Rücktritt vom Autokaufvertrag: Rechte und Pflichten bei Mängeln
Der Autokauf stellt häufig eine erhebliche Investition dar. Weist das Fahrzeug Mängel auf, kann es zu rechtlichen Konflikten kommen. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) bietet Käufern beim Autokauf umfassenden Schutz bei Mängeln. Ein Mangel liegt vor, wenn das Auto nicht den subjektiven oder objektiven Anforderungen entspricht, etwa nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat (§ 434 BGB) – zum Beispiel bei einer falschen Kilometerangabe, nicht angegebenen Unfallschäden oder fehlenden Ausstattungsmerkmalen.
Die wichtigsten Schritte sind die Dokumentation der Angaben des Verkäufers im Kaufvertrag, eine schriftliche Rüge des Mangels, eine korrekte Fristsetzung zur Nachbesserung und, falls erforderlich, die Inanspruchnahme anwaltlicher Unterstützung. Käufer wie Verkäufer sollten ihre Rechte und Pflichten kennen, um mögliche Nachteile zu vermeiden und den Kaufvertrag gegebenenfalls erfolgreich rückabzuwickeln oder dies abzuwenden.
Rechtsanwalt Helmut Göttler vertritt in München seit vielen Jahren sowohl Neuwagenkäufer als auch Käufer von Gebrauchtwagen, wenn sie mit Fahrzeugmängeln konfrontiert sind. Im Folgenden finden Sie die rechtlichen Grundlagen zu Mängeln, Nachbesserung, Nachlieferung, Minderung, Rücktritt und Rückabwicklung sowie zu Nutzungsvergütung, Verzinsung und Aufwendungsersatz.
Rechtsgrundlagen beim Rücktritt vom Autokauf
Der Rücktritt vom Kaufvertrag ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich, wenn das Fahrzeug Mängel aufweist. Um den Rücktritt wirksam geltend zu machen, muss der Käufer:
- den Mangel dokumentieren,
- eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen (§§ 437 Nr. 2, 323 Abs. 1 BGB; kauft ein Verbraucher beim Händler, genügt die Mitteilung des Mangels, § 475d Abs. 1 Nr. 1 BGB),
- nach erfolgloser Nachbesserung oder Fristablauf den Rücktritt erklären (§ 323 BGB).
Tipp für Käufer: In der Regel ist die erste Empfehlung an Käufer, mit dem Verkäufer in Kontakt zu treten, um nach einer adäquaten Lösung zu suchen. Denn oftmals zeigen sich Verkäufer kulant und ermöglichen eine Rückgabe ohne Androhung rechtlicher Schritte. Dies kann Streitigkeiten vermeiden.
Ein Kaufvertrag kann mündlich abgeschlossen werden
Grundsätzlich ist ein mündlicher Vertrag verbindlich. Falls es zu Problemen kommen sollte, ist es für Käufer jedoch später deutlich schwerer zu beweisen, dass der Vertrag zu anderen Bedingungen als den behaupteten geschlossen wurde. Ohne schriftlichen Vertrag gelten die jeweiligen gesetzlichen Regelungen.
Der sichere Weg: ein schriftlicher Kaufvertrag
Um wirkliche Sicherheit bezüglich der vereinbarten Vertragsbedingungen zu haben, ist ein schriftlicher Vertrag für Käufer daher essenziell. Darin sollten alle Beschreibungen des Verkäufers zu dem Fahrzeug festgehalten werden. Am besten wird auf die ausgedruckte Verkaufsanzeige Bezug genommen und diese dem Kaufvertrag als Anlage beigeheftet.
Ihr Fahrzeug hat einen Mangel? Lassen Sie prüfen, welche Rechte Ihnen zustehen, bevor Sie dem Verkäufer eine Frist setzen.
Kein allgemeines Rücktrittsrecht: Widerruf beim Online- und stationären Autokauf
Da es sich beim Autokauf um einen Kaufvertrag handelt, besteht kein generelles gesetzliches Rücktrittsrecht. Auch ein generelles Widerrufsrecht besteht beim Autokauf nicht, es sei denn, es handelt sich um einen Fernabsatzvertrag, zum Beispiel einen Online-Kauf von einem Händler. In solchen Fällen gilt eine gesetzliche Widerrufsfrist von 14 Tagen (§ 355 BGB).
