Arbeitszeiterfassung aus Arbeitnehmersicht – was Sie wissen sollten
Arbeitgeber sind verpflichtet, die Arbeitszeit ihrer Beschäftigten zu erfassen. Nach einer Grundsatzentscheidung des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahr 2019 und einem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts aus dem Jahr 2022 sind Arbeitgeber in Deutschland bereits nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit in einem System zu erfassen. Das dient Ihrem Gesundheitsschutz – und erleichtert den Nachweis von Überstunden.
Fachanwalt für Arbeitsrecht Helmut Göttler berät seit 1994 in München Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Für Beschäftigte prüft er, ob Höchstarbeitszeiten und Ruhezeiten eingehalten werden, ob geleistete Überstunden vergütet oder ausgeglichen werden müssen und wie sich Ansprüche belegen und durchsetzen lassen – außergerichtlich oder vor dem Arbeitsgericht München.
Typische Anliegen von Arbeitnehmern sind fehlende oder lückenhafte Zeiterfassung, dauerhaft überschrittene Höchstarbeitszeiten, nicht eingehaltene Ruhezeiten, gekappte Stunden auf dem Arbeitszeitkonto und die Frage, ob Überstunden mit dem Gehalt bereits abgegolten sind. Diese Seite gibt Ihnen einen Überblick über Ihre Rechte.
Eine korrekte Zeiterfassung ist kein Selbstzweck: Sie zeigt, wie viel Sie tatsächlich arbeiten, schützt vor Überlastung und bildet häufig die Grundlage für Zahlungsansprüche. Wer regelmäßig länger arbeitet als vereinbart, sollte seine Arbeitszeiten zusätzlich selbst dokumentieren und Ausschlussfristen im Blick behalten, damit Ansprüche nicht verfallen.
Die Rechtsprechung zur Pflicht der Arbeitszeiterfassung
Lange Zeit galt in Deutschland: Arbeitgeber müssen nur die Arbeitszeit aufzeichnen, die über acht Stunden werktäglich hinausgeht. So regelt es bis heute § 16 Abs. 2 ArbZG. Daneben gibt es spezielle Aufzeichnungspflichten, etwa nach § 17 MiLoG für geringfügig Beschäftigte und für bestimmte Wirtschaftsbereiche. Eine allgemeine Pflicht zur vollständigen Zeiterfassung sah das Gesetz ausdrücklich nicht vor.
Das änderte sich durch die Rechtsprechung. Der Europäische Gerichtshof entschied im Jahr 2019, dass die Mitgliedstaaten die Arbeitgeber verpflichten müssen, ein objektives, verlässliches und zugängliches System einzurichten, mit dem die von jedem Arbeitnehmer geleistete tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann. Nur so lasse sich überprüfen, ob die unionsrechtlich garantierten Höchstarbeitszeiten und Ruhezeiten eingehalten werden.
Das Bundesarbeitsgericht zog im Jahr 2022 daraus die Konsequenz für das deutsche Recht. Es legte § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG unionsrechtskonform aus: Danach muss der Arbeitgeber für eine geeignete Organisation sorgen und die erforderlichen Mittel bereitstellen, um den Arbeitsschutz zu gewährleisten. Dazu gehört nach Auffassung des Gerichts auch ein System, mit dem Beginn und Ende und damit die Dauer der Arbeitszeit einschließlich Überstunden erfasst werden. Diese Pflicht gilt seither unmittelbar, ohne dass es eines weiteren Gesetzes bedurfte.
Für Arbeitnehmer bedeutet das: Ihr Arbeitgeber darf sich nicht darauf berufen, Zeiterfassung sei in seinem Unternehmen nicht üblich oder nicht vorgesehen. Das gilt grundsätzlich auch bei mobiler Arbeit, im Homeoffice und im Außendienst. Die Form der Erfassung kann der Arbeitgeber in gewissem Rahmen selbst bestimmen – elektronisch oder auf Papier, durch ihn selbst oder durch die Beschäftigten.
Ein Gesetz, das die Erfassungspflicht im Arbeitszeitgesetz ausdrücklich und im Einzelnen regelt, ist politisch seit Längerem angekündigt; Entwürfe wurden vorgelegt und diskutiert. Bis zu einer gesetzlichen Neuregelung bleibt die Rechtsprechung maßgeblich. Ob und wann sich Details ändern, sollte im konkreten Fall aktuell geprüft werden.
