Liquidation eines Fonds – was auf Anleger zukommt und wie Sie Forderungen prüfen lassen
Wird ein geschlossener Fonds aufgelöst, müssen Anleger nicht nur mit dem Verlust ihrer Einlage rechnen. Liquidatoren und Insolvenzverwalter fordern häufig zusätzlich Geld zurück: erhaltene Ausschüttungen, Beiträge zum Ausgleich unter den Gesellschaftern oder Zahlungen aus der Kommanditistenhaftung nach §§ 171, 172 Abs. 4 HGB. Ob eine solche Forderung berechtigt ist, hängt von Gesellschaftsvertrag, Beteiligungsform und Zahlenwerk ab – und lässt sich nur im Einzelfall beurteilen.
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Helmut Göttler vertritt seit 1994 in München Anleger von Publikumsgesellschaften, Kommanditfonds und stillen Beteiligungen. Er hat sich in Fachbeiträgen mit der Rechtsprechung des BGH zur Einziehungsbefugnis des Liquidators aus dem Innenausgleich und mit Klagen von Insolvenzverwaltern gegen Anleger befasst.
Erhalten Sie ein Zahlungsschreiben oder eine Klage, sollten Sie nicht vorschnell zahlen, aber gesetzte Fristen unbedingt beachten. Eine frühzeitige Prüfung zeigt, welche Einwendungen bestehen und ob Gegenansprüche, etwa wegen fehlerhafter Beratung beim Beitritt, in Betracht kommen.
Dabei kommt es häufig auf Details an, die in den Zahlungsschreiben nicht erläutert werden: die im Handelsregister eingetragene Haftsumme, die Frage, ob frühere Ausschüttungen aus Gewinnen stammten, und die Rolle eines Treuhandkommanditisten. Diese Punkte entscheiden oft über die Höhe einer möglichen Zahlungspflicht.
Wie läuft die Abwicklung einer Publikumsgesellschaft ab?
Geschlossene Fonds sind meist als Kommanditgesellschaft organisiert, häufig in der Form der GmbH & Co. KG. Anleger beteiligen sich entweder unmittelbar als im Handelsregister eingetragene Kommanditisten oder mittelbar über einen Treuhandkommanditisten, der die Beteiligung für viele Anleger treuhänderisch hält. Wegen der großen Zahl von Gesellschaftern, die sich untereinander nicht kennen, spricht man von einer Publikumsgesellschaft.
Die Auflösung kann verschiedene Ursachen haben: Die im Gesellschaftsvertrag vorgesehene Laufzeit endet, die Gesellschafter beschließen die Auflösung, das Fondsobjekt – etwa ein Schiff, eine Immobilie oder ein Leasingportfolio – wird verkauft, oder über das Vermögen der Gesellschaft wird das Insolvenzverfahren eröffnet. Mit der Auflösung ändert sich der Zweck der Gesellschaft: Sie betreibt kein werbendes Geschäft mehr, sondern wird abgewickelt.
Außerhalb der Insolvenz übernimmt diese Aufgabe der Liquidator. Er beendet die laufenden Geschäfte, verwertet das Vermögen, befriedigt die Gläubiger und verteilt einen etwaigen Überschuss an die Gesellschafter. Im Insolvenzverfahren tritt an seine Stelle der Insolvenzverwalter, der vorrangig die Interessen der Gläubiger wahrnimmt.
Für Anleger ist diese Phase oft überraschend belastend. Statt einer Schlussausschüttung erhalten sie eine Abrechnung, aus der sich ein Fehlbetrag ergibt, oder eine Aufforderung, frühere Auszahlungen zurückzuzahlen. Hinzu kommen umfangreiche Unterlagen wie Jahresabschlüsse, Liquidationseröffnungsbilanzen und Ausgleichsberechnungen, deren Richtigkeit für Laien kaum überprüfbar ist.
