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Rechtsanwalt Aufhebungsvertrag anfechten: Anwalt für Anfechtung, Rücktritt und unfaires Verhandeln München

Dienstleistung im Arbeitsrecht
Man giving and handing over his letter of resignation to boss or manager at office desk in workplace, businessman quiting job or being fired from company.

Aufhebungsvertrag anfechten: Unterschriebene Verträge prüfen und wieder rückgängig machen

Ein bereits unterschriebener Aufhebungsvertrag lässt sich nur in Ausnahmefällen wieder aus der Welt schaffen. Ein gesetzliches Widerrufsrecht existiert nicht. In Betracht kommen jedoch eine Anfechtung wegen Drohung, Täuschung oder Irrtum, die Berufung auf das Gebot fairen Verhandelns oder ein Rücktritt, falls der Arbeitgeber die vereinbarte Abfindung nicht zahlt.

Viele Arbeitnehmer bereuen ihre Unterschrift schon kurz nach dem Gespräch. Sie wurden ins Büro gebeten, mit einem fertig vorbereiteten Vertrag konfrontiert und sollten auf der Stelle unterschreiben, häufig begleitet von der Ankündigung einer fristlosen Kündigung oder einer Strafanzeige. Erst später wird klar, worauf sie verzichtet haben: auf den Kündigungsschutz, auf Teile des Arbeitslosengeldes und manchmal auf eine deutlich höhere Abfindung.

Ob der Vertrag noch angegriffen werden kann, hängt von den genauen Umständen der Unterzeichnung ab. Ausschlaggebend sind Fristen, Beweise und die Frage, welcher Weg im konkreten Fall erfolgversprechend ist.

Als Kanzlei Göttler prüfe ich Ihren Aufhebungsvertrag samt seinem Zustandekommen und setze Ihre Rechte gegenüber dem Arbeitgeber durch.

Kein Widerruf möglich: Welche Optionen bleiben nach der Unterschrift?

Ein Aufhebungsvertrag ist ein Vertrag wie jeder andere. Wer ihn unterzeichnet hat, ist im Grundsatz daran gebunden. Ein gesetzliches Widerrufsrecht gibt es nicht, selbst dann nicht, wenn der Vertrag in der Wohnung des Arbeitnehmers unterschrieben wurde. Das Bundesarbeitsgericht hat dies ausdrücklich klargestellt.

Dennoch bestehen mehrere rechtliche Möglichkeiten, sich vom Vertrag zu lösen oder dessen Unwirksamkeit festzustellen:

  • Formmangel: Fehlt die eigenhändige Unterschrift beider Seiten auf derselben Urkunde, ist der Vertrag nichtig (§ 623 BGB).
  • Anfechtung: Bei widerrechtlicher Drohung, arglistiger Täuschung oder einem beachtlichen Irrtum lässt sich die Erklärung anfechten.
  • Gebot fairen Verhandelns: Hat der Arbeitgeber eine unfaire Verhandlungssituation herbeigeführt oder ausgenutzt, kann der Vertrag im Ergebnis entfallen.
  • Rücktritt: Zahlt der Arbeitgeber die vereinbarte Abfindung nicht, kommt ein Rücktritt infrage.
  • Unwirksame Klauseln: Einzelne Regelungen können unwirksam sein, ohne dass der gesamte Vertrag hinfällig wird.
  • Vertragliches Widerrufsrecht: Manche Verträge oder Tarifverträge räumen ausdrücklich ein Widerrufsrecht ein.

Welcher Weg im Einzelfall möglich ist, lässt sich nur anhand des Vertrags und einer genauen Schilderung des Gesprächs beurteilen.

Halten Sie so früh wie möglich schriftlich fest, wie das Gespräch verlaufen ist, wer dabei war und was gesagt wurde, und lassen Sie den Vertrag anschließend prüfen.

Anfechtung bei Drohung mit Kündigung oder Strafanzeige

Der häufigste Anfechtungsgrund ist die widerrechtliche Drohung nach § 123 BGB. Typisch ist folgender Satz: „Entweder Sie unterschreiben jetzt, oder Sie erhalten die fristlose Kündigung.“

Nicht jede Drohung ist widerrechtlich. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist entscheidend, ob ein verständiger Arbeitgeber die angedrohte Kündigung oder Strafanzeige in der konkreten Situation ernsthaft in Betracht ziehen durfte. Bestand ein nachvollziehbarer Verdacht, ist die Drohung in der Regel nicht widerrechtlich, auch wenn sich der Vorwurf später als unbegründet erweist.