Ihr Arbeitgeber erfasst die Arbeitszeit nicht? Lassen Sie klären, welche Rechte Sie haben.
Höchstarbeitszeit, Pausen und Ruhezeiten nach dem Arbeitszeitgesetz
Die Arbeitszeiterfassung soll vor allem sicherstellen, dass die Grenzen des Arbeitszeitgesetzes eingehalten werden. Diese Grenzen sind zwingend; Arbeitnehmer können auf ihren Schutz nicht wirksam verzichten.
- Höchstarbeitszeit: Die werktägliche Arbeitszeit darf nach § 3 ArbZG acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Da der Samstag als Werktag zählt, ergibt sich daraus eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit von bis zu 48 Stunden.
- Ruhepausen: Bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden ist eine Pause von mindestens 30 Minuten, bei mehr als neun Stunden von mindestens 45 Minuten einzuhalten (§ 4 ArbZG). Die Pause kann in Abschnitte von mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden.
- Ruhezeit: Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit steht Ihnen nach § 5 ArbZG eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu. Für bestimmte Branchen gelten Ausnahmen.
- Sonn- und Feiertage: Grundsätzlich darf an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen nicht gearbeitet werden (§ 9 ArbZG); zahlreiche Ausnahmen regelt § 10 ArbZG.
Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen auf Grundlage eines Tarifvertrags können in einem gesetzlich begrenzten Rahmen abweichende Regelungen treffen. Für leitende Angestellte gilt das Arbeitszeitgesetz nach § 18 ArbZG grundsätzlich nicht; wer als leitender Angestellter gilt, ist allerdings eng auszulegen und im Einzelfall zu prüfen.
Gerade bei Erreichbarkeit nach Feierabend, etwa durch E-Mails oder Anrufe, stellt sich oft die Frage, ob Arbeitszeit vorliegt und die Ruhezeit unterbrochen wird. Kurze, tatsächlich erbrachte Tätigkeiten können die Ruhezeit unterbrechen; bloße Erreichbarkeit ist rechtlich differenziert zu beurteilen. Eine ehrliche Erfassung macht solche Belastungen sichtbar.
Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz kann die zuständige Aufsichtsbehörde ahnden; in Bayern sind das die Gewerbeaufsichtsämter. Für Sie als Arbeitnehmer ist entscheidend, die eigenen Arbeitszeiten zu kennen und Überschreitungen zu dokumentieren.
Regelmäßig mehr als zehn Stunden am Tag oder zu kurze Ruhezeiten? Lassen Sie Ihre Situation prüfen.
Was zur Arbeitszeit zählt: Bereitschaft, Rufbereitschaft, Reisezeit und Umkleiden
Wie viel Sie tatsächlich arbeiten, hängt auch davon ab, was rechtlich als Arbeitszeit gilt. Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes ist nach § 2 Abs. 1 ArbZG die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen. In der Praxis ist die Abgrenzung oft schwierig, und die Frage, was arbeitsschutzrechtlich als Arbeitszeit zählt, ist von der Frage zu unterscheiden, was zu vergüten ist.
Einige typische Konstellationen:
- Bereitschaftsdienst: Wer sich an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort aufhalten muss, um bei Bedarf sofort tätig zu werden, leistet nach der Rechtsprechung arbeitsschutzrechtlich Arbeitszeit.
- Rufbereitschaft: Kann der Arbeitnehmer seinen Aufenthaltsort frei wählen und muss nur erreichbar sein, zählt grundsätzlich nur die tatsächliche Inanspruchnahme als Arbeitszeit. Sind die Vorgaben so eng, dass die Freizeitgestaltung ganz erheblich beeinträchtigt wird, kann die Bewertung anders ausfallen.
- Dienstreisen: Reisezeiten können vergütungspflichtig sein, auch wenn sie arbeitsschutzrechtlich nicht in jedem Fall als Arbeitszeit gelten. Maßgeblich sind die Umstände und die vertraglichen oder tariflichen Regelungen.
- Umkleide- und Rüstzeiten: Muss vorgeschriebene Dienstkleidung im Betrieb an- und abgelegt werden, gehören die dafür erforderlichen Zeiten regelmäßig zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit.