Nicht selten ziehen sich Abwicklungen über mehrere Jahre hin. In dieser Zeit können Gesellschafterversammlungen stattfinden, in denen über die Verwertung des Fondsvermögens, Vergleiche mit Gläubigern oder die Vergütung des Liquidators abgestimmt wird. Als Anleger sollten Sie Einladungen und Beschlussvorlagen nicht ungelesen beiseitelegen, denn die dort gefassten Beschlüsse können Ihre spätere Zahlungspflicht beeinflussen.
Am Anfang jeder Beratung steht daher die Frage, in welcher Rolle Sie beteiligt sind, wer Ihnen gegenüber auftritt und auf welche Rechtsgrundlage die Forderung gestützt wird. Davon hängt ab, welche Einwendungen in Betracht kommen und welche Fristen zu beachten sind.
Sie haben Post vom Liquidator Ihres Fonds erhalten? Lassen Sie die Forderung prüfen, bevor Sie zahlen.
Innenausgleich unter den Anlegern: Einziehung durch den Liquidator
Reicht das Vermögen eines Fonds nicht aus, um alle Gläubiger zu befriedigen und die Gesellschafter gleich zu behandeln, stellt sich die Frage des Innenausgleichs. Gesellschafter, die in der Vergangenheit mehr erhalten haben als andere – etwa durch höhere oder frühere Ausschüttungen –, sollen einen Ausgleich an die übrigen leisten, damit am Ende alle entsprechend ihrer Beteiligung gleich gestellt sind.
Nach früherem Verständnis war dieser Ausgleich eine Angelegenheit der Gesellschafter untereinander. Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung jedoch geändert: Danach kann der Liquidator einer Publikumsgesellschaft Ansprüche aus dem Innenausgleich gegen einzelne Anleger selbst einziehen, wenn sich aus dem Gesellschaftsvertrag nichts Abweichendes ergibt; der Ausgleich unter den Gesellschaftern wird damit Teil der Abwicklung selbst. Für Anleger bedeutet das, dass sie nicht mehr nur von Mitgesellschaftern, sondern unmittelbar vom Liquidator in Anspruch genommen werden können.
Eine solche Forderung ist allerdings nicht automatisch berechtigt. Zu prüfen sind insbesondere:
- Grundlage im Gesellschaftsvertrag: Welche Regelungen enthält der Vertrag zu Auflösung, Liquidation und Verteilung, und decken sie die konkrete Forderung?
- Ausgleichsberechnung: Ist die Schlussabrechnung nachvollziehbar, und wurden alle Gesellschafter mit den richtigen Beträgen einbezogen?
- Keine Nachschusspflicht ohne Grundlage: Gesellschafter sind grundsätzlich nicht verpflichtet, über ihre vereinbarte Einlage hinaus Zahlungen zu leisten. Ausgleichspflichten müssen sich daher sauber aus Vertrag und Abrechnung ergeben.
- Treuhandkonstruktion: Bei mittelbarer Beteiligung kommt es auf die Ausgestaltung des Treuhandvertrags an.
In der Praxis werden Ausgleichsforderungen oft pauschal auf Grundlage einer Tabelle geltend gemacht. Ob die zugrunde gelegten Zahlen stimmen, lässt sich nur mit Einsicht in die Unterlagen der Gesellschaft klären. Ein Auskunfts- und Einsichtsrecht steht Ihnen als Gesellschafter in der Regel zu.
Zu beachten ist außerdem, dass Ausgleichsforderungen und Ansprüche aus der Kommanditistenhaftung unterschiedliche Rechtsgrundlagen haben. Werden beide nebeneinander geltend gemacht, ist genau zu klären, ob Zahlungen doppelt angesetzt werden oder ob Leistungen auf den einen Anspruch den anderen mindern.
Ausgleichsforderung erhalten? Lassen Sie die Berechnung und die Befugnis des Liquidators überprüfen.