Online-Kauf durch Privatpersonen
Kauft eine Privatperson ein Auto online bei einem gewerblichen Händler, gilt durch die Regelung für Fernabsatzverträge (§ 312g BGB) ein gesetzliches Widerrufsrecht. Der Kauf kann dann innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Erhalt des Fahrzeugs ohne Angabe von Gründen widerrufen werden. Hiervon gibt es aber Ausnahmen, etwa wenn das Fahrzeug speziell für den Käufer ausgestattet oder umgebaut wurde, sodass es anderweitig nicht ohne erheblichen Preisnachlass verkauft werden könnte. Ein Widerruf ist auch dann nicht möglich, wenn die Kontaktaufnahme zwar zunächst online erfolgte, der Kaufvertrag dann aber bei einem persönlichen Treffen abgeschlossen wurde.
Kauf bei einem stationären Autohändler
Wurde das Fahrzeug bei einem stationären Händler gekauft, gilt die vertragliche Vereinbarung und keine Widerrufsfrist. Händler fordern häufig eine Entschädigung in Höhe von 15 % des Kaufpreises, wenn der Rücktritt vom wirksamen Kaufvertrag gewünscht wird – außer der Händler ist aus Kulanz entgegenkommend und lässt den Rücktritt ohne Weiteres zu. Bevor eine solche erhebliche Entschädigung gezahlt wird, sollten Käufer prüfen, ob ein wirksamer Kaufvertrag überhaupt zustande gekommen ist und ob nicht die Möglichkeit besteht, aufgrund von Gewährleistungsrechten vom Vertrag zurückzutreten – ohne dass dafür eine Entschädigung zu zahlen ist.
Kein Widerrufsrecht für gewerbliche Käufer und bei Privatverkäufen
Das Widerrufsrecht gilt nicht, wenn der Kauf zwischen zwei Gewerbetreibenden stattfindet, also wenn das Auto von einem Unternehmer zu gewerblichen Zwecken gekauft wird. Wird ein gebrauchtes Auto von einer Privatperson gekauft, gibt es ebenfalls kein gesetzliches Widerrufsrecht. Hier gelten die individuell vereinbarten Bedingungen des Kaufs, und jegliche Gewährleistung kann durch den Verkäufer vertraglich ausgeschlossen werden. Deshalb ist es für Käufer unerlässlich, bei einem Autokauf von privat möglichst einen fachkundigen Zeugen dabeizuhaben. Der schriftliche Kaufvertrag sollte eine möglichst genaue und ausführliche Fahrzeugbeschreibung enthalten, in der auch mündliche Angaben des Verkäufers niedergeschrieben werden.
Der Händler verlangt eine Entschädigung für den Rücktritt? Lassen Sie prüfen, ob Gewährleistungsrechte bestehen.
Verbrauchsgüterkauf und Beweislast: Wer muss den Mangel beweisen?
Kauft ein Verbraucher ein Fahrzeug von einem Händler, greifen die Sonderregelungen des Verbrauchsgüterkaufs (§§ 474 ff. BGB), die seit dem 1.1.2022 in neuer Fassung gelten. Diese beinhalten:
- Beweislastumkehr (§ 477 BGB): Treten innerhalb von zwölf Monaten nach Übergabe Mängel auf, wird vermutet, dass diese bereits bei Gefahrübergang bestanden. Der Händler muss das Gegenteil beweisen.
- Einschränkungen der Haftung (§ 476 Abs. 1 BGB): Gewährleistungsrechte des Käufers können durch AGB oder Vertragsklauseln vom Händler nicht zum Nachteil des Verbrauchers ausgeschlossen oder eingeschränkt werden (Ausnahme: Schadensersatz).
- Verjährung der Mängelansprüche (§ 438 BGB): Die Gewährleistungsfrist beträgt grundsätzlich zwei Jahre. Bei einem Gebrauchtwagen kann eine Verkürzung auf ein Jahr vereinbart werden – jedoch nur, wenn der Käufer vor Vertragsschluss eigens darauf hingewiesen wurde und die Verkürzung ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde (§ 476 Abs. 2 BGB).
Wer die Beweislast für einen Mangel trägt, hängt vom Verkaufstyp ab:
- B2B (Unternehmer an Unternehmer): Ab dem Gefahrübergang, in der Regel der Übergabe, trägt der Käufer die Beweislast. Er muss nachweisen, dass der Mangel bereits bei Übergabe bestanden hat. Nach § 377 HGB hat er das Fahrzeug unverzüglich nach Übergabe auf etwaige Mängel zu untersuchen. Gewährleistungsansprüche können weitgehend ausgeschlossen werden, da Unternehmer als gleichberechtigte Vertragspartner gelten.