Auch die Abgrenzung von Pause und Arbeitszeit spielt eine Rolle: Eine Pause liegt nur vor, wenn Sie im Voraus wissen, dass Sie in dieser Zeit frei sind, und nicht ständig mit einem Einsatz rechnen müssen. Wer am Arbeitsplatz bleiben und Telefonate annehmen soll, macht keine echte Pause.
Für die Zeiterfassung bedeutet das: Ein System, das nur den Beginn der eigentlichen Tätigkeit am Arbeitsplatz festhält, kann unvollständig sein. Arbeitnehmer sollten darauf achten, wie Bereitschaftszeiten, Fahrten zwischen Einsatzorten und vorbereitende Tätigkeiten erfasst werden.
Ob eine Zeit zu vergüten ist, richtet sich nach Arbeitsvertrag, Tarifvertrag und den allgemeinen Regeln. Fehlt eine ausdrückliche Vergütungsabrede, gilt nach § 612 Abs. 1 BGB eine Vergütung als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Gerade bei höheren Einkommen und Führungspositionen kann diese Erwartung allerdings fehlen.
Unklar, ob Bereitschaft, Fahrten oder Umkleiden bezahlt werden müssen? Eine Prüfung schafft Klarheit.
Überstunden einklagen: Darlegungs- und Beweislast im Prozess
Viele Streitigkeiten um die Arbeitszeit drehen sich um Geld: Der Arbeitnehmer verlangt Vergütung für geleistete Überstunden, der Arbeitgeber bestreitet, dass diese angefallen sind oder dass er sie veranlasst hat. Im Überstundenprozess gilt eine abgestufte Darlegungs- und Beweislast, die die Arbeitsgerichte seit Langem anwenden.
Zunächst muss der Arbeitnehmer darlegen, an welchen Tagen er von wann bis wann gearbeitet oder sich auf Weisung des Arbeitgebers zur Arbeit bereitgehalten hat. Pauschale Angaben wie „monatlich etwa 20 Überstunden“ genügen in aller Regel nicht. Darauf muss der Arbeitgeber im Einzelnen erwidern, welche Arbeiten er zugewiesen hat und an welchen Tagen der Arbeitnehmer von wann bis wann diesen Weisungen nachgekommen ist – oder nicht.
Zusätzlich muss der Arbeitnehmer darlegen, dass die Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt oder geduldet wurden oder jedenfalls zur Erledigung der geschuldeten Arbeit notwendig waren. Wer aus eigenem Antrieb länger bleibt, ohne dass der Arbeitgeber davon weiß oder es benötigt, hat in der Regel keinen Vergütungsanspruch.
Das Bundesarbeitsgericht hat im Jahr 2022 klargestellt, dass die unionsrechtliche Pflicht zur Arbeitszeiterfassung an dieser Verteilung der Darlegungs- und Beweislast im Vergütungsprozess grundsätzlich nichts ändert. Die Erfassungspflicht dient dem Gesundheitsschutz, nicht unmittelbar der Vergütung. In der Praxis hilft eine vorhandene Zeiterfassung dem Arbeitnehmer dennoch erheblich, weil sie die tatsächlich geleistete Arbeit belegt und es dem Arbeitgeber erschwert, die Zeiten pauschal zu bestreiten.
Hinzu kommt: Wurde eine betriebliche Zeiterfassung geführt und weist sie Überstunden aus, kann das je nach Gestaltung als Billigung der Mehrarbeit gewertet werden. Werden Stunden dagegen nachträglich gestrichen oder gekappt, sollten Sie dem zeitnah und schriftlich widersprechen.
Für Ihre Vorbereitung bedeutet das:
- Arbeitsbeginn, Arbeitsende und Pausen täglich notieren, möglichst zeitnah.
- Anweisungen und Arbeitsaufträge, die Mehrarbeit erfordern, aufbewahren – etwa E-Mails mit Fristen.
- Ausdrucke oder Kopien der betrieblichen Zeiterfassung sichern, soweit zulässig.
- Überstunden zeitnah schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen.
Sie haben unbezahlte Überstunden geleistet? Lassen Sie prüfen, wie Sie Ihren Anspruch belegen können.
Pauschalabgeltung, Ausschlussfristen und Verjährung
Auch wenn Überstunden nachweisbar geleistet wurden, scheitern Ansprüche häufig an vertraglichen Klauseln oder an Fristen. Arbeitnehmer sollten deshalb ihren Arbeitsvertrag und einen eventuell anwendbaren Tarifvertrag genau kennen.
