Kündigung zurücknehmen – was rechtlich möglich ist und was daraus folgt
Eine Kündigung kann nach ihrem Zugang nicht mehr einseitig zurückgenommen werden. Sie ist eine gestaltende Willenserklärung, die mit Zugang wirksam wird. Erklärt der Arbeitgeber danach, er „nehme die Kündigung zurück“, ist das rechtlich nur ein Angebot, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen. Ob es dazu kommt, entscheidet der Arbeitnehmer: Er kann das Angebot annehmen oder ablehnen.
Gerade deshalb ist die Rücknahme einer Kündigung kein bloßer Formalakt. Sie wirkt sich auf eine laufende Kündigungsschutzklage aus, auf Ansprüche auf Lohnnachzahlung aus Annahmeverzug, auf eine mögliche Abfindung und auf den Bezug von Arbeitslosengeld. Wer vorschnell zustimmt oder ablehnt, kann wirtschaftliche Nachteile erleiden.
Fachanwalt für Arbeitsrecht Helmut Göttler berät seit 1994 in München Arbeitnehmer, denen eine Rücknahme angeboten wird, und Arbeitgeber, die eine fehlerhafte Kündigung korrigieren möchten. Er prüft, was das Angebot konkret bedeutet, welche Fristen weiterlaufen und wie eine Einigung so gestaltet wird, dass offene Fragen wie Vergütung, Urlaub und Prozesskosten verbindlich geklärt sind.
Ob Sie Arbeitnehmer sind und ein Rücknahmeangebot erhalten haben oder als Arbeitgeber eine Kündigung korrigieren möchten: Wichtig ist, frühzeitig zu klären, welche Fristen laufen und welche Ansprüche bereits entstanden sind. Erst auf dieser Grundlage lässt sich entscheiden, ob eine Rückkehr, eine Fortsetzung des Verfahrens oder eine einvernehmliche Lösung der richtige Weg ist.
Warum eine Kündigung nicht einseitig zurückgenommen werden kann
Die Kündigung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung. Sie wird nach § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie dem Empfänger zugeht. Ab diesem Moment ist der Kündigende an seine Erklärung gebunden. Das Gesetz kennt kein Recht, eine zugegangene Kündigung einseitig zu widerrufen – das gilt für den Arbeitgeber ebenso wie für einen Arbeitnehmer, der selbst gekündigt hat.
Eine einzige Ausnahme besteht vor dem Zugang: Nach § 130 Abs. 1 Satz 2 BGB wird eine Willenserklärung nicht wirksam, wenn dem Empfänger vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht. Praktisch spielt das kaum eine Rolle, weil Kündigungen meist persönlich übergeben oder in den Briefkasten eingeworfen werden und der Widerruf dann zu spät kommt.
Ist die Kündigung zugegangen, bedeutet die Erklärung „Wir nehmen die Kündigung zurück“ rechtlich etwas anderes, als es klingt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts liegt darin ein Angebot an den Arbeitnehmer, das Arbeitsverhältnis zu den bisherigen Bedingungen fortzusetzen, als wäre nicht gekündigt worden. Ein solches Angebot muss angenommen werden, damit eine Vereinbarung zustande kommt.
Der Arbeitnehmer ist zur Annahme nicht verpflichtet. Er kann das Angebot annehmen, ablehnen oder Bedingungen für eine Einigung stellen, etwa zur Nachzahlung der Vergütung oder zur Erstattung entstandener Kosten. Die Annahme kann ausdrücklich, aber auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen, zum Beispiel durch die widerspruchslose Wiederaufnahme der Arbeit. Gerade dieser Punkt wird in der Praxis häufig unterschätzt.
Für beide Seiten gilt daher: Die Rücknahme einer Kündigung ist der Beginn einer Verhandlung, kein Schlusspunkt. Wie diese Verhandlung geführt wird, hängt davon ab, wie stark die Kündigung angreifbar war, ob bereits eine Klage läuft und welche Ziele der Arbeitnehmer verfolgt – Rückkehr an den Arbeitsplatz oder ein geordnetes Ausscheiden. Eine klare Einordnung zu Beginn verhindert, dass Rechte unbemerkt verloren gehen.
