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Rechtsanwalt Auszahlung Berufsunfähigkeit München

Dienstleistung im Versicherungsrecht

Auszahlung der Berufsunfähigkeitsversicherung – so kommen Sie zu Ihrer Rente

Die Berufsunfähigkeitsversicherung zahlt, wenn Sie einen Leistungsantrag gestellt haben, die vertraglichen Voraussetzungen der Berufsunfähigkeit nachgewiesen sind und der Versicherer seine Leistungspflicht anerkennt. Nach § 173 Abs. 1 VVG muss der Versicherer bei Fälligkeit in Textform erklären, ob er leistet. Bis dahin vergehen in der Praxis häufig Monate, und nicht selten endet die Prüfung mit einer Ablehnung, einem befristeten Anerkenntnis oder dem Vorwurf, bei Vertragsschluss falsche Angaben gemacht zu haben.

Fachanwalt für Versicherungsrecht Helmut Göttler vertritt seit 1994 in München Versicherte gegenüber Berufsunfähigkeitsversicherern. Er unterstützt Sie bei der Antragstellung, wahrt Ihre Rechte während der Leistungsprüfung, prüft Anerkenntnisse und Einstellungsmitteilungen und setzt Ihre Ansprüche nötigenfalls gerichtlich durch.

Neben der monatlichen Rente geht es dabei häufig um die Befreiung von der Beitragspflicht und um Nachzahlungen für zurückliegende Monate. Gerade diese Nachzahlungen können erhebliche Beträge erreichen, wenn sich die Prüfung lange hinzieht.

Viele Schwierigkeiten lassen sich vermeiden, wenn der Antrag von Beginn an vollständig und schlüssig ist. Wer dagegen erst nach einer Ablehnung reagiert, muss häufig gegen eine bereits festgelegte Position des Versicherers argumentieren. Nehmen Sie sich deshalb Zeit für die Vorbereitung und lassen Sie Ihre Unterlagen prüfen, bevor Sie sie einreichen.

Der Leistungsantrag: der erste Schritt zur Auszahlung

Die Berufsunfähigkeitsversicherung leistet nicht automatisch. Sie müssen den Eintritt der Berufsunfähigkeit beim Versicherer anzeigen und Leistungen beantragen. Die meisten Versicherer verwenden dafür umfangreiche Formulare, die neben persönlichen Angaben Fragen zur Erkrankung, zu behandelnden Ärzten, zur beruflichen Tätigkeit und zu Einkommen und Ausbildung enthalten.

Diese Formulare sind mehr als eine Formalie. Ihre Angaben bilden die Grundlage der gesamten Leistungsprüfung und werden später mit ärztlichen Unterlagen, Angaben gegenüber Krankenkasse oder Arbeitgeber und den Antworten im ursprünglichen Versicherungsantrag abgeglichen. Widersprüche führen häufig zu Rückfragen, Verzögerungen oder Ablehnungen.

Bei der Antragstellung sollten Sie insbesondere auf folgende Punkte achten:

  • Berufsbild: Beschreiben Sie Ihren Beruf so, wie er vor der Erkrankung ausgeübt wurde, mit konkreten Tätigkeiten und Zeitanteilen.
  • Gesundheitliche Einschränkungen: Geben Sie alle Erkrankungen an, die Ihre Leistungsfähigkeit beeinträchtigen, nicht nur die Hauptdiagnose.
  • Zeitpunkt: Der Beginn der Berufsunfähigkeit kann für die Höhe der Nachzahlung und die Frage einer Verweisung entscheidend sein.
  • Behandler: Nennen Sie die behandelnden Ärzte vollständig, damit die medizinische Prüfung nicht an fehlenden Berichten scheitert.

Den Antrag sollten Sie nicht hinauszögern. Viele Bedingungen sehen vor, dass bei verspäteter Mitteilung Leistungen nur für einen begrenzten Zeitraum rückwirkend erbracht werden. Gleichzeitig ist ein überhasteter, unvollständiger Antrag riskant. Eine kurze anwaltliche Vorbereitung verbindet beides.