Viele Arbeitsverträge enthalten Klauseln, wonach Überstunden mit dem Gehalt abgegolten sind. Solche Pauschalabgeltungsklauseln unterliegen als Allgemeine Geschäftsbedingungen einer Inhaltskontrolle nach den §§ 305 ff. BGB. Eine Klausel, nach der „alle erforderlichen Überstunden“ ohne Begrenzung abgegolten sind, ist regelmäßig intransparent und damit unwirksam (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB). Wirksam kann eine Klausel sein, die klar erkennen lässt, welche Arbeitsleistung in welchem Umfang mit dem Gehalt abgegolten ist – etwa eine bestimmte Zahl von Überstunden im Monat. Ob eine Klausel im Einzelfall trägt, hängt von ihrem genauen Wortlaut ab.
Besondere Aufmerksamkeit verdienen Ausschlussfristen, auch Verfallfristen genannt. Arbeitsverträge und Tarifverträge sehen häufig vor, dass Ansprüche innerhalb weniger Monate nach Fälligkeit schriftlich oder in Textform geltend gemacht werden müssen, manchmal gefolgt von einer zweiten Frist zur gerichtlichen Geltendmachung. Wer diese Fristen versäumt, verliert seinen Anspruch, selbst wenn er an sich bestanden hätte. Vertragliche Ausschlussfristen müssen allerdings ihrerseits wirksam gestaltet sein – etwa den gesetzlichen Mindestlohn ausnehmen und keine strengere Form als die Textform verlangen.
Greift keine Ausschlussfrist, gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB). Sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Arbeitnehmer davon Kenntnis erlangt hat (§ 199 Abs. 1 BGB).
Praktisch heißt das: Machen Sie Überstundenvergütung möglichst zeitnah und nachweisbar geltend, idealerweise jeden Monat oder jedenfalls in den vom Vertrag vorgegebenen Abständen. Bei Arbeitszeitkonten sollten Sie die Kontostände regelmäßig prüfen und Unstimmigkeiten sofort beanstanden. Läuft eine Frist ab, kann eine kurzfristige anwaltliche Geltendmachung den Anspruch sichern.
Steht eine Ausschlussfrist im Vertrag? Lassen Sie Ihre Ansprüche sichern, bevor sie verfallen.
Ihre Rechte gegenüber dem Arbeitgeber: Einsicht, Beschwerde und Betriebsrat
Arbeitnehmer müssen nicht hinnehmen, dass ihr Arbeitgeber die Arbeitszeit nicht erfasst oder Höchstarbeitszeiten dauerhaft überschreitet. Es gibt mehrere Wege, die eigenen Rechte geltend zu machen – vom Gespräch bis zum Gerichtsverfahren.
- Auskunft über eigene Daten: Die Arbeitszeitaufzeichnungen enthalten personenbezogene Daten. Nach Art. 15 DSGVO können Sie Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten und eine Kopie verlangen. Das kann im Streit um Überstunden hilfreich sein.
- Beschwerde im Betrieb: Arbeitnehmer können sich bei den zuständigen Stellen des Betriebs beschweren, wenn sie sich benachteiligt oder ungerecht behandelt fühlen (§ 84 BetrVG). Benachteiligungen wegen einer berechtigten Beschwerde sind unzulässig.
- Aufsichtsbehörde: Sind Sie aufgrund konkreter Anhaltspunkte der Auffassung, dass die Maßnahmen des Arbeitgebers für Sicherheit und Gesundheitsschutz nicht ausreichen, und hilft der Arbeitgeber Ihrer Beschwerde nicht ab, können Sie sich nach § 17 Abs. 2 ArbSchG an die zuständige Behörde wenden, ohne dass Ihnen daraus Nachteile entstehen dürfen.
- Betriebsrat: Besteht ein Betriebsrat, überwacht er die Einhaltung der zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG), darunter das Arbeitszeitgesetz. Er ist ein wichtiger Ansprechpartner, wenn Zeiterfassung fehlt oder Überlastung zum Dauerzustand wird.