Ihnen wurde die Rücknahme einer Kündigung angeboten? Lassen Sie prüfen, bevor Sie zustimmen oder ablehnen.
Rücknahme und Klagefrist: Warum die drei Wochen trotzdem weiterlaufen
Ein häufiger und folgenreicher Irrtum: Arbeitnehmer verlassen sich auf eine mündliche Zusage des Vorgesetzten, die Kündigung werde „zurückgenommen“, und lassen die Klagefrist verstreichen. Nach § 4 Satz 1 KSchG muss die Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung beim Arbeitsgericht eingehen. Eine angekündigte oder sogar erklärte Rücknahme hält diese Frist nicht an.
Wird die Frist versäumt, gilt die Kündigung nach § 7 KSchG als von Anfang an rechtswirksam. Kommt die versprochene Fortsetzung dann doch nicht zustande, steht der Arbeitnehmer ohne Arbeitsplatz und ohne Möglichkeit da, die Kündigung noch gerichtlich überprüfen zu lassen. Eine nachträgliche Zulassung der Klage nach § 5 KSchG kommt nur in engen Ausnahmefällen in Betracht und ist keine verlässliche Rettung.
Solange keine verbindliche, möglichst schriftlich festgehaltene Vereinbarung über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses vorliegt, sollte die Klage daher vorsorglich fristgerecht erhoben werden. Das ist kein Misstrauensbeweis, sondern schlichte Risikovorsorge. Kommt die Einigung zustande, lässt sich das Verfahren anschließend unkompliziert beenden.
Auch wenn die Frist bereits abgelaufen ist, können die Parteien sich auf die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses verständigen. Dann ist besonders sorgfältig zu regeln, dass das Arbeitsverhältnis ohne Unterbrechung fortbesteht. Andernfalls drohen Streitigkeiten über die Betriebszugehörigkeit, die etwa für Kündigungsfristen nach § 622 BGB, für die Wartezeit des Kündigungsschutzgesetzes oder für eine spätere Abfindung von Bedeutung ist.
Für Arbeitgeber gilt spiegelbildlich: Eine unklare Rücknahmeerklärung schafft keine Rechtssicherheit. Erst eine eindeutige Vereinbarung beseitigt das Prozessrisiko. Wer eine Kündigung korrigieren möchte, sollte deshalb ein klares, schriftliches Angebot formulieren und eine Frist für die Annahme setzen, damit beide Seiten wissen, woran sie sind.
Hinzu kommt die Meldepflicht bei der Agentur für Arbeit: Sie besteht auch dann, wenn über eine Rücknahme verhandelt wird. Eine verspätete Arbeitsuchendmeldung kann zu einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld führen.
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Folgen für die laufende Kündigungsschutzklage
Wird die Rücknahme erst nach Erhebung der Kündigungsschutzklage erklärt, stellt sich die Frage, was mit dem Verfahren geschieht. Die Klageerhebung selbst ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts keine vorweggenommene Zustimmung zur Rücknahme. Der Arbeitnehmer bleibt also frei in seiner Entscheidung.
Nimmt der Arbeitnehmer das Fortsetzungsangebot an, hat sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt. Das Verfahren kann durch übereinstimmende Erledigungserklärung, durch Klagerücknahme oder durch einen gerichtlichen Vergleich beendet werden. Welcher Weg sinnvoll ist, hängt vor allem davon ab, welche Fragen noch offen sind. Ein Vergleich bietet sich an, wenn zugleich die Nachzahlung der Vergütung, Urlaubsansprüche oder die Entfernung einer Abmahnung geregelt werden sollen.
Lehnt der Arbeitnehmer das Angebot ab, läuft das Verfahren weiter. Das Gericht prüft dann, ob die Kündigung wirksam war. Die Rücknahmeerklärung des Arbeitgebers ist dabei häufig ein deutliches Indiz dafür, dass er selbst nicht mehr von der Wirksamkeit ausgeht. Der Arbeitnehmer kann im Verfahren zudem unter den Voraussetzungen des § 9 KSchG beantragen, das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung aufzulösen, wenn ihm die Fortsetzung nicht zuzumuten ist. Ob ein solcher Antrag nach einer Rücknahme Aussicht auf Erfolg hat, hängt stark vom Einzelfall ab.