Hilfreich ist es außerdem, den Antrag mit den behandelnden Ärzten abzustimmen. Wenn diese wissen, welche beruflichen Anforderungen Sie erfüllen mussten, können sie in ihren Berichten konkret dazu Stellung nehmen, welche Tätigkeiten Ihnen nicht mehr möglich sind. Allgemeine Diagnoselisten ohne Bezug zum Beruf helfen dem Versicherer bei der Prüfung wenig.

Bewahren Sie Kopien aller eingereichten Unterlagen auf und dokumentieren Sie, wann Sie was an den Versicherer geschickt haben. Diese Übersicht erleichtert es später, Verzögerungen nachzuweisen und Fristen zu berechnen.

Sie möchten Leistungen beantragen? Lassen Sie den Antrag vor dem Absenden prüfen.

Mitwirkungspflichten und Dauer der Leistungsprüfung

Nach Eingang des Antrags prüft der Versicherer, ob die Voraussetzungen der Berufsunfähigkeit vorliegen. Sie sind dabei zur Mitwirkung verpflichtet. Nach § 31 VVG kann der Versicherer verlangen, dass Sie ihm jede Auskunft erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder des Umfangs der Leistungspflicht erforderlich ist, und Belege vorlegen, soweit Ihnen deren Beschaffung billigerweise zugemutet werden kann.

Typische Mitwirkungshandlungen sind das Ausfüllen von Fragebögen, die Vorlage ärztlicher Berichte, die Teilnahme an Untersuchungen durch vom Versicherer beauftragte Gutachter und die Entbindung von der Schweigepflicht. Bei der Schweigepflichtentbindung haben Sie nach § 213 VVG die Wahl: Sie können eine allgemeine Erklärung abgeben oder verlangen, vor jeder einzelnen Datenerhebung informiert zu werden und dieser widersprechen zu können.

Verletzen Sie vertragliche Mitwirkungsobliegenheiten, kann der Versicherer unter den Voraussetzungen des § 28 VVG ganz oder teilweise leistungsfrei werden. Das setzt in der Regel Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit und einen gesonderten Hinweis in Textform auf diese Rechtsfolge voraus. Umgekehrt darf der Versicherer keine Unterlagen verlangen, die für die Prüfung nicht erforderlich sind.

Eine feste gesetzliche Frist für die Dauer der Leistungsprüfung gibt es nicht. Nach § 14 Abs. 1 VVG werden Geldleistungen mit Beendigung der nötigen Erhebungen fällig. Verzögert der Versicherer die Prüfung ohne sachlichen Grund, kann er in Verzug geraten. Sind die Erhebungen nach einem Monat seit Anzeige des Versicherungsfalls noch nicht beendet, können Sie nach § 14 Abs. 2 VVG eine Abschlagszahlung in Höhe des Betrags verlangen, den der Versicherer voraussichtlich mindestens zu zahlen hat.

In der Praxis ist es sinnvoll, den Versicherer nach angemessener Zeit schriftlich zur Entscheidung aufzufordern und den Stand der Prüfung zu erfragen. Bei erheblichen Verzögerungen kommt auch eine Beschwerde bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in Betracht.

Die Leistungsprüfung zieht sich hin? Lassen Sie prüfen, wie Sie den Versicherer zur Entscheidung bewegen.

Anerkenntnis nach § 173 VVG: unbefristet oder befristet

Hat der Versicherer seine Prüfung abgeschlossen, muss er nach § 173 Abs. 1 VVG bei Fälligkeit in Textform erklären, ob er seine Leistungspflicht anerkennt. Diese Erklärung ist für Sie von großer Bedeutung, denn sie bestimmt, unter welchen Voraussetzungen der Versicherer die Leistungen später wieder einstellen kann.

