Home » dienstleistungen » Hilfe bei Falschberatung

Rechtsanwalt Hilfe bei Falschberatung München

Dienstleistung im Bank- und Kapitalmarktrecht

Falschberatung bei der Geldanlage – Ihre Ansprüche auf Schadensersatz

Bei einer Falschberatung können Anleger Schadensersatz von der Bank, dem Anlageberater oder dem Vermittler verlangen. Grundlage ist in der Regel ein stillschweigend geschlossener Beratungsvertrag, aus dem die Pflicht zu einer anleger- und anlagegerechten Beratung folgt. Wird diese Pflicht verletzt, haftet der Berater nach § 280 Abs. 1 BGB – meist mit dem Ziel, Sie so zu stellen, als hätten Sie die Anlage nie erworben.

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Helmut Göttler berät seit 1994 in München Anleger, die mit geschlossenen Fonds, Zertifikaten, Anleihen, Beteiligungen oder kapitalbildenden Produkten Verluste erlitten haben. Er prüft, ob Risiken, Kosten und Provisionen zutreffend dargestellt wurden, ob das Produkt zu Ihren Anlagezielen passte und welche Beweismittel zur Verfügung stehen.

Eine Falschberatung betrifft nicht nur Privatanleger mit geringer Erfahrung. Auch Unternehmer, Freiberufler und vermögende Anleger haben Anspruch auf eine Beratung, die ihren Zielen entspricht und die Eigenschaften des Produkts zutreffend darstellt.

Weil Schadensersatzansprüche verjähren können, ist der Zeitpunkt wichtig. Je früher die Unterlagen geprüft werden, desto mehr Handlungsmöglichkeiten bestehen – von der außergerichtlichen Geltendmachung über ein Güteverfahren bis zur Klage. Bringen Sie zum ersten Gespräch möglichst alle Unterlagen mit, die Sie im Zusammenhang mit der Anlage erhalten haben, auch wenn sie Ihnen unvollständig erscheinen.

Wann liegt eine Falschberatung vor?

Empfiehlt Ihnen eine Bank oder ein Anlageberater eine konkrete Geldanlage, kommt nach der Rechtsprechung des BGH regelmäßig ein Beratungsvertrag zustande – auch ohne schriftliche Vereinbarung und ohne gesondertes Honorar. Aus diesem Vertrag folgen zwei zentrale Pflichten, die die Rechtsprechung als anlegergerechte und anlagegerechte Beratung bezeichnet.

  • Anlegergerechte Beratung: Der Berater muss Ihre persönlichen Verhältnisse berücksichtigen – Wissensstand und Erfahrung mit Geldanlagen, Risikobereitschaft, Anlageziel, Anlagehorizont und finanzielle Situation. Eine Anlage, die zur Altersvorsorge sicher sein soll, darf nicht durch ein hochspekulatives Produkt bedient werden.
  • Anlagegerechte Beratung: Der Berater muss Sie über alle Eigenschaften und Risiken der empfohlenen Anlage zutreffend und vollständig informieren, die für Ihre Entscheidung von Bedeutung sein können. Dazu gehört, dass er das Produkt selbst mit kritischem Blick geprüft hat.

Eine Falschberatung liegt vor, wenn eine dieser Pflichten verletzt wurde. Typische Beispiele sind die Empfehlung einer unternehmerischen Beteiligung als „sichere“ Altersvorsorge, das Verschweigen des Totalverlustrisikos, fehlende Hinweise auf die eingeschränkte Veräußerbarkeit einer Beteiligung oder eine Konzentration des Vermögens auf ein einziges riskantes Produkt.

Nicht jeder Verlust beruht allerdings auf einer Falschberatung. Wer über die Risiken zutreffend aufgeklärt wurde und sich bewusst für eine riskante Anlage entschieden hat, trägt das Verlustrisiko grundsätzlich selbst. Entscheidend ist daher, was im Beratungsgespräch tatsächlich gesagt wurde und welche Unterlagen Sie erhalten haben.

Auch ein reiner Vermittler, der keine Beratung schuldet, ist zu richtiger und vollständiger Information über die für die Anlageentscheidung wesentlichen Umstände verpflichtet. Seine Pflichten sind enger als die eines Beraters, eine Haftung ist aber auch hier möglich.