Hat der Arbeitnehmer inzwischen eine neue Stelle angetreten, eröffnet § 12 KSchG nach einem obsiegenden Urteil die Möglichkeit, binnen einer Woche nach Rechtskraft zu erklären, dass er das alte Arbeitsverhältnis nicht fortsetzen möchte. Damit endet das alte Arbeitsverhältnis, und der Anspruch auf entgangenen Verdienst ist auf die Zeit bis zum Eintritt in das neue Arbeitsverhältnis begrenzt.
Bei den Kosten gilt die Besonderheit des Arbeitsgerichtsverfahrens: In der ersten Instanz trägt jede Partei ihre eigenen Anwaltskosten selbst (§ 12a Abs. 1 ArbGG). Die Rücknahme einer Kündigung ändert daran grundsätzlich nichts. Soll der Arbeitgeber Kosten übernehmen, muss dies ausdrücklich vereinbart werden.
Eine durchdachte Prozessstrategie berücksichtigt alle diese Punkte, bevor über Annahme oder Ablehnung entschieden wird.
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Annahmeverzug und Lohnnachzahlung nach der Rücknahme
Wirtschaftlich besonders bedeutsam ist die Frage, was mit der Vergütung für die Zeit nach Ablauf der Kündigungsfrist geschieht. War die Kündigung unwirksam und hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht beschäftigt, gerät er in Annahmeverzug. Nach § 615 Satz 1 BGB muss er dann die vereinbarte Vergütung nachzahlen, ohne dass der Arbeitnehmer die Arbeit nachleisten muss.
Die Rücknahme der Kündigung beseitigt den bereits eingetretenen Annahmeverzug nicht rückwirkend. Für die Vergangenheit bleibt der Vergütungsanspruch bestehen. Für die Zukunft endet der Annahmeverzug erst, wenn der Arbeitgeber die Arbeitsleistung tatsächlich wieder annimmt, den Arbeitnehmer also zur Arbeit auffordert und vertragsgemäß beschäftigt. Eine bloße Erklärung, die Kündigung sei „vom Tisch“, genügt dafür in der Regel nicht.
Auf den Annahmeverzugslohn muss sich der Arbeitnehmer anrechnen lassen, was er in der Zwischenzeit anderweitig verdient hat, sowie Leistungen wie Arbeitslosengeld, die auf die Agentur für Arbeit übergehen. Nach § 11 Nr. 2 KSchG und § 615 Satz 2 BGB wird außerdem angerechnet, was er böswillig zu erwerben unterlassen hat. Das ist bei einer Rücknahme besonders relevant: Lehnt der Arbeitnehmer eine zumutbare Weiterbeschäftigung beim bisherigen Arbeitgeber ab, kann dies nach der Rechtsprechung als böswilliges Unterlassen gewertet werden und den Anspruch auf Nachzahlung für die Folgezeit mindern oder entfallen lassen.
Ob die angebotene Weiterbeschäftigung zumutbar ist, hängt von den Umständen ab: von Art und Schwere der Kündigungsvorwürfe, vom Verhalten des Arbeitgebers, von der angebotenen Tätigkeit und davon, ob die Rückkehr mit einer Herabwürdigung verbunden wäre. Eine pauschale Antwort gibt es nicht.
Für eine Einigung empfiehlt es sich, die Abrechnung des Zwischenzeitraums ausdrücklich zu regeln: Höhe der Nachzahlung, Anrechnung von Arbeitslosengeld und Zwischenverdienst, Urlaubsansprüche sowie ein fester Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Arbeit. Arbeitgeber sollten ihrerseits im Blick behalten, dass jeder Monat ohne Klärung das Nachzahlungsrisiko erhöht.
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Arbeitgebersicht: Wann eine Rücknahme sinnvoll ist
Für Arbeitgeber kann die Rücknahme einer Kündigung ein vernünftiger Schritt sein, um eine fehlerhafte Maßnahme zu korrigieren und das wirtschaftliche Risiko zu begrenzen. Typische Anlässe sind formelle Mängel, die sich im Prozess kaum heilen lassen:
- Schriftform: Eine Kündigung ohne eigenhändige Unterschrift oder per E-Mail verstößt gegen § 623 BGB und ist unwirksam.