Erkennt der Versicherer seine Leistungspflicht unbefristet an, ist er an diese Erklärung gebunden. Er kann die Zahlungen danach nur noch im Wege eines Nachprüfungsverfahrens einstellen, wenn sich die Verhältnisse nachweislich geändert haben.

Nach § 173 Abs. 2 VVG kann der Versicherer sein Anerkenntnis einmalig zeitlich begrenzen. Ein solches befristetes Anerkenntnis muss begründet werden und ist bis zum Ablauf der Frist bindend. Nach Fristablauf prüft der Versicherer erneut, ohne an die Voraussetzungen des Nachprüfungsverfahrens gebunden zu sein. Ein zweites befristetes Anerkenntnis ist nicht zulässig.

Bei der Prüfung eines Anerkenntnisses sollten Sie auf mehrere Punkte achten:

  • Ist die Befristung ausreichend begründet, oder handelt es sich um eine pauschale Formulierung?
  • Ab welchem Zeitpunkt wird die Berufsunfähigkeit anerkannt, und stimmt dieser mit dem tatsächlichen Beginn überein?
  • Wird die volle Leistung anerkannt, oder nur eine Teilleistung bei gestaffelten Tarifen?
  • Ist neben der Rente auch die Beitragsbefreiung berücksichtigt?

Vorsicht ist bei Vereinbarungen geboten, die der Versicherer anstelle eines Anerkenntnisses anbietet, etwa eine individuelle Vereinbarung über eine befristete Zahlung. Solche Vereinbarungen können Ihre Rechtsposition verschlechtern, wenn sie nicht ausgewogen sind und Sie über die Folgen nicht zutreffend aufgeklärt wurden. Unterschreiben Sie eine solche Vereinbarung nicht ohne vorherige Prüfung.

Auch nach einem Anerkenntnis bestehen Mitteilungspflichten fort, etwa bei Aufnahme einer neuen Tätigkeit oder einer wesentlichen gesundheitlichen Besserung. Ihre Bedingungen regeln, welche Veränderungen Sie anzeigen müssen.

Sie haben ein befristetes Anerkenntnis oder ein Vereinbarungsangebot erhalten? Lassen Sie es prüfen, bevor Sie unterschreiben.

Nachprüfungsverfahren nach § 174 VVG: wenn die Rente eingestellt wird

Auch nach einem unbefristeten Anerkenntnis darf der Versicherer in regelmäßigen Abständen überprüfen, ob die Voraussetzungen der Berufsunfähigkeit fortbestehen. Er fordert dazu aktuelle ärztliche Berichte an, verlangt Angaben zur beruflichen Situation oder veranlasst eine neue Begutachtung. Dieses sogenannte Nachprüfungsverfahren ist in den Bedingungen geregelt und durch das Gesetz an strenge Voraussetzungen gebunden.

Stellt der Versicherer fest, dass die Voraussetzungen seiner Leistungspflicht entfallen sind, wird er nach § 174 Abs. 1 VVG nur leistungsfrei, wenn er Ihnen diese Veränderung in Textform dargelegt hat. Die Leistungsfreiheit tritt nach § 174 Abs. 2 VVG frühestens mit Ablauf des dritten Monats nach Zugang dieser Erklärung ein.

Nach der Rechtsprechung des BGH muss die Einstellungsmitteilung nachvollziehbar darlegen, welche Veränderung gegenüber dem Zeitpunkt des Anerkenntnisses eingetreten ist. Der Versicherer muss also einen Vergleich zwischen dem damaligen und dem heutigen Zustand ziehen. Eine bloße Neubewertung desselben Sachverhalts genügt nicht. Fehlt eine nachvollziehbare Begründung, ist die Einstellung nicht wirksam, und die Rente ist weiterzuzahlen.