Welcher Weg sinnvoll ist, hängt von Ihrem Ziel ab: Geht es um Entlastung im laufenden Arbeitsverhältnis, ist ein abgestimmtes Vorgehen mit dem Betriebsrat oft wirksamer als ein förmliches Verfahren. Geht es um die Vergütung bereits geleisteter Stunden oder ist das Arbeitsverhältnis beendet, steht die gerichtliche Durchsetzung im Vordergrund.
Kommt es zum Streit, sollten Sie bedenken, dass ein laufendes Arbeitsverhältnis besonderen Rücksichtnahmepflichten unterliegt. Sachliche, belegte Beanstandungen sind Ihr gutes Recht; öffentliche Vorwürfe oder eigenmächtige Arbeitsniederlegungen können dagegen eigene Risiken schaffen.
Vor jedem Schritt sollte geklärt sein, welche Unterlagen vorhanden sind, welche Fristen laufen und welches Risiko für das Arbeitsverhältnis besteht. Eine anwaltliche Begleitung hilft, sachlich und wirksam aufzutreten, ohne die Zusammenarbeit unnötig zu belasten.
Sie möchten etwas gegen Dauerüberlastung unternehmen? Besprechen Sie das richtige Vorgehen.
Beratung zur Arbeitszeit mit Fachanwalt Helmut Göttler in München
Rechtsanwalt Helmut Göttler ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und seit 1994 in München tätig. Er vertritt Arbeitnehmer ebenso wie Arbeitgeber und kennt deshalb die Argumente beider Seiten im Streit um Arbeitszeit und Überstunden aus der täglichen Praxis. Das hilft, die Erfolgsaussichten eines Anspruchs realistisch einzuschätzen und die Beweislage gezielt aufzubereiten.
Für Arbeitnehmer umfasst die Beratung die Prüfung von Arbeitsvertrag, Tarifvertrag und Überstundenregelungen, die Einschätzung von Pauschalabgeltungs- und Ausschlussklauseln, die fristwahrende Geltendmachung von Vergütungsansprüchen und die Vertretung vor dem Arbeitsgericht München und dem Landesarbeitsgericht München. Häufig spielen Überstunden auch im Zusammenhang mit einer Kündigung oder einem Aufhebungsvertrag eine Rolle – etwa wenn offene Stunden in einer Abschlussvereinbarung abgegolten werden sollen.
Ein erstes Gespräch klärt, welche Unterlagen Sie bereithalten sollten, welche Fristen laufen und welcher Weg für Ihr Anliegen der richtige ist. Hilfreich sind insbesondere Arbeitsvertrag, Gehaltsabrechnungen, Auszüge aus der Zeiterfassung oder dem Arbeitszeitkonto sowie Ihre eigenen Aufzeichnungen. Über die Kosten einer Beratung informieren Sie sich vorab auf der Seite zu FAQ und Gebühren.
Als Wirtschaftsmediator (IHK) und mit einer durch das Oberlandesgericht München staatlich anerkannten Gütestelle im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bietet Rechtsanwalt Göttler zudem Wege zur außergerichtlichen Einigung an. Die Kanzlei liegt in der St.-Cajetan-Straße 1-3 in München-Haidhausen.
Vereinbaren Sie jetzt einen Termin – telefonisch unter 089 / 54 63 63 80 oder über das Kontaktformular.
Wie wir Arbeitnehmern bei der Arbeitszeiterfassung helfen
Was muss bei der Zeiterfassung beachtet werden? Welche Stunden werden erfasst? Welche Pflichten und Rechte haben Arbeitnehmer? Aus der Rechtsprechung des BAG ergeben sich zahlreiche Fragen. Mit langjähriger Praxiserfahrung beraten wir Sie, worauf Sie bei der Zeiterfassung achten müssen: ob Überstunden oder Vertrauensarbeitszeit, ob Schutz Ihrer Daten oder das Beteiligungsrecht des Betriebsrats. Wir klären auch über die Besonderheiten in Ihrem Unternehmen auf. Es ist wichtig, dass Sie bei Verstößen durch den Arbeitgeber eigene Aufzeichnungen führen. Wir vertreten Sie bei Abmahnungen und Kündigungen. Unser Ziel ist die außergerichtliche Lösung; gegebenenfalls setzen wir Ihr Recht auch gerichtlich durch.