- Betriebsratsanhörung: Wurde der Betriebsrat nicht oder nicht ordnungsgemäß angehört, ist die Kündigung nach § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG unwirksam.
- Sonderkündigungsschutz: Erfährt der Arbeitgeber erst nach der Kündigung von einer Schwangerschaft, greift unter den Voraussetzungen des § 17 MuSchG das Kündigungsverbot.
- Fehlende Abmahnung oder Sozialauswahl: Zeigt sich, dass die Kündigung inhaltlich nicht trägt, kann eine frühe Korrektur sinnvoller sein als ein langer Prozess.
Die Rücknahme ist rechtlich nicht Voraussetzung dafür, eine neue, fehlerfrei vorbereitete Kündigung auszusprechen. Häufig wird beides kombiniert: Der Arbeitgeber bietet die Fortsetzung an oder kündigt nach Behebung des Mangels erneut. Dabei ist zu beachten, dass jede neue Kündigung wieder alle Wirksamkeitsvoraussetzungen erfüllen muss, einschließlich einer erneuten Anhörung des Betriebsrats, und dass der Arbeitnehmer auch diese Kündigung fristgerecht angreifen kann.
Bei einer Änderungskündigung nach § 2 KSchG stellt sich die Frage der Rücknahme ebenfalls. Hat der Arbeitnehmer das Änderungsangebot unter Vorbehalt angenommen, kann eine Einigung darauf hinauslaufen, dass es bei den bisherigen Arbeitsbedingungen bleibt.
Wichtig ist eine realistische Bewertung: Eine Rücknahme schützt nicht vor der Nachzahlung bereits angefallener Vergütung. Sie kann aber verhindern, dass sich das Annahmeverzugsrisiko über die Dauer eines Verfahrens durch zwei Instanzen weiter aufbaut. Die Formulierung des Angebots, die Aufforderung zur Arbeitsaufnahme und die Frist zur Annahme sollten deshalb sorgfältig vorbereitet werden.
In der Zeitarbeitsbranche kommen weitere Besonderheiten hinzu. Endet etwa ein Kundeneinsatz und spricht der Verleiher deshalb eine Kündigung aus, stellt sich bei einem neuen Einsatz die Frage, ob die Kündigung zurückgenommen oder das Arbeitsverhältnis neu begründet werden soll. Die Antwort hat Folgen für Betriebszugehörigkeit, Kündigungsfristen und die Anwendung tariflicher Regelungen. Eine klare schriftliche Vereinbarung vermeidet hier spätere Auseinandersetzungen.
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Arbeitnehmersicht: Annehmen, ablehnen oder verhandeln?
Ob Sie das Angebot annehmen sollten, hängt in erster Linie von Ihren eigenen Zielen ab. Möchten Sie an Ihren Arbeitsplatz zurückkehren und ist das Vertrauensverhältnis nicht nachhaltig gestört, kann die Annahme der schnellste Weg zur Normalität sein. Dann sollten Sie allerdings darauf achten, dass Ihre Ansprüche aus der Zwischenzeit ausdrücklich gesichert werden.
Haben Sie dagegen bereits eine neue Stelle in Aussicht oder ist eine weitere Zusammenarbeit kaum vorstellbar, kann es sinnvoll sein, das Angebot nicht ungeprüft anzunehmen, sondern über ein geordnetes Ausscheiden zu verhandeln. Die Rücknahme zeigt häufig, dass der Arbeitgeber die Erfolgsaussichten seiner Kündigung selbst skeptisch einschätzt. Das kann die Verhandlungsposition für eine Abfindung stärken. Zugleich ist das Risiko zu bedenken, dass eine Ablehnung zumutbarer Weiterbeschäftigung Ihren Anspruch auf Lohnnachzahlung schmälert.
Vor einer Entscheidung sollten Sie folgende Fragen klären:
- Wird das Arbeitsverhältnis zu unveränderten Bedingungen fortgesetzt, also mit gleicher Tätigkeit, Vergütung und gleichem Arbeitsort?