Als Veränderungen kommen insbesondere in Betracht:

  • eine wesentliche gesundheitliche Besserung, die die Ausübung des Berufs wieder ermöglicht,
  • der Erwerb neuer Kenntnisse und Fähigkeiten, etwa durch Umschulung, der eine Verweisung erlaubt,
  • die tatsächliche Aufnahme einer anderen Tätigkeit, die Ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht, sofern der Vertrag eine konkrete Verweisung vorsieht.

Erhalten Sie eine Einstellungsmitteilung, sollten Sie diese zeitnah prüfen lassen. Häufig lässt sich bereits aus der Begründung erkennen, ob sie den Anforderungen genügt. Ist die Einstellung unwirksam, können Sie die Weiterzahlung verlangen und notfalls einklagen.

Wurde die Rente auf Grundlage eines Anerkenntnisses jahrelang gezahlt, ist dieses Anerkenntnis der Maßstab für jede spätere Veränderung. Bewahren Sie die Anerkenntniserklärung und die damals zugrunde gelegten Gutachten deshalb sorgfältig auf.

Wichtig: Kommen Sie Ihren Mitwirkungspflichten im Nachprüfungsverfahren nach. Eine Verweigerung kann eigene Nachteile haben.

Ihre BU-Rente soll eingestellt werden? Lassen Sie die Begründung des Versicherers prüfen.

Vorvertragliche Anzeigepflicht: Rücktritt und Anfechtung nach § 19 VVG

Ein häufiger Grund für die Verweigerung der Auszahlung ist der Vorwurf, Sie hätten bei Abschluss des Vertrags Gesundheitsfragen nicht vollständig beantwortet. Nach § 19 Abs. 1 VVG müssen Sie bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung die Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände anzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat. Viele Versicherer prüfen bei einem Leistungsantrag gezielt, ob frühere Behandlungen angegeben wurden.

Die Rechtsfolgen hängen vom Grad des Verschuldens ab:

  • Rücktritt: Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung kann der Versicherer nach § 19 Abs. 2 VVG vom Vertrag zurücktreten, es sei denn, die Verletzung war nur grob fahrlässig und er hätte den Vertrag bei Kenntnis auch – gegebenenfalls zu anderen Bedingungen – geschlossen.
  • Kündigung oder Vertragsanpassung: Bei einfacher Fahrlässigkeit oder wenn der Versicherer den Vertrag auch zu anderen Bedingungen geschlossen hätte, kommen nach § 19 Abs. 3 und 4 VVG nur eine Kündigung oder eine Anpassung des Vertrags in Betracht, etwa durch einen Leistungsausschluss.
  • Anfechtung: Bei arglistiger Täuschung kann der Versicherer den Vertrag nach § 22 VVG in Verbindung mit § 123 BGB anfechten.

Der Versicherer kann diese Rechte nur unter weiteren Voraussetzungen ausüben. Er muss Sie nach § 19 Abs. 5 VVG durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen haben. Er muss seine Rechte nach § 21 Abs. 1 VVG innerhalb eines Monats ab Kenntnis geltend machen und dabei begründen. Nach § 21 Abs. 3 VVG erlöschen die Rechte nach fünf Jahren seit Vertragsschluss, bei Vorsatz oder Arglist nach zehn Jahren.

Bei einem Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalls bleibt der Versicherer nach § 21 Abs. 2 VVG zur Leistung verpflichtet, wenn der nicht angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für den Umfang der Leistung ursächlich war – es sei denn, Sie haben die Anzeigepflicht arglistig verletzt.

Ob die Fragen im Antrag eindeutig waren und ob Sie die Umstände kannten, ist oft streitig und sollte sorgfältig geprüft werden.

Der Versicherer erklärt den Rücktritt oder die Anfechtung? Lassen Sie Form, Frist und Begründung prüfen.