- B2C (Händler an Privat): Für Mängel, die innerhalb von zwölf Monaten nach Übergabe auftreten, trägt der Händler die Beweislast. Nach Ablauf dieser zwölf Monate muss der Käufer nachweisen, dass der Mangel schon bei Übergabe bestand. Vertragsklauseln, die die Gewährleistung unzulässig einschränken, sind unwirksam.
- Privat an Privat: Ab Übergabe trägt der Käufer die Beweislast für Mängel. Der Verkäufer kann die Gewährleistung vollständig ausschließen, sofern er dies im Vertrag ausdrücklich festlegt – außer bei arglistiger Täuschung. Verschweigt der Verkäufer bewusst einen erheblichen Mangel, kann der Käufer den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten; die Beweislast für die Täuschung liegt dann beim Käufer. Hier empfiehlt sich gegebenenfalls eine Nachfrage beim Vorbesitzer des Verkäufers, der aus den Fahrzeugpapieren ersichtlich sein kann.
Die Beweislastumkehr im B2C-Bereich stellt somit einen wesentlichen Schutz für Verbraucher dar.
Unsicher, wer in Ihrem Fall den Mangel beweisen muss? Lassen Sie Ihre Ausgangslage einschätzen.
Erhebliche Mängel, Unfallschäden und arglistige Täuschung
Voraussetzung für den Rücktritt ist ein Mangel am Fahrzeug. Ein Mangel liegt zum Beispiel vor, wenn das Fahrzeug nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Dazu zählen unter anderem:
- eine angegebene Laufleistung (Tachoanzeige), die nicht der tatsächlichen entspricht,
- fehlende Ausstattungsmerkmale,
- Unfallschäden, die nicht behoben wurden und/oder nicht erkennbar sind.
Ein genereller Richtwert aus der Rechtsprechung dafür, was als erheblicher Mangel gilt: Als erheblich ist ein Mangel etwa dann einzustufen, wenn seine Behebung mehr als ca. 5 % des Kaufpreises kostet. Bei einem Kaufpreis von 50.000 Euro wären das 2.500 Euro. Ob ein Mangel erheblich ist, hängt aber nicht nur von den voraussichtlichen Kosten der Mängelbeseitigung ab, sondern auch davon, wie stark die Funktionen des Fahrzeugs eingeschränkt sind. Liegt eine Beeinträchtigung der Fahrsicherheit vor, gilt dies grundsätzlich als erheblicher Mangel.
Gewährleistungsausschluss beim Privatverkauf und Arglist
Beim Kauf von privat kann die Gewährleistung komplett ausgeschlossen werden; das Fahrzeug wird im Zustand der Probefahrt oder Besichtigung angenommen. Hat der Verkäufer bestimmte Eigenschaften vertraglich zugesagt, kann der Käufer aber vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn er anhand der möglichst genauen Fahrzeugbeschreibung im Kaufvertrag die Mängel nachweisen kann. Ein Zeuge beim Kauf ist eine Option, eine schriftliche Erklärung des Verkäufers ist im Streitfall jedoch die deutlich sicherere Variante.
Nach der Rechtsprechung des BGH darf der Verkäufer erhebliche Mängel nicht bewusst verschweigen, da es sich dann um arglistige Täuschung handelt. Selbst wenn im Kaufvertrag die Gewährleistung ausgeschlossen wurde, stehen dem Käufer im Falle bewusster Täuschung Gewährleistungsansprüche zu. Klauseln wie „keine Unfallschäden laut Vorbesitzer“ sind als Täuschung einzuordnen, wenn es sich nachweislich um ein Unfallfahrzeug handelt und der Vorbesitzer dies dem Verkäufer mitgeteilt hat. Denn bei einem Unfallfahrzeug handelt es sich um einen angabepflichtigen Umstand. Voraussetzung ist, dass der Verkäufer Kenntnis vom Unfallschaden hatte und es sich nicht um einen geringfügigen Bagatellschaden handelt. Wird ein Unfall nicht im Kaufvertrag erwähnt, geht der Käufer grundsätzlich davon aus, dass das Fahrzeug unfallfrei ist.