- Wie wird die Vergütung seit Ablauf der Kündigungsfrist abgerechnet, und wie werden Arbeitslosengeld und Zwischenverdienst berücksichtigt?
- Was geschieht mit Urlaubsansprüchen, Sonderzahlungen und Dienstwagen für den Zwischenzeitraum?
- Wer trägt die bisher entstandenen Anwaltskosten?
- Werden die Kündigung und etwaige Abmahnungen aus der Personalakte entfernt?
Denken Sie auch an die sozialrechtliche Seite. Beziehen Sie Arbeitslosengeld, müssen Sie die Agentur für Arbeit über die Wiederaufnahme der Beschäftigung informieren. Die Agentur kann gezahlte Leistungen vom Arbeitgeber zurückverlangen, soweit dieser Vergütung nachzahlt. Eine Vereinbarung sollte dies berücksichtigen, damit keine Doppelzahlungen und keine Lücken entstehen.
Eine Entscheidung unter Zeitdruck ist selten gut. Ein kurzes Beratungsgespräch hilft, die Optionen nüchtern gegeneinander abzuwägen und das Ergebnis schriftlich festzuhalten.
Achten Sie schließlich darauf, dass eine Einigung vollständig ist. Pauschale Formulierungen wie „Alles bleibt wie bisher“ lassen offen, was mit Ansprüchen aus der Zwischenzeit geschieht. Eine kurze, präzise schriftliche Vereinbarung, die alle genannten Punkte regelt, schafft für beide Seiten Rechtssicherheit und verhindert neuen Streit wenige Monate später.
Sie sind unsicher, ob Sie das Angebot annehmen sollten? Lassen Sie Ihre Optionen gemeinsam abwägen.
Beratung zur Rücknahme einer Kündigung bei Fachanwalt Helmut Göttler
Rechtsanwalt Helmut Göttler ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und seit 1994 in München tätig. Er vertritt Arbeitnehmer ebenso wie Arbeitgeber und kennt die Abwägungen beider Seiten, wenn eine Kündigung zurückgenommen werden soll. Diese Erfahrung hilft, Angebote realistisch einzuordnen und Vereinbarungen so zu formulieren, dass später keine Streitfragen offenbleiben.
Arbeitnehmer berät er bei der Bewertung eines Rücknahmeangebots, bei der Sicherung der Klagefrist und bei der Verhandlung über Lohnnachzahlung oder ein geordnetes Ausscheiden. Arbeitgeber unterstützt er dabei, fehlerhafte Kündigungen zu korrigieren und das Prozess- und Annahmeverzugsrisiko zu begrenzen. Ein besonderer Schwerpunkt liegt auf der Zeitarbeitsbranche und der Arbeitnehmerüberlassung.
Als Wirtschaftsmediator (IHK) und Leiter einer durch das Oberlandesgericht München staatlich anerkannten Gütestelle im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bietet Rechtsanwalt Göttler zudem Wege zu einer außergerichtlichen Einigung. Die Kanzlei befindet sich in der St.-Cajetan-Straße 1-3 in München-Haidhausen; Verfahren werden vor dem Arbeitsgericht München und dem Landesarbeitsgericht München geführt.
Am Anfang steht eine strukturierte Bestandsaufnahme: Wann ist die Kündigung zugegangen, ist bereits Klage erhoben, was genau wurde zur Rücknahme erklärt und welche Ansprüche sind seit Ablauf der Kündigungsfrist entstanden? Bringen Sie zum Erstgespräch nach Möglichkeit das Kündigungsschreiben, den Arbeitsvertrag, die letzten Gehaltsabrechnungen und die Rücknahmeerklärung mit. Auf dieser Grundlage erhalten Sie eine klare Einschätzung und eine Empfehlung für das weitere Vorgehen. Informationen zu den Kosten finden Sie unter FAQ und Gebühren.
Vereinbaren Sie jetzt einen Termin – telefonisch unter 089 / 54 63 63 80 oder über das Kontaktformular.
Häufige Fragen zur Rücknahme einer Kündigung
Kann der Arbeitgeber eine Kündigung einfach zurücknehmen?
Nein. Nach Zugang ist die Kündigung wirksam erklärt und kann nicht einseitig zurückgenommen werden. Eine „Rücknahme“ ist rechtlich ein Angebot, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen. Erst wenn Sie dieses Angebot annehmen, entsteht eine verbindliche Vereinbarung.