Haftung des Kommanditisten nach §§ 171, 172 Abs. 4 HGB
Als Kommanditist haften Sie den Gläubigern der Gesellschaft grundsätzlich nur bis zur Höhe Ihrer im Handelsregister eingetragenen Haftsumme. Nach § 171 Abs. 1 HGB ist diese Haftung ausgeschlossen, soweit Sie Ihre Einlage geleistet haben. Wer seine Beteiligung vollständig eingezahlt hat, muss also im Regelfall nicht mit einer persönlichen Inanspruchnahme rechnen.
Das ändert sich, wenn Ihnen die Einlage ganz oder teilweise zurückgezahlt wurde. Nach § 172 Abs. 4 HGB gilt die Einlage den Gläubigern gegenüber insoweit als nicht geleistet. Gleiches gilt für Gewinnentnahmen, wenn Ihr Kapitalanteil durch Verluste unter den Betrag der geleisteten Einlage gemindert ist. Gerade bei Fonds mit planmäßigen Ausschüttungen, die nicht durch Gewinne gedeckt waren, lebt die Haftung deshalb häufig in Höhe dieser Auszahlungen wieder auf.
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft macht der Insolvenzverwalter diese Ansprüche nach § 171 Abs. 2 HGB für die Gläubiger geltend. Er fordert dann von zahlreichen Anlegern gleichzeitig die Rückzahlung erhaltener Ausschüttungen, oft mit vorformulierten Schreiben und knappen Fristen.
Gegen eine solche Forderung kommen verschiedene Einwendungen in Betracht:
- Die Haftung ist auf die eingetragene Haftsumme begrenzt, die häufig niedriger ist als die gezeichnete Beteiligung.
- Es muss feststehen, dass die Auszahlungen tatsächlich nicht durch Gewinne gedeckt waren.
- Die Inanspruchnahme setzt voraus, dass die Forderungen der Gläubiger, für die gehaftet wird, bestehen und nicht anderweitig gedeckt sind.
- Bei Treugeber-Anlegern stellt sich die Frage, ob und in welchem Umfang ein Freistellungsanspruch des Treuhänders gegen sie besteht.
Ähnliche Rückforderungen betreffen auch atypisch stille Gesellschafter, wenn frühere Entnahmen zurückverlangt werden. Hier richtet sich die Prüfung nach dem jeweiligen Beteiligungsvertrag.
Wichtig ist auch der Umfang: Zurückgefordert werden kann grundsätzlich nur, was zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist. Eine Rückforderung, die über diesen Bedarf hinausgeht, lässt sich mit dem Zweck der Kommanditistenhaftung nicht begründen.
Der Insolvenzverwalter fordert Ausschüttungen zurück? Prüfen Sie Ihre Einwendungen, bevor Fristen ablaufen.
Inanspruchnahme durch Insolvenzverwalter: richtig reagieren
Insolvenzverwalter von Fondsgesellschaften gehen in vielen Fällen planmäßig vor: Zunächst erhalten alle Anleger ein Zahlungsschreiben, anschließend folgen Mahnbescheide oder Klagen gegen diejenigen, die nicht zahlen. Für Sie als Anleger kommt es darauf an, in jeder Phase angemessen zu reagieren.
Auf ein außergerichtliches Zahlungsschreiben sollten Sie weder vorschnell zahlen noch es ignorieren. Sinnvoll ist es, die Forderung schriftlich prüfen zu lassen und gegebenenfalls die Unterlagen anzufordern, auf die sie gestützt wird – etwa die Insolvenztabelle, Angaben zu den festgestellten Gläubigerforderungen und die Aufstellung Ihrer Ausschüttungen.
Wird ein Mahnbescheid zugestellt, beträgt die Widerspruchsfrist zwei Wochen. Bei einer Klage setzt das Gericht Fristen zur Verteidigungsanzeige und Klageerwiderung, die strikt einzuhalten sind. Versäumen Sie diese Fristen, droht ein Versäumnisurteil, ohne dass Ihre Einwendungen geprüft werden.
Inhaltlich lohnt sich der Blick auf mehrere Ebenen:
- Höhe: Stimmen die angesetzten Ausschüttungen mit Ihren Kontoauszügen überein, und sind Rückzahlungen bereits berücksichtigt?