Der Verkäufer muss auch darauf hinweisen, wenn eine wichtige Eigenschaft des Fahrzeugs fehlt oder anders beschaffen ist, etwa bei einem anderen Motorenmodell als zu erwarten, fehlenden Originalteilen oder einer Ausstattung von niedrigerer Qualität als vereinbart. Nach § 123 Abs. 1 BGB liegt eine arglistige Täuschung auch vor, wenn der Verkäufer bewusst einen Irrtum bei seinem Gegenüber hervorruft oder aufrechterhält.
Auch kleine Mängel können relevant sein. Der Verkäufer hat die Pflicht, ungefragt über Unfallschäden aufzuklären, die über reine Bagatellschäden (z. B. kleine Lackschäden) hinausgehen, auch wenn sie bereits repariert sind. Händler haben bei späteren Streitfällen einen deutlichen Vorteil, wenn sie hier transparent agiert haben.
Ihnen wurde ein Unfallschaden verschwiegen? Lassen Sie prüfen, ob Rücktritt oder Anfechtung in Betracht kommen.
Nachbesserung: Fristen, Rechte des Verkäufers und Zahl der Versuche
Der Käufer kann zwischen Nachbesserung (Reparatur) und Nachlieferung (Lieferung eines mangelfreien Ersatzfahrzeugs) wählen (§ 439 Abs. 1 BGB). Der Verkäufer kann die gewählte Form verweigern, wenn diese mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist (§ 439 Abs. 4 BGB).
Fristen zur Nachbesserung, die dem Verkäufer aus Beweisgründen schriftlich gesetzt werden sollten, sind einzuhalten, bevor ein Rücktritt ausgesprochen werden kann. Dies ist gängige Praxis. Oftmals wird dem Verkäufer aufgrund hoher Auslastung auch eine spätere Nachbesserung zugestanden. Dies gilt auch, wenn Ersatzteile nicht zeitnah lieferbar sind.
Wichtig: Die Nachbesserung kann dazu führen, dass bezüglich des betreffenden Mangels die Gewährleistungsfrist von Neuem beginnt (§ 212 BGB). Daher ist es wichtig, bei Abgabe des Fahrzeugs zur Nachbesserung ausdrücklich einen schriftlichen Auftrag zu erteilen, der die Nachbesserung – und keine „Reparatur“ oder Ähnliches – fordert. Falls keine Kopie übergeben wird, sollte der Auftrag zu Beweiszwecken auf jeden Fall mit dem Handy abfotografiert werden.
Dem Verkäufer ist es zu ermöglichen, die Mängel zu beheben:
- Eine andere Werkstatt darf vom Käufer nicht ohne Zusage des Verkäufers ausgesucht werden.
- Rücktritt oder Kaufpreisminderung sind erst möglich, wenn der Verkäufer die Nacherfüllung endgültig verweigert, eine angemessene Frist erfolglos abgelaufen ist oder die durchgeführte Nachbesserung den Mangel nicht beseitigen konnte. Der Rücktritt setzt einen erheblichen Mangel voraus, die Minderung ist auch bei unerheblichen Mängeln möglich.
- Grundsätzlich gilt die Nachbesserung nach dem zweiten erfolglosen Versuch als fehlgeschlagen (§ 440 Satz 2 BGB). Kauft ein Verbraucher beim Händler, kann bereits ein fehlgeschlagener Versuch genügen (§ 475d Abs. 1 BGB).
Ist die Nachbesserung für den Verkäufer nicht möglich, kann letztlich der Rücktritt oder eine Kaufpreisminderung gefordert werden.
Die Nachbesserung ist fehlgeschlagen? Lassen Sie prüfen, ob Sie jetzt zurücktreten können.
Rückabwicklung: Rücktrittserklärung, Nutzungsvergütung und Aufwendungsersatz
Die Rücktrittserklärung muss vom Käufer kommen. Er muss die Mängel unmissverständlich beanstanden; aus Beweisgründen sollte das schriftlich geschehen. Nach einem wirksamen Rücktritt müssen die Vertragsparteien die empfangenen Leistungen nach §§ 346 ff. BGB zurückgewähren: Der Käufer gibt das Fahrzeug mit Schlüsseln und Fahrzeugpapieren zurück, der Verkäufer zahlt den Kaufpreis zurück – Zug um Zug. Kosten neuer Anschaffungen wie Bremsbeläge oder Reifen sind zusätzlich zu erstatten, sofern diese bei Übernahme des Fahrzeugs bereits nicht mehr ausreichend fahrtauglich waren.