Ob ein Berater seine Pflichten erfüllt hat, beurteilt sich nach dem Wissensstand zum Zeitpunkt der Beratung. Spätere Entwicklungen am Markt, die niemand vorhersehen konnte, begründen keine Haftung. Maßgeblich ist, ob die Empfehlung damals vertretbar und die Information vollständig war.

Sie vermuten, falsch beraten worden zu sein? Lassen Sie Ihre Unterlagen fachanwaltlich prüfen.

Provisionen und Rückvergütungen: Aufklärung über Interessenkonflikte

Ein besonderer Schwerpunkt der Rechtsprechung betrifft die Vergütung des Beraters. Banken und Vermittler erhalten für den Vertrieb von Anlageprodukten häufig Provisionen vom Emittenten, die in Ausgabeaufschlägen, Verwaltungskosten oder Vertriebskosten enthalten sind. Für den Anleger ist das oft nicht erkennbar.

Nach der Rechtsprechung des BGH muss eine beratende Bank ihre Kunden über Rückvergütungen aufklären, die sie aus offen ausgewiesenen Kosten wie dem Ausgabeaufschlag oder den Verwaltungsgebühren erhält. Der Grund liegt im Interessenkonflikt: Der Kunde muss beurteilen können, ob die Empfehlung im Interesse seiner Anlage oder im Vertriebsinteresse der Bank erfolgt. Für freie Anlageberater hat der BGH ebenfalls Aufklärungspflichten über Provisionen entwickelt, die insbesondere bei ungewöhnlich hohen Vertriebsvergütungen eingreifen.

Seit Inkrafttreten der europäischen Finanzmarktrichtlinien gelten für Wertpapierdienstleistungsunternehmen zusätzlich aufsichtsrechtliche Vorgaben. Nach § 70 WpHG dürfen Zuwendungen nur unter engen Voraussetzungen angenommen werden und müssen dem Kunden offengelegt werden. Die allgemeinen Verhaltenspflichten ergeben sich aus § 63 WpHG.

Die Verletzung der Aufklärungspflicht über Provisionen kann einen eigenständigen Beratungsfehler darstellen. Das ist in der Praxis bedeutsam, weil Anleger oft nicht nachweisen können, dass sie über die Risiken der Anlage falsch informiert wurden, die verschwiegene Provision sich aber aus den Unterlagen ergibt. Wurde nicht über Rückvergütungen aufgeklärt, wird nach der Rechtsprechung zugunsten des Anlegers vermutet, dass er die Anlage bei richtiger Aufklärung nicht erworben hätte.

Gerade bei geschlossenen Fonds, Zertifikaten und Lebensversicherungsprodukten mit Anlagecharakter waren in der Vergangenheit erhebliche Vertriebsvergütungen üblich. Ein Anleger, der davon nichts wusste, konnte nicht einschätzen, ob der Berater ihm das Produkt vor allem wegen der eigenen Vergütung empfohlen hat. Diese Informationslücke ist der Kern des Vorwurfs.

Ob und in welcher Höhe Provisionen geflossen sind, lässt sich häufig aus Prospekten, Kostenaufstellungen oder Ex-ante-Kosteninformationen ablesen. Ist das nicht der Fall, kann ein Auskunftsanspruch gegenüber der Bank in Betracht kommen.

Wurden Ihnen Provisionen verschwiegen? Die Prüfung Ihrer Kostenunterlagen bringt Klarheit.

Prospekthaftung: wenn die Verkaufsunterlagen fehlerhaft sind

Neben der persönlichen Beratung spielt bei vielen Kapitalanlagen der Verkaufsprospekt eine zentrale Rolle. Er soll Anlegern ein zutreffendes Bild von der Anlage vermitteln: von Geschäftsmodell, Kosten, Risiken, Verflechtungen der Beteiligten und Prognosen. Enthält der Prospekt unrichtige oder unvollständige Angaben, kommt eine Prospekthaftung in Betracht.