Widerrechtlich ist die Drohung dagegen, wenn der Vorwurf offensichtlich haltlos war oder eine Kündigung erkennbar nicht gehalten hätte. Das ist etwa der Fall, wenn der Arbeitgeber eine Pflichtverletzung zum Anlass für eine Kündigung nimmt, obwohl dafür nur eine Abmahnung gerechtfertigt gewesen wäre und eine solche zuvor nicht ausgesprochen wurde.

Die Anfechtung wegen Drohung muss innerhalb eines Jahres erklärt werden, nachdem die Zwangslage beendet ist (§ 124 BGB). In der Praxis sollte sie jedoch deutlich früher erfolgen, damit sich der Ablauf des Gesprächs noch gut belegen lässt. Die Beweislast für die Drohung trägt der Arbeitnehmer.

Hat man Ihnen vor der Unterschrift mit Kündigung oder Strafanzeige gedroht, sollten Sie prüfen lassen, ob die Drohung widerrechtlich war, solange Erinnerung und Zeugen noch frisch sind.

Täuschung und Irrtum als Anfechtungsgründe

Neben der Drohung gibt es zwei weitere Gründe, die eine Anfechtung rechtfertigen können.

Arglistige Täuschung: Eine solche Täuschung liegt vor, wenn der Arbeitgeber bewusst falsche Tatsachen vortäuscht, um die Unterschrift zu erlangen. Beispiele hierfür sind die angebliche Schließung der Abteilung, ein erfundener Personalabbau oder unzutreffende Angaben zu den Folgen für das Arbeitslosengeld. Auch in diesem Fall läuft die Jahresfrist ab Entdeckung der Täuschung (§ 124 BGB).

Irrtum: Eine Anfechtung wegen Irrtums nach § 119 BGB ist nur in engen Grenzen möglich. Denkbar ist sie etwa dann, wenn dem Arbeitnehmer gar nicht klar war, dass er die Beendigung des Arbeitsverhältnisses unterschreibt. Ein Irrtum über die Folgen des Vertrags, zum Beispiel über eine Sperrzeit oder die Höhe der Steuer auf die Abfindung, berechtigt dagegen nicht zur Anfechtung. Die Anfechtung wegen Irrtums muss unverzüglich nach der Entdeckung erklärt werden (§ 121 BGB).

Wer bei der Unterschrift noch nichts von einer Schwangerschaft wusste, kann den Vertrag deshalb in der Regel ebenfalls nicht anfechten. Gerade aus diesem Grund ist die Prüfung vor der Unterschrift so wichtig.

Ist die Anfechtung wirksam, gilt der Vertrag als von Anfang an nichtig. Das Arbeitsverhältnis besteht dann fort.

Vermuten Sie, dass Sie durch falsche Angaben zur Unterschrift gebracht wurden, lassen Sie die Anfechtung prüfen, bevor die Fristen verstreichen.

Gebot fairen Verhandelns: Überrumpelung und psychischer Druck

Selbst wenn kein Anfechtungsgrund vorliegt, kann ein Aufhebungsvertrag unwirksam sein. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts muss der Arbeitgeber bei Verhandlungen über einen Aufhebungsvertrag fair vorgehen. Verstößt er gegen dieses Gebot, hat er den Arbeitnehmer so zu stellen, als wäre der Vertrag nie geschlossen worden. Das Arbeitsverhältnis besteht in diesem Fall fort.

Ein Verstoß ist gegeben, wenn der Arbeitgeber eine psychische Drucksituation herbeiführt oder ausnutzt, die eine freie und überlegte Entscheidung erheblich erschwert. Mögliche Anhaltspunkte sind:

  • Ausnutzen einer Schwäche: Der Arbeitnehmer war erkennbar krank, erschöpft oder stand unter dem Einfluss von Medikamenten.
  • Sprachliche Hürden: Der Vertrag wurde einer Person vorgelegt, die ihn erkennbar nicht verstehen konnte.
  • Überrumpelung: Das Gespräch fand unter Umständen statt, die eine ruhige Entscheidung unmöglich machten.