Ersatz frustrierter Aufwendungen
Der Käufer kann nach § 284 BGB Ersatz für Aufwendungen verlangen, die er im Vertrauen auf die Vertragserfüllung getätigt hat, etwa Kosten für Zulassung oder Versicherung, neue Reifen oder Sonderausstattungen wie eine nachträglich eingebaute Rückfahrkamera, die nach der Rückgabe nicht mehr nutzbar sind. Voraussetzung ist, dass der Verkäufer die Vertragsverletzung zu vertreten hat (§ 280 Abs. 1 BGB).
Nutzungsvergütung
Bei der Rückabwicklung muss der Käufer dem Verkäufer eine Nutzungsvergütung für die bereits gezogenen Vorteile zahlen (§ 346 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Sie berechnet sich aus der zu erwartenden Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs (ca. 250.000 km oder mehr) im Verhältnis zu den vom Käufer gefahrenen Kilometern und dem Kaufpreis. Beim Gebrauchtwagen ist statt der Gesamtlaufleistung die bei Übergabe zu erwartende Restlaufleistung maßgeblich. Beispiel: Der Käufer legt mit einem Neufahrzeug zum Kaufpreis von 50.000 Euro 12.000 km zurück und erklärt nach mehreren Nachbesserungen den Rücktritt. Die Nutzungsvergütung beträgt dann 12.000 : 250.000 x 50.000 Euro = 2.400 Euro.
Verzinsung des Kaufpreises
Bei Rücktritt und Rückabwicklung muss der Verkäufer die aus dem Kaufpreis gezogenen Nutzungen herausgeben (§§ 346 Abs. 1, 347 Abs. 1 BGB); für den Zeitraum ab der Kaufpreiszahlung kann dafür ein marktüblicher Zins angesetzt werden. Gerät der Verkäufer mit der Rückzahlung in Verzug oder wird geklagt, schuldet er zusätzlich Verzugs- bzw. Prozesszinsen (§§ 286, 288, 291 BGB).
Alternative: Nachlieferung oder Minderung
Anstelle eines Rücktritts kann der Käufer die Nachlieferung einer mangelfreien Sache verlangen (§ 439 BGB) oder den Kaufpreis mindern (§ 441 BGB). Die Höhe der Minderung richtet sich nach dem Verhältnis des Werts des mangelhaften zu einem mangelfreien Fahrzeug.
Sie wollen den Kaufvertrag rückabwickeln? Lassen Sie Nutzungsvergütung, Zinsen und Aufwendungen berechnen.
Rücktritt vom Autokauf mit Rechtsanwalt Helmut Göttler in München
Rechtsanwalt Helmut Göttler ist seit 1994 in München tätig und vertritt seit vielen Jahren sowohl Neuwagenkäufer als auch Käufer von Gebrauchtwagen, wenn sie mit Fahrzeugmängeln konfrontiert sind. Anwaltliche Unterstützung kann in Streitfällen beim Autokauf wertvolle Hilfe leisten, insbesondere bei:
- der Prüfung und Durchsetzung von Gewährleistungsrechten,
- der Fristsetzung gegenüber dem Verkäufer,
- der Berechnung von Ansprüchen wie Nutzungsvergütung oder frustrierten Aufwendungen,
- der Vertretung in Verhandlungen oder vor Gericht.
Wenn Sie eine Verkehrsrechtsschutzversicherung abgeschlossen haben, kann dort nach Deckungsschutz angefragt werden – bei einer Zusage besteht für Sie, abgesehen von einer etwaigen Selbstbeteiligung, kein Kostenrisiko. Weitere Informationen finden Sie auf der Seite FAQ und Gebühren.
Die Kanzlei befindet sich in der St.-Cajetan-Straße 1-3 in München-Haidhausen. Sie können gerne Kontakt aufnehmen oder den Mandantenbogen nutzen.
Vereinbaren Sie jetzt einen Termin – telefonisch unter 089 / 54 63 63 80 oder über das Kontaktformular.
Häufige Fragen zum Rücktritt vom Autokaufvertrag
Was ist der Unterschied zwischen Widerruf, Rücktritt und Anfechtung?
Bei allen drei Wegen kann das Auto zurückgegeben werden, auch wenn die Vorgänge unterschiedlich sind. Der Widerruf benötigt keinen Grund für die Rückgabe des Fahrzeugs. Der Rücktritt ist möglich, wenn ein erheblicher Mangel vorliegt. Die Anfechtung kommt etwa in Betracht, wenn ein Unfallschaden, der dem Verkäufer bekannt war, beim Kauf nicht angegeben wurde. Sie ist innerhalb eines Jahres ab Kenntnis von der Täuschung zu erklären.