Das Recht unterscheidet dabei verschiedene Formen:

  • Gesetzliche Prospekthaftung: Für Wertpapiere und Vermögensanlagen sehen Spezialgesetze eine Haftung der Prospektverantwortlichen vor, etwa das Wertpapierprospektgesetz und das Vermögensanlagengesetz. Diese Ansprüche unterliegen eigenen, teils kurzen zeitlichen Grenzen.
  • Prospekthaftung im weiteren Sinne: Wer als Gründungsgesellschafter, Initiator oder Vertragspartner mit dem Anleger in Kontakt tritt, kann aus vorvertraglichem Verschulden haften, wenn er einen fehlerhaften Prospekt verwendet. Grundlage sind die allgemeinen Regeln über vorvertragliche Pflichten nach § 311 Abs. 2 und 3 BGB.
  • Haftung des Beraters für den Prospekt: Auch der Berater, der einen fehlerhaften Prospekt im Gespräch verwendet, muss dessen Plausibilität prüfen. Übergibt er einen Prospekt mit offensichtlichen Mängeln, kann darin ein Beratungsfehler liegen.

Typische Prospektfehler betreffen die Darstellung der Weichkosten, also der nicht in das Anlageobjekt fließenden Kosten, unrealistische Ertragsprognosen, verschwiegene Interessenverflechtungen zwischen Initiatoren und Vertragspartnern oder eine verharmlosende Darstellung des Haftungsrisikos.

Für Anleger ist wichtig: Wurde der Prospekt rechtzeitig vor der Zeichnung übergeben, kann der Berater sich unter Umständen darauf berufen, dass die Risiken dort zutreffend beschrieben waren. Umgekehrt kann ein mündliches Verharmlosen der im Prospekt genannten Risiken eine eigene Pflichtverletzung darstellen. Die genaue Abgrenzung erfordert eine Prüfung von Prospekt und Gesprächsverlauf.

Prospekthaftungsansprüche richten sich häufig gegen Personen und Gesellschaften, die nach vielen Jahren nicht mehr greifbar oder vermögenslos sind. Deshalb sollte frühzeitig geprüft werden, welche Anspruchsgegner tatsächlich in Betracht kommen und ob neben der Prospekthaftung auch eine Haftung aus der Beratung besteht, die sich gegen eine solvente Bank richten kann.

Ist der Prospekt Ihrer Anlage fehlerhaft? Lassen Sie ihn im Zusammenhang mit Ihrer Beratung bewerten.

Schadensersatz nach § 280 BGB: Rückabwicklung der Anlage

Liegt eine schuldhafte Pflichtverletzung des Beraters vor, haftet er nach § 280 Abs. 1 BGB auf Schadensersatz. Das Verschulden wird dabei vermutet: Der Berater muss beweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Banken haften zudem für Fehler ihrer Mitarbeiter.

Inhalt und Umfang des Schadensersatzes richten sich nach § 249 BGB. Danach sind Sie so zu stellen, wie Sie ohne die fehlerhafte Beratung stünden. In der Regel bedeutet das: Sie hätten die Anlage nicht erworben. Der Schadensersatz ist daher meist auf die Rückabwicklung gerichtet:

  • Erstattung des eingesetzten Kapitals einschließlich Ausgabeaufschlag,
  • abzüglich erhaltener Ausschüttungen, Zinsen oder Steuervorteile, soweit diese nach der Rechtsprechung anzurechnen sind,
  • Zug um Zug gegen Übertragung der Anlage oder der Rechte daraus auf den Schädiger,
  • unter Umständen zuzüglich entgangener Erträge einer alternativen Anlage, wenn Sie darlegen können, wie Sie das Geld sonst angelegt hätten.

Bei Beteiligungen an Fonds stellt sich zudem die Frage, wie mit drohenden Rückforderungen von Ausschüttungen umzugehen ist. Hier kommt eine Freistellung von künftigen Inanspruchnahmen in Betracht.

Ein Mitverschulden des Anlegers nach § 254 BGB wird von der Rechtsprechung nur zurückhaltend angenommen. Wer sich auf eine Beratung verlässt, muss den Prospekt in der Regel nicht selbst auf Widersprüche zur mündlichen Empfehlung untersuchen. Hat der Anleger aber eigene Erkenntnisse oder warnende Hinweise ignoriert, kann das anders zu beurteilen sein.

Wichtig ist auch die Kausalität: Die Pflichtverletzung muss für Ihre Anlageentscheidung ursächlich gewesen sein. Hier hilft die von der Rechtsprechung entwickelte Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens, nach der grundsätzlich davon auszugehen ist, dass Sie sich bei zutreffender Aufklärung gegen die Anlage entschieden hätten. Der Berater kann diese Vermutung widerlegen, etwa wenn feststeht, dass Sie die Anlage in jedem Fall erworben hätten.