Die Anforderungen sind allerdings hoch. Bietet der Arbeitgeber den Vertrag nur zur sofortigen Annahme an und räumt keine Bedenkzeit ein, genügt das nach der Rechtsprechung für sich genommen nicht. Entscheidend ist das Gesamtbild.

Eine feste Frist besteht hier nicht. Wer jedoch lange zuwartet, riskiert, dass der Einwand als verwirkt angesehen wird.

Hat man Sie in einer Ausnahmesituation zur Unterschrift gedrängt, halten Sie den Ablauf möglichst zeitnah fest und lassen Sie klären, ob ein Verstoß gegen das Gebot fairen Verhandelns vorliegt.

Rücktritt vom Aufhebungsvertrag bei ausbleibender Abfindungszahlung

Haben die Parteien im Aufhebungsvertrag eine Abfindung vereinbart und der Arbeitgeber zahlt sie nicht, muss der Arbeitnehmer dies nicht einfach akzeptieren. Er kann die Zahlung gerichtlich einfordern oder unter Umständen vom Vertrag zurücktreten (§ 323 BGB).

Voraussetzung für den Rücktritt ist in der Regel, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber zuvor ohne Erfolg eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat. Durch den Rücktritt fällt die Vereinbarung über die Beendigung weg. Das Arbeitsverhältnis besteht dann weiter.

In zwei Fällen gelten Einschränkungen:

  • Ausschluss im Vertrag: Das Rücktrittsrecht kann vertraglich ausgeschlossen worden sein. Ob ein solcher Ausschluss wirksam ist, muss im Einzelfall geprüft werden.
  • Insolvenz des Arbeitgebers: Wurde das Insolvenzverfahren eröffnet oder hat das Insolvenzgericht dem Arbeitgeber Zahlungen untersagt, ist ein Rücktritt in der Regel ausgeschlossen.

Ob der Rücktritt oder die Zahlungsklage der bessere Weg ist, richtet sich nach den Umständen. Wer zurücktritt, gibt die Abfindung auf und bekommt dafür sein Arbeitsverhältnis zurück. Das lohnt sich nur, wenn die Fortsetzung wirklich gewünscht ist und Aussicht auf Erfolg besteht.

Ist die Abfindung fällig und wurde sie nicht gezahlt, klären Sie vor einer Fristsetzung ab, ob eine Klage oder ein Rücktritt der passende Weg ist.

Unwirksame Vertragsklauseln und Formfehler

Nicht immer lässt sich der gesamte Vertrag angreifen, einzelne Regelungen aber sehr wohl. Vor allem vorformulierte Aufhebungsverträge werden nach den Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen kontrolliert (§§ 305 ff. BGB).

  • Klageverzicht ohne Gegenleistung: Verzichtet der Arbeitnehmer in einem Formular auf die Kündigungsschutzklage und erhält dafür keine angemessene Gegenleistung, ist der Verzicht in der Regel unwirksam.
  • Auflösende Bedingungen: Klauseln, die das Arbeitsverhältnis bei einem ungewissen Ereignis automatisch beenden, etwa bei einer verspäteten Rückkehr aus dem Urlaub, umgehen den Kündigungsschutz und sind unwirksam.
  • Weitreichende Ausgleichsklauseln: Durch sie können noch offene Ansprüche auf Überstunden, Provisionen oder Urlaub wegfallen. Wie weit sie reichen, muss im Einzelfall durch Auslegung geklärt werden.
  • Fehlende Schriftform: Ein Vertrag, der per E-Mail, Messenger oder als Scan geschlossen wird, wahrt die Schriftform nicht und ist nichtig.

Meist bleibt der übrige Vertrag trotz einer unwirksamen Klausel bestehen. Dennoch können Ansprüche, die scheinbar erledigt waren, unter Umständen weiterhin geltend gemacht werden.

Ehe Sie einen Vertrag als verbindlich akzeptieren, sollten Sie deshalb jede einzelne Regelung genau betrachten.

Auch ein bereits unterschriebener Vertrag sollte Klausel für Klausel geprüft werden, denn trotz Ihrer Unterschrift können einzelne Regelungen unwirksam sein.