Wie lange kann man von einem Autokaufvertrag zurücktreten?
Ein Widerruf innerhalb von 14 Tagen ist beim Autokauf über das Internet nur möglich, wenn das Auto als Privatperson bei einem Online-Händler gekauft wurde. Das gilt nicht, wenn der Kauf zwischen zwei Gewerbetreibenden oder von einer Privatperson erfolgt. Ein Kaufvertrag, der bei einem stationären Händler geschlossen wurde, bietet kein Widerrufsrecht.
Davon zu unterscheiden ist der Rücktritt wegen eines Mangels: Er ist möglich, solange der Nacherfüllungsanspruch nicht verjährt ist, also grundsätzlich zwei Jahre ab Übergabe, beim Gebrauchtwagen vom Händler mindestens ein Jahr (§§ 438, 218, 476 Abs. 2 BGB).
Welche Besonderheit gilt, wenn das Auto über einen Kredit finanziert wurde?
Wird ein zur Finanzierung abgeschlossener Verbraucherkreditvertrag widerrufen, ist der Käufer auch an den Kaufvertrag nicht mehr gebunden. Das 14-tägige Widerrufsrecht für den Kreditvertrag erfasst über das verbundene Geschäft auch den Kaufvertrag, wenn Kauf- und Kreditvertrag eine wirtschaftliche Einheit bilden (§ 358 Abs. 3 BGB), etwa weil der Händler die Finanzierung vermittelt hat. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die Verbraucherrechte beim Widerruf solcher Kreditverträge mehrfach gestärkt (Urteile vom 9.9.2021 und vom 21.12.2023).
Sind die Fahrzeugpapiere ein Beweis für das Eigentum am Auto?
Nein, der Besitz der Fahrzeugpapiere allein gilt nicht als Eigentumsbeweis. Eigentum wird nicht schon durch den Kaufvertrag erworben, sondern durch Einigung und Übergabe des Fahrzeugs (§ 929 BGB). Gibt es keinen schriftlichen Kaufvertrag, werden plausible Hinweise herangezogen, etwa eine Quittung, die Fahrzeugpapiere, der Kfz-Steuerbescheid oder Rechnungen zu Versicherungsprämien.
Wann ist ein Mangel erheblich?
Als Richtwert gilt ein Mangel etwa dann als erheblich, wenn seine Behebung mehr als ca. 5 % des Kaufpreises kostet. Daneben kommt es darauf an, wie stark die Funktionen des Fahrzeugs eingeschränkt sind. Eine Beeinträchtigung der Fahrsicherheit gilt grundsätzlich als erheblicher Mangel.
Wie viele Nachbesserungsversuche muss ich dem Verkäufer geben?
Grundsätzlich gilt die Nachbesserung nach dem zweiten erfolglosen Versuch als fehlgeschlagen (§ 440 Satz 2 BGB). Kauft ein Verbraucher beim Händler, kann bereits ein fehlgeschlagener Versuch genügen (§ 475d Abs. 1 BGB).
Kann ein Privatverkäufer die Gewährleistung ausschließen?
Ja, beim Privatverkauf kann die Gewährleistung vollständig ausgeschlossen werden. Das gilt jedoch nicht, wenn der Verkäufer einen erheblichen Mangel, etwa einen ihm bekannten Unfallschaden, arglistig verschwiegen hat.
Muss ich für die gefahrenen Kilometer etwas bezahlen?
Ja. Bei der Rückabwicklung schuldet der Käufer eine Nutzungsvergütung (§ 346 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Sie berechnet sich aus dem Kaufpreis und dem Verhältnis der gefahrenen Kilometer zur erwarteten Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs (beim Gebrauchtwagen: zur Restlaufleistung bei Übergabe).
Wann sollte ich einen Anwalt einschalten?
Am besten bevor Sie dem Verkäufer eine Frist zur Nachbesserung setzen oder den Rücktritt erklären, damit Fristsetzung und Erklärung wirksam sind. Haben Sie eine Verkehrsrechtsschutzversicherung, kann dort nach Deckungsschutz angefragt werden – bei einer Zusage besteht für Sie, abgesehen von einer etwaigen Selbstbeteiligung, kein Kostenrisiko.