Wie hoch wäre Ihr Schadensersatz? Lassen Sie die Rückabwicklung Ihrer Anlage durchrechnen.

Verjährung nach §§ 195, 199 BGB: Fristen im Blick behalten

Ansprüche wegen Falschberatung unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 195 BGB. Die Frist beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und Sie von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt haben oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätten erlangen müssen.

Unabhängig von Ihrer Kenntnis verjähren Schadensersatzansprüche nach § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB spätestens zehn Jahre nach ihrer Entstehung. Da der Anspruch in der Regel bereits mit dem Erwerb der Anlage entsteht, ist bei lange zurückliegenden Anlagen diese Höchstfrist oft der entscheidende Prüfungspunkt.

Nach der Rechtsprechung des BGH ist die Verjährung für jeden Beratungsfehler gesondert zu prüfen. Wer etwa schon früh von einem überhöhten Kostenanteil wusste, von verschwiegenen Rückvergütungen aber erst später erfahren hat, kann wegen der Rückvergütungen unter Umständen noch Ansprüche geltend machen, auch wenn der erste Fehler bereits verjährt ist.

Wann Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis vorliegt, ist häufig streitig. Allein der Umstand, dass Sie den Prospekt nicht gelesen haben, begründet nach der Rechtsprechung nicht ohne Weiteres grobe Fahrlässigkeit. Anders kann es sein, wenn Sie konkrete Warnsignale erhalten haben, etwa ausbleibende Ausschüttungen in Verbindung mit kritischen Gesellschafterinformationen.

Die Verjährung kann gehemmt werden. Neben der Klage und Verhandlungen nach § 203 BGB kommt insbesondere ein Güteantrag bei einer staatlich anerkannten Gütestelle in Betracht. Nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB hemmt die Veranlassung der Bekanntgabe eines solchen Antrags die Verjährung. Die Kanzlei ist selbst Gütestelle im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, staatlich anerkannt durch das Oberlandesgericht München; zur Vermeidung von Interessenkonflikten wird im Einzelfall geprüft, welche Gütestelle angerufen werden sollte.

Wer sich unsicher ist, ob seine Ansprüche verjährt sind, sollte dies nicht selbst entscheiden, sondern die Fristen prüfen lassen.

Ihre Anlage liegt Jahre zurück? Lassen Sie prüfen, ob Ihre Ansprüche noch durchsetzbar sind.

Beweisfragen: Was Sie für Ihren Anspruch nachweisen müssen

In einem Rechtsstreit wegen Falschberatung muss grundsätzlich der Anleger beweisen, dass der Berater seine Pflichten verletzt hat. Diese Beweislast ist oft die größte Hürde, denn Beratungsgespräche finden meist unter vier Augen statt und liegen häufig viele Jahre zurück.

Dennoch gibt es zahlreiche Beweismittel, die eine Pflichtverletzung belegen können:

  • Beratungsdokumentation: Beratungsprotokolle aus früheren Jahren und die heute vorgeschriebene Geeignetheitserklärung nach § 64 Abs. 4 WpHG geben Auskunft darüber, welche Anlageziele und Risikoeinstufungen dokumentiert wurden.
  • Kundenangaben: Bögen zur Erfassung von Erfahrung, Risikobereitschaft und Anlagezielen zeigen, ob die Empfehlung zu Ihrem Profil passte.
  • Prospekt und Werbematerial: Schaubilder, Flyer oder Präsentationen können eine verharmlosende Darstellung belegen.
  • Zeugen: Ehepartner oder Angehörige, die beim Gespräch anwesend waren, können als Zeugen aussagen.
  • Schriftverkehr: E-Mails, Briefe und Notizen aus der Zeit der Beratung sind wertvoll, auch wenn sie unscheinbar wirken.

Auf der anderen Seite stehen Unterschriften unter Risikohinweisen und Empfangsbestätigungen für Prospekte. Solche Bestätigungen erschweren die Durchsetzung, schließen Ansprüche aber nicht automatisch aus. Eine pauschale Unterschrift unter einen vorformulierten Text beweist nicht ohne Weiteres, dass die Risiken im Gespräch tatsächlich verständlich erläutert wurden.