Konsequenzen und nächste Schritte nach einer erfolgreichen Anfechtung

Wurde der Aufhebungsvertrag wirksam angefochten oder ist er aus einem anderen Grund entfallen, besteht das Arbeitsverhältnis weiter. Daraus ergeben sich mehrere Folgen:

  • Weiterbeschäftigung: Der Arbeitnehmer kann verlangen, zu den bisherigen Bedingungen weiterbeschäftigt zu werden.
  • Vergütung: Für den Zeitraum, in dem der Arbeitgeber ihn nicht beschäftigt hat, kann ihm Annahmeverzugslohn zustehen.
  • Abfindung: Eine bereits ausgezahlte Abfindung muss in der Regel zurückgezahlt werden.
  • Arbeitslosengeld: Eine Sperrzeit wegen des Aufhebungsvertrags entfällt, wenn der Vertrag keinen Bestand hat.

Stellt sich der Arbeitgeber auf den Standpunkt, der Vertrag sei wirksam, bleibt die Feststellungsklage vor dem Arbeitsgericht, mit der geklärt wird, dass das Arbeitsverhältnis fortbesteht. Die Drei-Wochen-Frist des Kündigungsschutzgesetzes gilt hier zwar nicht unmittelbar, dennoch sollte nicht lange gewartet werden.

Oft spricht der Arbeitgeber nach der Anfechtung vorsorglich eine Kündigung aus. Gegen diese Kündigung muss dann innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage erhoben werden.

Häufig wird der Streit durch einen Vergleich beendet, der eine höhere Abfindung oder eine andere Regelung der Beendigung vorsieht.

Bekommen Sie nach der Anfechtung eine vorsorgliche Kündigung, achten Sie auf die Drei-Wochen-Frist und lassen Sie umgehend darauf reagieren.

So unterstütze ich Sie dabei, gegen einen Aufhebungsvertrag vorzugehen

Ich vertrete Arbeitnehmer, die sich von einem bereits unterschriebenen Aufhebungsvertrag lösen möchten:

  • Prüfung: Ich analysiere den Vertrag und den Ablauf des Gesprächs und beurteile, ob eine Anfechtung, ein Rücktritt oder ein Verstoß gegen das Gebot fairen Verhandelns in Frage kommt.
  • Fristen: Ich achte darauf, dass Anfechtung und Rücktritt rechtzeitig und nachweisbar erklärt werden.
  • Beweise: Ich bespreche mit Ihnen, wie sich der Gesprächsverlauf dokumentieren und belegen lässt.
  • Klauseln: Ich untersuche, ob einzelne Regelungen unwirksam sind und welche Ansprüche dadurch wieder offen sind.
  • Vertretung: Ich verhandle mit dem Arbeitgeber und vertrete Sie vor dem Arbeitsgericht.

Haben Sie eine Rechtsschutzversicherung mit Arbeitsrechtsschutz, kümmere ich mich für Sie um die Deckungsanfrage.

Haben Sie Ihre Unterschrift unter einem Aufhebungsvertrag bereut, melden Sie sich bei mir, solange die Fristen noch laufen und sich der Gesprächsverlauf gut belegen lässt.

Lässt sich ein Aufhebungsvertrag widerrufen?

Nein, ein gesetzliches Widerrufsrecht existiert nicht, auch nicht dann, wenn Sie in Ihrer eigenen Wohnung unterschrieben haben. Widerrufen können Sie nur, wenn der Vertrag oder ein anwendbarer Tarifvertrag dies ausdrücklich vorsieht. Unabhängig davon kommen eine Anfechtung, ein Rücktritt oder ein Verstoß gegen das Gebot fairen Verhandelns in Betracht. Diese Möglichkeiten sollten zeitnah geprüft werden.

Ist jede Drohung mit einer fristlosen Kündigung widerrechtlich?

Nein. Rechtswidrig ist die Drohung nur dann, wenn ein verständiger Arbeitgeber die Kündigung in der konkreten Situation nicht ernsthaft in Betracht ziehen durfte. Lag ein nachvollziehbarer Verdacht vor, ist die Drohung in der Regel erlaubt. Entscheidend sind deshalb der erhobene Vorwurf und die Umstände des Einzelfalls.

Bis wann kann ich die Anfechtung erklären?