- Erforderlichkeit: Wird die Zahlung zur Befriedigung der Gläubiger tatsächlich benötigt, oder ist die Insolvenzmasse bereits ausreichend?
- Gleichbehandlung: Werden alle Anleger in gleicher Weise herangezogen?
- Gegenansprüche: Bestehen Schadensersatzansprüche wegen Beratungs- oder Prospektfehlern beim Beitritt, die Sie geltend machen können?
In manchen Fällen bietet der Insolvenzverwalter Vergleiche an, etwa eine reduzierte Einmalzahlung. Ob ein solches Angebot wirtschaftlich sinnvoll ist, hängt von den Erfolgsaussichten Ihrer Einwendungen und dem Prozesskostenrisiko ab. Diese Abwägung sollte auf einer fundierten Prüfung beruhen, nicht auf dem Zeitdruck des Schreibens.
Beachten Sie zudem, dass eine Zahlung ohne Vorbehalt später nur schwer zurückverlangt werden kann. Wer zahlt, um Kosten eines Rechtsstreits zu vermeiden, sollte dies bewusst und nach Prüfung der Rechtslage tun und den Umfang seiner Zahlung genau dokumentieren.
Mahnbescheid oder Klage zugestellt? Rufen Sie an, damit keine gerichtliche Frist versäumt wird.
Verjährung und Fristen bei Fondsabwicklungen
Ansprüche gegen Anleger verjähren nicht ohne Weiteres, aber auch nicht unbegrenzt. Welche Fristen gelten, hängt davon ab, auf welche Rechtsgrundlage eine Forderung gestützt wird. Die Prüfung der Verjährung gehört deshalb zu jeder Verteidigung gegen Zahlungsansprüche aus Liquidation oder Insolvenz.
Für viele Ansprüche gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 195 BGB. Sie beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Bei der Kommanditistenhaftung ist zu beachten, dass sie sich an den Forderungen der Gesellschaftsgläubiger orientiert; für die Frage der Verjährung kommt es daher auch auf deren Schicksal an.
Besonderheiten gelten, wenn ein Anleger bereits vor Auflösung oder Insolvenz aus der Gesellschaft ausgeschieden ist. Für ausgeschiedene Gesellschafter sieht das Gesetz eine zeitlich begrenzte Nachhaftung vor. Ob Sie sich darauf berufen können, hängt vom Zeitpunkt Ihres Ausscheidens und der Eintragung im Handelsregister ab.
Umgekehrt müssen Sie als Anleger auch Ihre eigenen Ansprüche im Blick behalten. Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung oder Prospektfehlern unterliegen ebenfalls Verjährungsfristen. Kenntnisunabhängig verjähren sie nach § 199 Abs. 3 BGB spätestens zehn Jahre nach ihrer Entstehung. Bei lange zurückliegenden Beteiligungen ist das ein wichtiger Prüfungspunkt.
Die Verjährung kann gehemmt werden, etwa durch Verhandlungen nach § 203 BGB, durch Klageerhebung oder durch die Einleitung eines Güteverfahrens bei einer staatlich anerkannten Gütestelle nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB. Die Kanzlei ist selbst Gütestelle im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, staatlich anerkannt durch das Oberlandesgericht München, und kann Sie zu diesem Weg beraten.
Für die Verteidigung gegen Forderungen gilt: Die Einrede der Verjährung muss ausdrücklich erhoben werden. Das Gericht berücksichtigt sie nicht von Amts wegen, auch wenn die Frist offensichtlich abgelaufen ist.
Sind die Ansprüche gegen Sie oder Ihre eigenen Ansprüche verjährt? Lassen Sie die Fristen jetzt prüfen.
Gegenansprüche: Beitritt, Beratung und Prospekt überprüfen
Wer als Anleger von einem Liquidator oder Insolvenzverwalter in Anspruch genommen wird, hat seine Beteiligung meist vor vielen Jahren gezeichnet – häufig auf Empfehlung einer Bank, eines Anlageberaters oder eines Vermittlers. Deshalb lohnt es sich, nicht nur die aktuelle Forderung, sondern auch die Umstände des Beitritts zu prüfen.
