Gesellschaftsrecht – Beratung & Interessenvertretung – Kanzlei Göttler
Für Unternehmen ist es wichtig, auf den richtigen Vertragsgrundlagen aufzubauen und so vor unliebsamen Überraschungen geschützt zu sein – egal, ob es um den Handelskauf, das Handelsvertreterrecht geht oder Handelsgeschäfte im allgemeinen betroffen sind. Auch hier können wir weiterhelfen.
Im Gesellschaftsrecht beraten und vertreten wir sowohl die Interessen auf Gesellschafterebene oder der Geschäftsführung oder der Gesellschaft. Je nachdem, welche Interessen unserer Mandanten betroffen sind.
Besonders bei gesellschaftsinternen Auseinandersetzungen stehen wir als ausgebildete Wirtschaftsmediatoren auch für eine befriedende, vertrauliche Einigung zur Verfügung, die mit den Parteien unmittelbar erarbeitet und – nicht wie ein Urteil oder Schlichterspruch – fremddiktiert ist. Dies gewährleistet, dass ein Konflikt optimal gelöst wird. Denn die Beteiligten kennen ihre Interessen am Besten.
Mit der Fortbildung zum Zertifizierten Sanierungs- und Insolvenzberater stehen wir auch mit Rat und Tat bei einer vorinsolvenzlichen Restrukturierung nach dem neu eingeführten Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (StaRUG) zur Verfügung.
Das damit eingeführte präventive Sanierungsverfahren bei drohender Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens schließt die Lücke zwischen der freien außergerichtlichen Sanierung und der streng verfahrensgebundenen Sanierung im Insolvenzverfahren nach den Regelungen der InsolvenzO. Es kann nicht nur flexibel und privatautonom organisiert werden, sondern ggfs. auch völlig ohne Kenntnis der Öffentlichkeit. Die Reorganisation kann sich auf einzelne Gläubiger beschränken mit dem Fokus auf einer gezielten Entschuldung, um Ressourcen für eine eigenständige Sanierung des Unternehmens freizusetzen.
Nicht nur die Geschäftsführung wurde mit dem StaRUG ausdrücklich zur Krisenfrüherkennung und zum Krisenmanagement verpflichtet (§ 1 StaRUG), sondern auch die mit der Erstellung des Jahresabschlusses befassten steuerberatend tätigen Berater zu einer Hinweispflicht (§ 102 StaRUG).