Im Mandat übernehmen wir die Korrespondenz mit Ihrem Arbeitgeber, dem Betriebsrat, dem Arbeitsgericht und den Behörden, um Ihnen unnötigen Stress zu ersparen. Gerne besprechen wir vorab Anwalts- und Gerichtskosten sowie Ihre möglichen Ansprüche gegen den Arbeitgeber, damit Sie wissen, was auf Sie zukommt.
Häufige Fragen zur Arbeitszeiterfassung für Arbeitnehmer
Muss mein Arbeitgeber meine Arbeitszeit erfassen?
Ja. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesarbeitsgerichts sind Arbeitgeber nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG verpflichtet, ein System zur Erfassung von Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit einzuführen. Die Erfassung kann der Arbeitgeber auch an die Beschäftigten delegieren.
Wie viele Stunden darf ich pro Tag arbeiten?
Grundsätzlich acht Stunden werktäglich. Eine Verlängerung auf bis zu zehn Stunden ist zulässig, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen ein Durchschnitt von acht Stunden werktäglich nicht überschritten wird (§ 3 ArbZG). Tarifverträge können in Grenzen abweichen.
Wie lange muss die Ruhezeit zwischen zwei Arbeitstagen sein?
Nach § 5 ArbZG mindestens elf Stunden ununterbrochen. In bestimmten Bereichen, etwa in Krankenhäusern, Gaststätten oder der Landwirtschaft, sind unter Voraussetzungen kürzere Ruhezeiten mit Ausgleich möglich, etwa durch Tarifvertrag. Eine regelmäßig verkürzte Ruhezeit ohne Ausgleich ist dagegen unzulässig.
Habe ich automatisch Anspruch auf Bezahlung von Überstunden?
Nicht automatisch. Überstunden müssen vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt, geduldet oder zur Erledigung der Arbeit notwendig gewesen sein. Außerdem kommt es auf Vertrag, Tarifvertrag und die Vergütungserwartung an. Eine Pauschalabgeltung ist nur bei klarer, transparenter Regelung wirksam.
Wie beweise ich meine Überstunden vor Gericht?
Sie müssen für jeden Tag darlegen, von wann bis wann Sie gearbeitet haben, und dass die Mehrarbeit vom Arbeitgeber veranlasst oder gebilligt war. Eigene, zeitnahe Aufzeichnungen, E-Mails und Auszüge aus der betrieblichen Zeiterfassung sind dabei wichtige Beweismittel.
Gilt die Zeiterfassung auch im Homeoffice?
Ja. Die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung gilt grundsätzlich unabhängig vom Arbeitsort, also auch bei mobiler Arbeit und im Homeoffice. Die Form der Erfassung – etwa per App, Software oder Stundenzettel – kann der Arbeitgeber in gewissem Rahmen selbst festlegen.
Gilt das Arbeitszeitgesetz auch für leitende Angestellte?
Für leitende Angestellte gilt das Arbeitszeitgesetz nach § 18 ArbZG grundsätzlich nicht. Wer leitender Angestellter ist, wird jedoch eng bestimmt. Eine hervorgehobene Stellenbezeichnung oder ein höheres Gehalt reichen dafür allein nicht aus.
Kann ich Überstunden noch nach Jahren geltend machen?
Nur eingeschränkt. Ohne Ausschlussfrist gilt die dreijährige Verjährung ab Jahresende (§§ 195, 199 BGB). Viele Arbeits- und Tarifverträge enthalten jedoch Ausschlussfristen von wenigen Monaten. Wer sie versäumt, verliert den Anspruch, sofern die Klausel wirksam ist.
Darf mein Arbeitgeber mich wegen einer Beschwerde benachteiligen?
Nein. Wer sich berechtigt über Verstöße gegen Arbeitszeit- oder Arbeitsschutzvorschriften beschwert, darf deswegen nicht benachteiligt werden. Das ergibt sich unter anderem aus § 84 Abs. 3 BetrVG und § 17 Abs. 2 ArbSchG sowie aus dem allgemeinen Maßregelungsverbot des § 612a BGB.
Wann sollte ich einen Anwalt einschalten?
Spätestens wenn Ihr Arbeitgeber Überstunden nicht vergütet oder ausgleicht oder wenn eine Ausschlussfrist droht abzulaufen. Prüfen Sie außerdem, ob Sie eine Rechtsschutzversicherung mit Arbeitsrechtsschutz haben – die Deckungsanfrage kann die Kanzlei für Sie übernehmen.