Wurden Sie beim Erwerb nicht ausreichend über die Risiken der Beteiligung aufgeklärt, kommen Schadensersatzansprüche in Betracht. Typische Aufklärungsdefizite bei geschlossenen Fonds betreffen:
- das Risiko des Totalverlusts der Einlage,
- das Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung bei Ausschüttungen, die nicht durch Gewinne gedeckt sind,
- die eingeschränkte Handelbarkeit der Beteiligung und die lange Bindungsdauer,
- Provisionen und Vertriebskosten, die einen erheblichen Teil des Anlagekapitals verbrauchen.
Daneben können Fehler im Emissionsprospekt eine Haftung der Verantwortlichen begründen. Ansprüche aus Beratungs- oder Prospektfehlern richten sich in der Regel nicht gegen die Fondsgesellschaft selbst, sondern gegen Berater, Vermittler, Initiatoren oder Gründungsgesellschafter. Sie können aber wirtschaftlich einen Ausgleich für die Inanspruchnahme schaffen.
Wichtig ist eine Besonderheit des Gesellschaftsrechts: Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft wird ein mangelhafter Beitritt in der Regel nicht rückwirkend beseitigt. Ein Widerruf oder eine Anfechtung des Beitritts führt danach grundsätzlich nur zum Ausscheiden für die Zukunft und zu einem Abfindungsanspruch, der auch negativ ausfallen kann. Wer sich auf solche Rechte berufen will, sollte die Folgen vorher genau prüfen lassen.
Für die Prüfung benötigen Sie vor allem Ihre Zeichnungsunterlagen: Beitrittserklärung, Prospekt, Beratungsprotokolle, Schriftverkehr mit dem Berater und die Übersicht über erhaltene Ausschüttungen.
Fehlen Unterlagen, lassen sich viele Informationen nachträglich rekonstruieren, etwa über die Treuhandgesellschaft, die Bank oder öffentlich zugängliche Prospekte. Eine unvollständige Aktenlage ist daher kein Grund, auf eine Prüfung zu verzichten.
Wurden Sie beim Beitritt richtig beraten? Senden Sie Ihre Zeichnungsunterlagen zur Prüfung.
Fondsabwicklung mit Fachanwalt Helmut Göttler in München
Rechtsanwalt Helmut Göttler ist seit 1994 in München tätig und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Er vertritt Anleger, die nach der Auflösung oder Insolvenz einer Publikumsgesellschaft von Liquidatoren, Insolvenzverwaltern oder Treuhandgesellschaften in Anspruch genommen werden, und hat zu diesen Fragen Fachbeiträge veröffentlicht.
Die Beratung umfasst die Prüfung von Zahlungsaufforderungen und Ausgleichsberechnungen, die Verteidigung gegen Mahnbescheide und Klagen, die Bewertung von Vergleichsangeboten sowie die Prüfung eigener Schadensersatzansprüche gegen Berater und Initiatoren. Als Gütestelle im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, staatlich anerkannt durch das Oberlandesgericht München, bietet Rechtsanwalt Göttler zudem die Möglichkeit eines Güteverfahrens, das unter anderem zur Hemmung der Verjährung genutzt werden kann.
Viele Anleger stehen nicht allein, sondern gehören zu einer größeren Gruppe von Gesellschaftern desselben Fonds. Die Erfahrung aus vergleichbaren Verfahren hilft, typische Argumentationsmuster von Liquidatoren und Insolvenzverwaltern einzuordnen und die eigene Position realistisch zu bewerten.
Die Kanzlei liegt in der St.-Cajetan-Straße 1-3 in München-Haidhausen. Ein erstes Gespräch klärt, welche Forderung gegen Sie erhoben wird, welche Fristen laufen und welche Kosten entstehen. Einzelheiten zur Vergütung finden Sie auf der Seite FAQ und Gebühren.
