Oft übersehen: Handlungsbedarf beim Wechsel des Krankenversicherers!

Wechselt eine bisher gesetzlich krankenversicherte Person in die private Krankenversicherung (PKV), muß ihr Austritt der gesetzlichen Krankenkasse schriftlich (am Besten mit Einschreiben!) mitgeteilt werden, andernfalls schuldet sie weiterhin die Krankenkassenbeiträge (und zusätzlich die Versicherungsbeiträge zur PKV). Hierzu findet sich in § 188 Abs. 4 SGB V eine Frist von zwei Wochen nach einem Hinweis der gsetzlichen Krankenkasse.

Umgekehrt muß beim Wechsel von der privaten Krankenversicherung (PKV) zu einer gesetzlichen Krankenkasse der PKV-Versicherungsvertrag innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der gesetzlichen Versicherungspflicht (§ 205 Abs. 2 VVG) gekündigt werden, andernfalls sind neben den Krankenkassenbeiträgen die Versicherungsbeiträge zur PKV zu bezahlen.

Hier drohen also doppelte Kosten bei Nichtbeachtung.