Rückforderung von Leistungen und Verjährung

Nicht immer geht es um die erstmalige Auszahlung. Manche Versicherte erhalten nach Jahren des Rentenbezugs die Aufforderung, bereits gezahlte Leistungen zurückzuzahlen. Solche Forderungen werden meist auf eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung, auf eine Verletzung von Mitteilungspflichten oder auf die Behauptung gestützt, die Voraussetzungen hätten von Anfang an nicht vorgelegen.

Eine Rückforderung ist an enge Voraussetzungen geknüpft. Bei einer Einstellung im Nachprüfungsverfahren wirkt die Leistungsfreiheit grundsätzlich nur für die Zukunft. Für die Vergangenheit kann der Versicherer Leistungen in der Regel nur zurückverlangen, wenn er ohne Rechtsgrund geleistet hat, etwa nach einer wirksamen Anfechtung, oder wenn Sie vertragliche Mitteilungspflichten verletzt haben. In jedem Fall muss der Versicherer die Voraussetzungen darlegen und beweisen.

Prüfen sollten Sie bei einer Rückforderung insbesondere:

  • ob die Anfechtung oder der Rücktritt wirksam und fristgerecht erklärt wurde,
  • ob eine Mitteilungspflicht tatsächlich bestand und verletzt wurde,
  • wie die Forderung berechnet ist und ob Beitragsanteile berücksichtigt sind,
  • ob die Rückforderung ganz oder teilweise verjährt ist.

Für Ihre eigenen Ansprüche gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 195 BGB, die nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und Sie von den maßgeblichen Umständen Kenntnis erlangt haben. Bei Rentenzahlungen ist für jede einzelne Rate gesondert zu prüfen, wann sie fällig geworden ist.

Nach § 15 VVG ist die Verjährung gehemmt, solange der Versicherer über den angemeldeten Anspruch nicht in Textform entschieden hat. Nach einer Ablehnung oder Einstellung läuft die Frist jedoch. Zur Hemmung kommen auch Verhandlungen nach § 203 BGB oder ein Güteverfahren bei einer staatlich anerkannten Gütestelle nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB in Betracht.

Warten Sie deshalb nach einer ablehnenden Entscheidung nicht zu lange, sondern lassen Sie Ihre Ansprüche rechtzeitig prüfen und sichern.

Der Versicherer fordert Leistungen zurück oder Ihre Ansprüche drohen zu verjähren? Lassen Sie die Lage jetzt prüfen.

Auszahlung der BU-Rente mit Fachanwalt Helmut Göttler in München

Rechtsanwalt Helmut Göttler ist Fachanwalt für Versicherungsrecht und seit 1994 in München tätig. Er berät und vertritt Versicherte in allen Phasen der Berufsunfähigkeitsversicherung: bei der Vorbereitung des Leistungsantrags, während der Leistungsprüfung, bei befristeten Anerkenntnissen und Vereinbarungsangeboten, im Nachprüfungsverfahren sowie bei Rücktritt, Anfechtung und Rückforderung.

Weil er zugleich Fachanwalt für Arbeitsrecht ist, behält er auch die Auswirkungen einer Berufsunfähigkeit auf das Arbeitsverhältnis im Blick, etwa bei längerer Krankheit, betrieblichem Eingliederungsmanagement oder krankheitsbedingter Kündigung. Als Gütestelle im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, staatlich anerkannt durch das Oberlandesgericht München, und als Wirtschaftsmediator (IHK) kennt die Kanzlei zudem Wege einer außergerichtlichen Einigung.

Zu Beginn steht eine Bestandsaufnahme: Welche Bedingungen gelten, in welchem Stadium befindet sich das Verfahren, welche Fristen laufen und welche Unterlagen liegen vor? Daraus ergibt sich ein Plan für die nächsten Schritte, der Ihnen Klarheit über Chancen, Risiken und Kosten gibt.

