sie abdeckt und wie lange sie gilt, ergibt sich aus den Garantiebedingungen (§ 443 BGB).

Gerade beim Gebrauchtwagen lohnt deshalb ein genauer Blick in Kaufvertrag, Inserat und Garantiebedingungen, bevor Ansprüche geltend gemacht werden.

Sie sind unsicher, welche Rechte Ihnen zustehen? Rufen Sie an unter 089 / 54 63 63 80.

Leistungen im Autokaufrecht im Überblick

Das Autokaufrecht umfasst alle Rechtsfragen rund um den Kauf eines Kraftfahrzeugs – vom Vertragsschluss über Mängel und Reparaturversuche bis zur Rückabwicklung. Rechtsanwalt Helmut Göttler berät und vertritt Fahrzeugkäufer in München und Umgebung:

  • Mängel am Fahrzeug: Prüfung der Gewährleistungsrechte und Durchsetzung des Rücktritts vom Autokaufvertrag, wenn Fehler nicht dauerhaft behoben werden.
  • Minderung und Schadensersatz: Ist ein Rücktritt nicht möglich oder nicht gewollt, kommen eine Herabsetzung des Kaufpreises oder Schadensersatz in Betracht.
  • Gebrauchtwagenkauf: Prüfung von Gewährleistungsausschlüssen, verkürzten Fristen und Angaben im Inserat.
  • Garantiefälle: Durchsetzung von Ansprüchen aus Hersteller- oder Händlergarantien.
  • Finanzierung und Leasing: Klärung, wie sich ein Rücktritt auf Darlehens- oder Leasingverträge auswirkt.

Auf der anderen Seite stehen häufig Händler oder Hersteller, die über erhebliche Erfahrung und eigene Fachabteilungen verfügen. Es geht um technische Sachverhalte und Gutachten. Wer hier ohne rechtliche Unterstützung verhandelt, steht oft einer gut organisierten Gegenseite allein gegenüber.

Am Anfang steht deshalb immer eine sorgfältige Prüfung: Welche Rechte bestehen, welche Fristen laufen und welcher Weg ist im konkreten Fall der richtige?

Einen ersten Überblick geben auch unsere Rechtsbeiträge, etwa Autokaufrecht – ein Überblick zur aktuellen Rechtslage und Gewährleistung & Garantie beim Gebrauchtwagen.

Mangel am Fahrzeug? Lassen Sie Ihre Ansprüche jetzt prüfen.

Mängel am Fahrzeug: Nacherfüllung, Rücktritt und Fristen

Hat ein Fahrzeug bei Übergabe einen Sachmangel, stehen dem Käufer die Rechte aus § 437 BGB zu. An erster Stelle steht die Nacherfüllung: Der Käufer kann nach § 439 BGB nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung eines mangelfreien Fahrzeugs verlangen. Beim Neuwagen ist die Nachlieferung grundsätzlich möglich, beim Gebrauchtwagen kommt in der Regel nur die Reparatur in Betracht. Die für die Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, etwa Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, hat nach § 439 Abs. 2 BGB der Verkäufer zu tragen.

Gelingt die Nachbesserung nicht, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern und gegebenenfalls Schadensersatz verlangen. Eine Nachbesserung gilt nach § 440 Satz 2 BGB im Allgemeinen nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen. Kauft ein Verbraucher beim Händler, kann bereits ein fehlgeschlagener Versuch genügen (§ 475d Abs. 1 BGB). Ausgeschlossen ist der Rücktritt allerdings, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist (§ 323 Abs. 5 Satz 2 BGB). Ob ein Mangel erheblich ist, hängt nach der Rechtsprechung unter anderem vom Aufwand der Beseitigung und von den Auswirkungen auf die Nutzung ab.

Nach einem wirksamen Rücktritt wird der Kaufvertrag rückabgewickelt: Der Käufer gibt das Fahrzeug zurück und erhält den Kaufpreis erstattet, muss sich aber eine Entschädigung für die gefahrenen Kilometer anrechnen lassen. Wie diese Nutzungsentschädigung berechnet wird, ist häufig Gegenstand der Verhandlungen.