Vereinbaren Sie jetzt einen Termin – telefonisch unter 089 / 54 63 63 80 oder über das Kontaktformular.
Häufige Fragen zur Abwicklung und Liquidation von Fonds
Muss ich nach der Auflösung eines Fonds noch Geld zahlen?
Das ist möglich, aber nicht die Regel. Zahlungspflichten können sich aus dem Innenausgleich unter den Gesellschaftern oder aus dem Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung ergeben. Ob eine Forderung berechtigt ist, hängt vom Gesellschaftsvertrag, Ihrer Beteiligungsform und der konkreten Abrechnung ab.
Darf der Liquidator Ansprüche aus dem Innenausgleich einziehen?
Nach der geänderten Rechtsprechung des BGH kann der Liquidator einer Publikumsgesellschaft unter bestimmten Voraussetzungen Ausgleichsansprüche gegen einzelne Anleger selbst geltend machen. Ob diese Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen und die Berechnung stimmt, ist sorgfältig zu prüfen.
Warum fordert der Insolvenzverwalter meine Ausschüttungen zurück?
Wurden Ausschüttungen gezahlt, die nicht durch Gewinne gedeckt waren, gilt die Einlage insoweit nach § 172 Abs. 4 HGB als nicht geleistet. Der Insolvenzverwalter kann die so wiederaufgelebte Haftung nach § 171 Abs. 2 HGB für die Gläubiger geltend machen – begrenzt auf die eingetragene Haftsumme.
Hafte ich auch als Treugeber über einen Treuhandkommanditisten?
Im Handelsregister ist dann der Treuhänder eingetragen. Eine Inanspruchnahme erfolgt häufig über dessen Freistellungsanspruch gegen die Treugeber. Wie weit dieser reicht, ergibt sich aus Treuhand- und Gesellschaftsvertrag.
Was mache ich, wenn ich einen Mahnbescheid erhalte?
Gegen einen Mahnbescheid können Sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Widerspruch einlegen. Lassen Sie die Frist nicht verstreichen, sonst droht ein Vollstreckungsbescheid. Der Widerspruch erfordert keine Begründung; die inhaltliche Prüfung folgt im anschließenden Verfahren.
Sind Ansprüche gegen Anleger irgendwann verjährt?
Ja. Für viele Ansprüche gilt die dreijährige Regelverjährung der §§ 195, 199 BGB. Für bereits ausgeschiedene Gesellschafter gelten zudem besondere Regeln zur Nachhaftung. Welche Frist eingreift, hängt von der Anspruchsgrundlage ab.
Kann ich meinen Beitritt widerrufen und so der Haftung entgehen?
Nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft wirkt ein Widerruf oder eine Anfechtung des Beitritts in der Regel nur für die Zukunft. Bereits entstandene Pflichten entfallen dadurch meist nicht. Die Folgen sollten vor jedem Schritt geprüft werden.
Habe ich Schadensersatzansprüche gegen meinen Berater?
Wenn Sie beim Erwerb nicht ausreichend über Risiken wie Totalverlust, Haftung oder Provisionen aufgeklärt wurden, kommen Schadensersatzansprüche in Betracht. Sie richten sich meist gegen Bank, Berater, Vermittler oder Initiatoren und unterliegen eigenen Verjährungsfristen.
Welche Unterlagen brauche ich für die Prüfung?
Hilfreich sind Beitrittserklärung, Gesellschafts- und Treuhandvertrag, Prospekt, Beratungsunterlagen, Aufstellungen über erhaltene Ausschüttungen sowie sämtliche Schreiben des Liquidators oder Insolvenzverwalters.
Wann sollte ich einen Anwalt einschalten?
Sobald Sie eine Zahlungsaufforderung, einen Mahnbescheid oder eine Klage erhalten, denn gerichtliche Fristen sind kurz. Prüfen Sie außerdem, ob Ihre Rechtsschutzversicherung Streitigkeiten aus Kapitalanlagen abdeckt – die Deckungsanfrage kann die Kanzlei für Sie übernehmen.