Erleichterungen bestehen bei der Kausalität durch die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens. Zudem kann eine fehlende oder lückenhafte Dokumentation, zu der der Berater verpflichtet war, im Prozess zu seinen Lasten gewürdigt werden.

Vor einer Klage kann es sinnvoll sein, von der Bank Kopien der gespeicherten Beratungsunterlagen und Kundenangaben anzufordern. Datenschutzrechtliche Auskunftsansprüche können dabei helfen, Lücken in den eigenen Unterlagen zu schließen.

Schreiben Sie möglichst früh auf, woran Sie sich zum Beratungsgespräch erinnern: wer anwesend war, was über Sicherheit und Risiken gesagt wurde und welche Unterlagen Sie erhalten haben.

Welche Beweise haben Sie? Gemeinsam lässt sich klären, wie gut Ihre Position ist.

Hilfe bei Falschberatung mit Fachanwalt Helmut Göttler in München

Rechtsanwalt Helmut Göttler ist Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und seit 1994 in München tätig. Er vertritt Anleger gegenüber Banken, Sparkassen, Anlageberatern, Vermittlern und Initiatoren – außergerichtlich, im Güteverfahren und vor Gericht.

Die Beratung beginnt mit der Durchsicht Ihrer Unterlagen und einer Einschätzung, ob eine Pflichtverletzung in Betracht kommt, ob sie sich beweisen lässt und ob die Ansprüche noch nicht verjährt sind. Auf dieser Grundlage erhalten Sie eine realistische Bewertung der Erfolgsaussichten und der Kosten. Dazu gehört auch, offen zu sagen, wenn ein Vorgehen wenig aussichtsreich erscheint. Als Wirtschaftsmediator (IHK) und Gütestelle im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO (staatlich anerkannt durch das Oberlandesgericht München) kennt die Kanzlei neben dem Klageweg auch Möglichkeiten einer einvernehmlichen Lösung.

Zum Mandat gehört auch die Prüfung, gegen wen sich Ansprüche richten sollten. Neben der Bank kommen Vermittler, Initiatoren, Gründungsgesellschafter oder Treuhänder in Betracht – mit unterschiedlichen Haftungsgrundlagen und unterschiedlichen Risiken bei der Durchsetzung.

Die Kanzlei befindet sich in der St.-Cajetan-Straße 1-3 in München-Haidhausen. Informationen zur Vergütung finden Sie auf der Seite FAQ und Gebühren; besteht eine Rechtsschutzversicherung, übernimmt die Kanzlei auf Wunsch die Deckungsanfrage.

Vereinbaren Sie jetzt einen Termin – telefonisch unter 089 / 54 63 63 80 oder über das Kontaktformular.

Wie wir Ihnen bei einer Falschberatung helfen

Falls eine Falschberatung Sie nicht nur Nerven, sondern auch Geld kostet, stehen wir Ihnen zur Seite – mit langjähriger Praxiserfahrung.

Unsere Beratung klärt Sie über Ihre juristischen Möglichkeiten und die wirtschaftlich sinnvollen Handlungsschritte auf. Dabei kennt Rechtsanwalt Helmut Göttler die rechtlichen Besonderheiten des Anlagerechts.

Es ist wichtig, dass Sie schnell handeln. Zum Teil gelten kurze Fristen, sodass Sie sich umgehend an uns wenden sollten, damit Sie Ihre Ansprüche nicht verpassen. Zum Teil können Ansprüche aber auch noch viele Jahre später bestehen, kenntnisunabhängig bis zu zehn Jahre nach ihrer Entstehung. Daher ist es wichtig, dass Sie Ihre Ansprüche prüfen lassen.

Außerdem sollten Sie alle Unterlagen so umfangreich wie möglich vorlegen können: Prospekte, Schriftverkehr, Protokolle und Einzahlungsbelege. War beim Beratungsgespräch eine weitere Person anwesend (etwa Ihr Ehepartner oder ein Verwandter), kann deren Aussage entscheidend sein.
Als Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht berät und vertritt Rechtsanwalt Helmut Göttler Sie bei falscher Anlageberatung.

Häufige Fragen zur Falschberatung bei Geldanlagen

Woran erkenne ich, dass ich falsch beraten wurde?