Wichtig sind die Fristen. Mängelansprüche verjähren beim Neuwagen grundsätzlich in zwei Jahren ab Übergabe (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB); beim Verbrauchsgüterkauf eines Gebrauchtwagens kann die Frist vertraglich auf ein Jahr verkürzt werden. Zeigt sich ein Mangel innerhalb eines Jahres nach Übergabe, wird beim Kauf vom Händler durch einen Verbraucher nach § 477 BGB vermutet, dass er schon bei Übergabe vorhanden war. Daneben kommen Ansprüche aus einer Herstellergarantie in Betracht, die eigenen Bedingungen folgen.

Beim Kauf von privat wird die Gewährleistung häufig vertraglich ausgeschlossen. Ein solcher Ausschluss hilft dem Verkäufer aber nicht, wenn er einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für eine bestimmte Beschaffenheit übernommen hat (§ 444 BGB). Auch Angaben im Inserat oder im Kaufvertrag, etwa zur Unfallfreiheit oder zur Laufleistung, können eine vereinbarte Beschaffenheit darstellen.

Praktisch bedeutet das: Dokumentieren Sie jeden Werkstattbesuch, lassen Sie sich Reparaturversuche schriftlich bestätigen und setzen Sie Fristen nachweisbar. Je sorgfältiger die Vorgeschichte festgehalten ist, desto besser lässt sich ein Rücktritt durchsetzen.

Wiederkehrende Mängel am Fahrzeug? Lassen Sie prüfen, ob Sie zurücktreten können.

Rückabwicklung: Nutzungsentschädigung, Finanzierung und Leasing

Nach einem wirksamen Rücktritt wird der Kauf rückabgewickelt: Das Fahrzeug geht gegen Erstattung des Kaufpreises an den Verkäufer zurück. In der Praxis wird dabei vor allem über drei Punkte gestritten.

  • Nutzungsentschädigung: Für die gefahrenen Kilometer muss sich der Käufer eine Entschädigung anrechnen lassen. Sie wird in der Regel aus Kaufpreis, gefahrener Strecke und der zu erwartenden Gesamtlaufleistung errechnet, beim Gebrauchtwagen aus der Restlaufleistung bei Übergabe.
  • Aufwendungen: Kosten, die der Käufer für das Fahrzeug aufgewendet hat, etwa für notwendige Reparaturen, können je nach Lage des Falls ersetzt verlangt werden.
  • Finanzierung und Leasing: Bilden Kaufvertrag und Darlehen eine wirtschaftliche Einheit, etwa weil der Händler die Finanzierung vermittelt hat, kann der Käufer Einwendungen aus dem Kaufvertrag unter Umständen auch der finanzierenden Bank entgegenhalten (§§ 358, 359 BGB). Beim Leasing werden die Gewährleistungsrechte meist an den Leasingnehmer abgetreten; ein Rücktritt wirkt sich dann auch auf den Leasingvertrag aus.

Gerät der Verkäufer mit der Rückabwicklung in Verzug, schuldet er zusätzlich Verzugszinsen. Wichtig ist deshalb, die Rückabwicklung klar und mit Fristsetzung einzufordern und das Fahrzeug Zug um Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises anzubieten.

Der Händler zögert die Rückabwicklung hinaus? Lassen Sie Ihre Ansprüche prüfen.

Ablauf der Zusammenarbeit

Die Zusammenarbeit beginnt mit Ihren Unterlagen: Kaufvertrag, Inserat oder Fahrzeugbeschreibung, Rechnungen, Werkstattberichte, gegebenenfalls Garantiebedingungen sowie die bisherige Korrespondenz mit dem Händler oder Verkäufer.

In der Erstberatung wird geklärt, welche Ansprüche bestehen und welcher Weg der richtige ist. Anschließend werden die Ansprüche gegenüber dem Händler oder Hersteller schriftlich geltend gemacht, mit Fristsetzung und vollständiger Bezifferung. Viele Fälle lassen sich auf diesem Weg außergerichtlich erledigen. Gelingt das nicht, folgt die Klage – je nach Streitwert vor dem zuständigen Amts- oder Landgericht. In streitigen Fällen spielt häufig ein gerichtlicher Sachverständiger eine zentrale Rolle.