Muss ich die Rücknahme der Kündigung annehmen?
Nein, Sie sind dazu nicht verpflichtet. Lehnen Sie eine zumutbare Weiterbeschäftigung jedoch ab, kann das Ihren Anspruch auf Lohnnachzahlung für die Folgezeit mindern. Deshalb sollte die Entscheidung gut überlegt und vorher rechtlich geprüft werden.
Läuft die Klagefrist weiter, wenn die Rücknahme angekündigt wird?
Ja. Die Drei-Wochen-Frist des § 4 KSchG läuft unabhängig von Gesprächen über eine Rücknahme. Solange keine verbindliche Vereinbarung vorliegt, sollte die Kündigungsschutzklage vorsorglich fristgerecht erhoben werden.
Eine laufende Klage lässt sich nach einer Einigung jederzeit beenden; eine versäumte Frist dagegen kaum noch heilen.
Was passiert mit meiner Kündigungsschutzklage nach einer Rücknahme?
Nehmen Sie das Angebot an, ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt und wird durch Erledigungserklärung, Klagerücknahme oder Vergleich beendet. Lehnen Sie ab, prüft das Gericht die Wirksamkeit der Kündigung weiter.
Welcher Weg sinnvoll ist, hängt davon ab, ob noch Fragen wie Lohnnachzahlung oder Kosten zu regeln sind.
Bekomme ich nach der Rücknahme meinen Lohn nachgezahlt?
War die Kündigung unwirksam und wurden Sie nicht beschäftigt, besteht für die Zwischenzeit grundsätzlich ein Anspruch auf Annahmeverzugslohn nach § 615 BGB. Anderweitiger Verdienst und Arbeitslosengeld werden angerechnet. Die Abrechnung sollte ausdrücklich vereinbart werden.
Kann ich durch Weiterarbeiten die Rücknahme annehmen?
Ja, die Annahme kann auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen, etwa indem Sie die Arbeit widerspruchslos wieder aufnehmen. Klären Sie offene Punkte wie Nachzahlung und Urlaub deshalb möglichst vorher und halten Sie das Ergebnis schriftlich fest.
Kann ich als Arbeitnehmer meine eigene Kündigung zurücknehmen?
Auch eine Eigenkündigung kann nach Zugang nicht einseitig zurückgenommen werden. Sie können dem Arbeitgeber nur anbieten, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen. Ob er zustimmt, liegt bei ihm. In Ausnahmefällen kommt eine Anfechtung in Betracht, etwa bei widerrechtlicher Drohung.
Darf der Arbeitgeber nach der Rücknahme erneut kündigen?
Grundsätzlich ja. Eine neue Kündigung muss aber sämtliche Wirksamkeitsvoraussetzungen erfüllen, einschließlich Schriftform und gegebenenfalls erneuter Anhörung des Betriebsrats. Gegen die neue Kündigung können Sie wiederum innerhalb von drei Wochen Klage erheben.
Wer eine fehlerhafte Kündigung durch eine neue ersetzen will, sollte die Gründe sorgfältig dokumentieren.
Habe ich nach einer Rücknahme noch Chancen auf eine Abfindung?
Einen Anspruch auf Abfindung begründet die Rücknahme nicht. Sie kann aber zeigen, dass der Arbeitgeber seine Kündigung selbst für angreifbar hält. Möchten Sie nicht zurückkehren, kann über ein Ausscheiden gegen Abfindung verhandelt werden – mit dem Risiko, dass die Ablehnung der Weiterbeschäftigung Ihre Lohnansprüche schmälert.
Wann sollte ich einen Anwalt einschalten?
Möglichst sofort nach Erhalt der Kündigung und spätestens dann, wenn Ihnen eine Rücknahme angeboten wird – bevor Sie annehmen oder ablehnen. Prüfen Sie außerdem, ob Sie eine Rechtsschutzversicherung mit Arbeitsrechtsschutz haben; die Deckungsanfrage kann die Kanzlei für Sie übernehmen. Zu den Kosten ohne Versicherung finden Sie Hinweise unter FAQ und Gebühren.