Bei Drohung und Täuschung beträgt die Frist ein Jahr, gerechnet ab dem Ende der Zwangslage oder ab der Entdeckung der Täuschung (§ 124 BGB). Bei einem Irrtum muss die Anfechtung unverzüglich erfolgen (§ 121 BGB). In der Praxis sollten Sie nicht zögern, weil sich der Ablauf des Gesprächs später schwerer belegen lässt. Erklären Sie die Anfechtung deshalb schriftlich und so, dass Sie den Zugang nachweisen können.

Ist der Arbeitgeber verpflichtet, mir eine Bedenkzeit einzuräumen?

Nein, der Arbeitgeber muss Ihnen keine Bedenkzeit einräumen. Nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts verstößt ein Angebot, das nur sofort angenommen werden kann, für sich allein nicht gegen das Gebot fairen Verhandelns. Dennoch sind Sie nicht verpflichtet, auf der Stelle zu unterschreiben. Lassen Sie sich eine Kopie aushändigen und den Entwurf prüfen.

Was versteht man unter dem Gebot fairen Verhandelns?

Bei Verhandlungen über einen Aufhebungsvertrag darf der Arbeitgeber keine psychische Drucksituation herbeiführen oder ausnutzen, durch die eine freie Entscheidung erheblich erschwert wird. Verletzt er diese Pflicht, muss er den Arbeitnehmer so behandeln, als wäre der Vertrag nie zustande gekommen. Die Hürden dafür sind hoch und richten sich nach dem Gesamtbild des Einzelfalls. Typische Beispiele sind das Ausnutzen einer Krankheit oder von Sprachproblemen.

Kann ich den Aufhebungsvertrag anfechten, weil ich an die Sperrzeit nicht gedacht habe?

Meist nicht. Wer sich über die Folgen eines Vertrags irrt, etwa über eine Sperrzeit oder Steuern, kann deswegen nicht anfechten. Anders liegt der Fall, wenn der Arbeitgeber Sie über diese Folgen bewusst getäuscht hat. Dann kommt eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung in Betracht.

Was kann ich tun, wenn meine Abfindung nicht gezahlt wird?

Sie haben die Möglichkeit, die Abfindung einzuklagen oder nach erfolglosem Ablauf einer gesetzten Frist vom Vertrag zurückzutreten (§ 323 BGB). Durch den Rücktritt entfällt die vereinbarte Beendigung, sodass das Arbeitsverhältnis fortbesteht. Wurde der Rücktritt vertraglich ausgeschlossen oder ist der Arbeitgeber insolvent, gelten Einschränkungen. Welcher Weg sinnvoll ist, richtet sich danach, ob Sie das Arbeitsverhältnis fortsetzen wollen.

Was geschieht mit der Abfindung, wenn die Anfechtung erfolgreich ist?

Im Regelfall müssen Sie sie zurückzahlen, da der Vertrag rückwirkend wegfällt. Im Gegenzug besteht das Arbeitsverhältnis weiter, und Ihnen kann Vergütung für den Zeitraum zustehen, in dem der Arbeitgeber Sie nicht beschäftigt hat. Beide Beträge werden häufig miteinander verrechnet. Der Streit endet oft mit einem Vergleich.

Ist ein Aufhebungsvertrag auch per E-Mail gültig?

Nein. Für einen Aufhebungsvertrag ist die Schriftform erforderlich, das heißt die eigenhändige Unterschrift beider Seiten (§ 623 BGB). Die elektronische Form ist ausdrücklich ausgeschlossen. Wird der Vertrag per E-Mail, Messenger oder als Scan geschlossen, ist er daher nichtig, und das Arbeitsverhältnis besteht unverändert fort.

Ab wann ist ein Anwalt sinnvoll, um einen Aufhebungsvertrag anzufechten?

Am besten, sobald Sie Ihre Unterschrift bereuen und vermuten, unter Druck gesetzt, getäuscht oder überrumpelt worden zu sein. Ein Anwalt klärt, welcher Weg im Einzelfall erfolgversprechend ist, und erklärt Anfechtung oder Rücktritt fristgerecht. Auch auf eine vorsorgliche Kündigung, für die die Drei-Wochen-Frist läuft, reagiert er rechtzeitig. Die Kosten übernimmt häufig eine Rechtsschutzversicherung mit Arbeitsrechtsschutz.

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