Hinweise sind etwa, dass Ihnen eine riskante Anlage als sicher dargestellt wurde, dass das Produkt nicht zu Ihren Zielen passte oder dass Risiken, Kosten und Provisionen nicht erläutert wurden. Ob tatsächlich ein Beratungsfehler vorliegt, zeigt erst die Prüfung von Gesprächsverlauf und Unterlagen.

Brauche ich einen schriftlichen Beratungsvertrag?

Nein. Nach der Rechtsprechung des BGH kommt ein Beratungsvertrag regelmäßig stillschweigend zustande, wenn Sie sich im Hinblick auf eine Anlageentscheidung beraten lassen und der Berater darauf eingeht.

Muss die Bank über ihre Provisionen aufklären?

Ja, nach der Rechtsprechung des BGH muss eine beratende Bank über Rückvergütungen aufklären. Zudem verlangt § 70 WpHG für Wertpapierdienstleistungen die Offenlegung von Zuwendungen. Ein Verstoß kann einen Schadensersatzanspruch begründen.

Was bekomme ich als Schadensersatz?

In der Regel werden Sie so gestellt, als hätten Sie die Anlage nicht erworben. Sie erhalten Ihr eingesetztes Kapital abzüglich anzurechnender Vorteile zurück und übertragen im Gegenzug die Anlage auf den Schädiger.

Wie lange kann ich Ansprüche geltend machen?

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre ab Ende des Jahres, in dem Sie von der Falschberatung erfahren haben (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB). Unabhängig davon tritt die Verjährung spätestens zehn Jahre nach Entstehung des Anspruchs ein.

Ich habe Risikohinweise unterschrieben – habe ich trotzdem Chancen?

Das ist möglich. Vorformulierte Bestätigungen erschweren die Durchsetzung, schließen Ansprüche aber nicht automatisch aus. Entscheidend ist, was tatsächlich im Gespräch gesagt wurde und ob die Risiken verständlich erläutert wurden.

Wie kann ich die Beratung beweisen?

In Betracht kommen Beratungsprotokolle, Geeignetheitserklärungen, Kundenangaben, Prospekte, Werbematerialien, Schriftverkehr und Zeugen, die beim Gespräch anwesend waren. Notieren Sie Ihre Erinnerungen möglichst früh.

Haftet auch ein Anlagevermittler?

Ja, auch ein Vermittler muss richtig und vollständig über die für die Anlageentscheidung wesentlichen Umstände informieren. Seine Pflichten sind enger als die eines Beraters, eine Haftung ist aber möglich.

Was ist ein Güteverfahren und wozu dient es?

Ein Güteverfahren bei einer staatlich anerkannten Gütestelle zielt auf eine einvernehmliche Lösung. Es kann zudem die Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB hemmen und ist daher bei drohendem Fristablauf ein wichtiges Instrument.

Wann sollte ich einen Anwalt einschalten?

Sobald Sie Zweifel an der Beratung haben oder Verluste absehbar werden, denn Ansprüche können verjähren. Prüfen Sie zudem, ob Ihre Rechtsschutzversicherung Kapitalanlagestreitigkeiten abdeckt – die Deckungsanfrage kann die Kanzlei für Sie übernehmen.

Rechtsfrage?

Schildern Sie uns kurz Ihren Fall. Wir melden uns bei Ihnen und besprechen die nächsten Schritte.

Tätigkeitsschwerpunkt
Bank- und Kapitalmarktrecht
Weitere Leistungen in diesem Bereich
Ihr Rechtsanwalt
HG
Helmut Göttler

Fachanwalt · Mediator

Transparenz

Klare Vergütung, von Anfang an – alle Fragen zu Honorar und Ablauf.

Jetzt Anfrage stellen
Wir beraten Sie gerne umfassend und persönlich bei Ihrem Anliegen.
Rechtsanwalt Helmut Göttler
Rechtsanwaltskanzlei · München

Seit 1994 an Ihrer Seite. Fachanwaltliche Beratung mit dem Anspruch, wirtschaftliche Zusammenhänge und Ihre Interessen an einer nachhaltigen Lösung gleichermaßen im Blick zu behalten.

Online Akte

Mandanten erhalten auf Wunsch direkten, transparenten Zugriff auf ihre Mandatsakte – jederzeit einsehbar.

© 2026 Rechtsanwalt Helmut Göttler · München. Alle Rechte vorbehalten.