Beim Rücktritt vom Fahrzeugkauf ist die Reihenfolge der Schritte besonders wichtig: Zunächst muss dem Verkäufer in der Regel Gelegenheit zur Nacherfüllung gegeben werden. Erst wenn diese gescheitert ist, wird der Rücktritt erklärt und der Verkäufer unter Fristsetzung zur Rückabwicklung aufgefordert. Fehler in dieser Abfolge können die Durchsetzung erheblich erschweren.

Kosten und Rechtsschutz

Für Streitigkeiten aus dem Fahrzeugkauf kann eine Verkehrsrechtsschutzversicherung eintreten. Die Deckungsanfrage kann die Kanzlei für Sie übernehmen. Ist der Verkäufer mit seinen Pflichten in Verzug, können die Anwaltskosten zudem als Verzugsschaden von ihm zu ersetzen sein.

Im Zivilprozess trägt grundsätzlich die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits (§ 91 ZPO). Die Anwaltsgebühren richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und dem Gegenstandswert, soweit nichts anderes vereinbart wird. Ohne Rechtsschutzversicherung werden die voraussichtlichen Kosten vor Beginn des Mandats offen besprochen. Weitere Informationen finden Sie unter FAQ und Gebühren.

Fristen im Blick

Mängelansprüche aus dem Fahrzeugkauf verjähren grundsätzlich in zwei Jahren ab Übergabe (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB); beim Gebrauchtwagen vom Händler kann die Frist unter engen Voraussetzungen auf ein Jahr verkürzt sein. Wer einen Mangel bemerkt, sollte ihn deshalb nicht abwarten, sondern dem Verkäufer zeitnah und nachweisbar mitteilen.

Haben Sie eine Rechtsschutzversicherung? Die Deckungsanfrage kann die Kanzlei für Sie übernehmen.

Rechtsanwalt Helmut Göttler – Autokaufrecht in München

Rechtsanwalt Helmut Göttler ist seit 1994 in München tätig und befasst sich seit Anfang der 2000er-Jahre intensiv mit Fahrzeugmängeln und dem Rücktritt vom Autokaufvertrag. Aus dieser langjährigen Tätigkeit kennt er die typischen Argumente von Händlern und Herstellern ebenso wie die Fallstricke bei der Rückabwicklung eines Fahrzeugkaufs.

Neben der rechtlichen Bewertung steht die praktische Unterstützung im Vordergrund: Die Kanzlei übernimmt die Korrespondenz mit Händlern und Herstellern, achtet auf Fristen und hält Sie über den Stand Ihrer Angelegenheit auf dem Laufenden.

Dabei steht immer auch die wirtschaftliche Frage im Raum: Lohnt sich ein Rücktritt oder ist eine Minderung sinnvoller? Ist ein Vergleichsangebot des Händlers angemessen? Auf diese Fragen erhalten Sie eine klare, nachvollziehbare Antwort.

Die Kanzlei befindet sich in der St.-Cajetan-Str. 1-3, 81669 München. Ihr Ansprechpartner ist Rechtsanwalt Göttler persönlich – von der ersten Einschätzung bis zum Abschluss des Verfahrens.

Vereinbaren Sie jetzt einen Termin – telefonisch unter 089 / 54 63 63 80 oder über das Kontaktformular.

Häufige Fragen zum Autokaufrecht

Wann kann ich vom Autokauf zurücktreten?

Grundsätzlich, wenn das Fahrzeug bei Übergabe einen nicht unerheblichen Mangel hatte und die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist, verweigert wurde oder unzumutbar ist. Eine Nachbesserung gilt im Allgemeinen nach dem zweiten erfolglosen Versuch als fehlgeschlagen (§ 440 Satz 2 BGB). Kauft ein Verbraucher beim Händler, kann bereits ein fehlgeschlagener Versuch genügen (§ 475d Abs. 1 BGB). Mehr dazu unter Rücktritt vom Autokaufvertrag.

Wie viele Nachbesserungsversuche muss ich dem Händler geben?