Ziel der Beratung ist eine realistische Einschätzung Ihrer Ansprüche und ein strukturiertes Vorgehen gegenüber dem Versicherer – außergerichtlich, im Ombudsmannverfahren oder vor Gericht. Die Kanzlei liegt in der St.-Cajetan-Straße 1-3 in München-Haidhausen. Informationen zur Vergütung finden Sie auf der Seite FAQ und Gebühren.

Vereinbaren Sie jetzt einen Termin – telefonisch unter 089 / 54 63 63 80 oder über das Kontaktformular.

Häufige Fragen zur Auszahlung der Berufsunfähigkeitsversicherung

Wie beantrage ich Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung?

Sie zeigen die Berufsunfähigkeit beim Versicherer an und füllen dessen Antragsformulare aus. Beizufügen sind in der Regel eine Beschreibung Ihres Berufs, ärztliche Unterlagen und eine Schweigepflichtentbindung. Vollständige und widerspruchsfreie Angaben beschleunigen die Prüfung.

Wie lange darf die Leistungsprüfung dauern?

Eine feste Frist gibt es nicht. Die Leistung wird mit Abschluss der nötigen Erhebungen fällig (§ 14 Abs. 1 VVG). Dauert die Prüfung länger als einen Monat, können Sie unter den Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 VVG eine Abschlagszahlung verlangen.

Was ist ein befristetes Anerkenntnis?

Der Versicherer kann seine Leistungspflicht nach § 173 Abs. 2 VVG einmalig zeitlich begrenzt anerkennen. Die Befristung muss begründet werden. Nach Fristablauf prüft er erneut, ein zweites befristetes Anerkenntnis ist nicht zulässig.

Darf der Versicherer meine Rente einfach einstellen?

Nein. Nach § 174 VVG muss er Ihnen eine Veränderung gegenüber dem Anerkenntnis nachvollziehbar in Textform darlegen. Leistungsfrei wird er frühestens mit Ablauf des dritten Monats nach Zugang dieser Mitteilung.

Muss ich der Schweigepflichtentbindung zustimmen?

Der Versicherer benötigt Gesundheitsdaten für die Prüfung. Nach § 213 VVG können Sie aber verlangen, vor jeder einzelnen Datenerhebung informiert zu werden, statt eine pauschale Entbindung zu erteilen.

Der Versicherer wirft mir falsche Gesundheitsangaben vor – was nun?

Lassen Sie prüfen, ob die Fragen eindeutig waren, ob der Versicherer Sie ordnungsgemäß belehrt hat und ob er Rücktritt oder Anfechtung fristgerecht erklärt hat (§§ 19, 21, 22 VVG). Nicht jeder Vorwurf führt zum Verlust des Versicherungsschutzes.

Kann der Versicherer gezahlte Renten zurückfordern?

Nur unter engen Voraussetzungen, etwa nach wirksamer Anfechtung oder bei Verletzung von Mitteilungspflichten. Eine Einstellung im Nachprüfungsverfahren wirkt grundsätzlich nur für die Zukunft.

Soll ich eine individuelle Vereinbarung mit dem Versicherer unterschreiben?

Nicht ohne Prüfung. Solche Vereinbarungen können Ihre Rechte gegenüber einem regulären Anerkenntnis einschränken. Lassen Sie Inhalt und Folgen vor der Unterschrift bewerten.

Wann verjähren meine Ansprüche?

Es gilt die dreijährige Regelverjährung nach §§ 195, 199 BGB. Während der Prüfung ist die Verjährung nach § 15 VVG gehemmt, bis der Versicherer in Textform entschieden hat.

Wann sollte ich einen Anwalt einschalten?

Idealerweise vor dem Leistungsantrag, spätestens bei Verzögerungen, befristeten Anerkenntnissen, Ablehnungen oder Einstellungsmitteilungen. Prüfen Sie, ob Ihre Rechtsschutzversicherung Versicherungsvertragsrecht abdeckt – die Deckungsanfrage kann die Kanzlei für Sie übernehmen.

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