Nach § 440 Satz 2 BGB gilt eine Nachbesserung im Allgemeinen nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen. Kauft ein Verbraucher beim Händler, kann bereits ein fehlgeschlagener Versuch genügen (§ 475d Abs. 1 BGB). Je nach Art des Mangels und den Umständen können aber auch mehr oder weniger Versuche angemessen sein. Dokumentieren Sie jeden Werkstattaufenthalt und lassen Sie sich Auftrag und Ergebnis schriftlich bestätigen.

Muss ich mir beim Rücktritt die gefahrenen Kilometer anrechnen lassen?

Ja. Im Rahmen der Rückabwicklung muss der Käufer für die Nutzung des Fahrzeugs eine Entschädigung zahlen, die sich in der Regel an der gefahrenen Strecke und der zu erwartenden Gesamtlaufleistung (beim Gebrauchtwagen: Restlaufleistung) orientiert. Sie wird mit dem zurückzuzahlenden Kaufpreis verrechnet.

Habe ich auch beim Kauf von privat Ansprüche?

Unter Umständen ja. Beim Privatkauf wird die Gewährleistung zwar meist wirksam ausgeschlossen. Der Ausschluss gilt aber nicht, wenn der Verkäufer einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie übernommen hat (§ 444 BGB). Auch ausdrücklich vereinbarte Eigenschaften, etwa „unfallfrei“ oder eine bestimmte Laufleistung, muss das Fahrzeug haben.

Darf ein Händler beim Gebrauchtwagen die Gewährleistung ausschließen?

Nicht gegenüber Verbrauchern. Verkauft ein Händler an einen Verbraucher, ist ein Ausschluss der Gewährleistung unwirksam (§ 476 Abs. 1 BGB). Möglich ist nur eine Verkürzung der Verjährung auf ein Jahr, wenn der Käufer vor Vertragsschluss eigens darauf hingewiesen und die Verkürzung ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde.

Was ist der Unterschied zwischen Gewährleistung und Garantie?

Die Gewährleistung ist gesetzlich geregelt und richtet sich gegen den Verkäufer. Eine Garantie ist eine freiwillige Zusage, meist des Herstellers oder des Händlers, deren Umfang sich nach den Garantiebedingungen richtet (§ 443 BGB). Beide Ansprüche können nebeneinander bestehen.

Kann ich statt des Rücktritts den Kaufpreis mindern?

Ja. Statt zurückzutreten, kann der Käufer den Kaufpreis mindern (§ 441 BGB). Anders als der Rücktritt ist die Minderung auch bei einem unerheblichen Mangel möglich. Ob Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz wirtschaftlich sinnvoller ist, hängt vom Einzelfall ab.

Was passiert mit meiner Finanzierung, wenn ich zurücktrete?

Wurde die Finanzierung über den Händler vermittelt, bilden Kauf und Darlehen häufig eine wirtschaftliche Einheit (§ 358 Abs. 3 BGB). Dann kann der Käufer Einwendungen aus dem Kaufvertrag unter Umständen auch der Bank entgegenhalten (§ 359 BGB). Die Einzelheiten sollten vor der Rücktrittserklärung geprüft werden.

Wer trägt die Anwaltskosten?

Im Prozess trägt grundsätzlich die unterliegende Partei die Kosten (§ 91 ZPO). Ist der Verkäufer in Verzug, können die Anwaltskosten auch außergerichtlich als Verzugsschaden zu ersetzen sein. Für Streitigkeiten aus dem Fahrzeugkauf kann außerdem eine Verkehrsrechtsschutzversicherung eintreten. Einzelheiten finden Sie unter FAQ und Gebühren.

Wann sollte ich einen Anwalt einschalten?

Spätestens, wenn der zweite Reparaturversuch gescheitert ist oder der Händler die Nachbesserung ablehnt – kauft ein Verbraucher beim Händler, unter Umständen schon nach dem ersten. Prüfen Sie außerdem, ob Sie eine Verkehrsrechtsschutzversicherung haben; die Deckungsanfrage kann die Kanzlei übernehmen.

Rechtsfrage?

Schildern Sie uns kurz Ihren Fall. Wir melden uns bei Ihnen und besprechen die nächsten Schritte.

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