Garantie beim Autokauf: So setzen Sie Ihre Ansprüche durch, wenn die Garantieleistung verweigert wird
Wenn der Garantiegeber eine Reparatur verweigert, ist damit noch nicht alles entschieden. Viele Ablehnungen beruhen auf Klauseln, die einer rechtlichen Prüfung nicht standhalten, oder sie übersehen, dass neben der Garantie auch die gesetzliche Gewährleistung besteht.
Ob Herstellergarantie beim Neuwagen oder Gebrauchtwagengarantie vom Händler: Die Bedingungen sind häufig lang, unübersichtlich und mit zahlreichen Ausnahmen versehen. Als Gründe für die Zahlungsverweigerung werden oft Verschleißteile, fehlende Wartungsnachweise oder eine vor der Reparatur nicht eingeholte Freigabe genannt.
Gerade bei teuren Schäden an Motor, Getriebe oder Elektronik stehen schnell mehrere tausend Euro im Raum. Umso wichtiger ist es, die Ablehnung nicht ungeprüft zu akzeptieren und die Fristen im Auge zu behalten.
In der Kanzlei Göttler prüfe ich Garantiebedingungen und Ablehnungsgründe und setze Ihre Ansprüche gegenüber Garantiegeber, Händler oder Hersteller durch.
Garantie und Gewährleistung: zwei eigenständige Ansprüche
Im Alltag werden Garantie und Gewährleistung häufig verwechselt. Rechtlich sind es zwei unterschiedliche Ansprüche, die nebeneinander bestehen können.
- Gewährleistung: Sie ist gesetzlich geregelt und richtet sich stets gegen den Verkäufer. Sie erfasst Mängel, die bereits bei Übergabe vorlagen, und beträgt beim Kauf vom Händler grundsätzlich zwei Jahre.
- Garantie: Sie ist eine freiwillige Zusage, meist des Herstellers, des Händlers oder eines Garantieversicherers. Welche Schäden sie abdeckt, wie lange sie gilt und unter welchen Voraussetzungen, bestimmen die Garantiebedingungen (§ 443 BGB).
Die gesetzlichen Rechte des Käufers darf eine Garantie nicht beschneiden. Wer als Verbraucher bei einem Händler kauft, behält seine Gewährleistungsrechte daher auch dann, wenn der Garantiegeber die Zahlung verweigert.
Außerdem gilt: Tritt ein Mangel innerhalb eines Jahres nach Übergabe auf, wird beim Verbrauchsgüterkauf vermutet, dass er schon bei Übergabe vorhanden war (§ 477 BGB). Diese Beweiserleichterung greift bei der Gewährleistung, nicht aber bei der Garantie. Gerade im ersten Jahr kann der Weg über die Gewährleistung deshalb erfolgversprechender sein.
Hat der Garantiegeber Ihre Leistung verweigert, sollten Sie prüfen lassen, ob Ihnen stattdessen Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer zustehen.
Hersteller-, Gebrauchtwagen- und Haltbarkeitsgarantie im Überblick
Beim Autokauf treffen Käufer vor allem auf drei Arten von Garantien:
- Herstellergarantie: Sie gilt bei Neuwagen für eine festgelegte Zeit oder Laufleistung und lässt sich häufig durch eine Anschlussgarantie verlängern. Garantiegeber ist der Hersteller, die Abwicklung erfolgt meist über die Vertragswerkstatt.
- Gebrauchtwagengarantie: Händler bieten sie oft zusätzlich an, entweder kostenlos oder gegen Aufpreis. Dahinter steht häufig ein Versicherer, der die Reparaturkosten nach festen Sätzen übernimmt.
- Haltbarkeitsgarantie: Sie sagt zu, dass das Fahrzeug oder ein Bauteil über einen bestimmten Zeitraum funktionsfähig bleibt. Tritt in dieser Zeit ein Defekt auf, wird vermutet, dass er unter die Garantie fällt (§ 443 Abs. 2 BGB).
Für die Durchsetzung Ihrer Ansprüche kommt es zunächst darauf an, wer Garantiegeber ist. Ansprüche aus einer Gebrauchtwagengarantie richten sich häufig nicht gegen den Händler, sondern gegen ein drittes Unternehmen. Wer seine Forderung an den falschen Adressaten richtet, verliert Zeit und unter Umständen auch Fristen.
Von Bedeutung ist außerdem, ob die Garantie gegen Entgelt erworben wurde. Davon hängt ab, wie streng einschränkende Klauseln rechtlich überprüft werden.
Klären Sie anhand Ihrer Unterlagen, wer Ihr Garantiegeber ist, und lassen Sie die Bedingungen auswerten, bevor Sie Ihre Ansprüche anmelden.
Welche Punkte die Garantiebedingungen regeln müssen
Die Garantiebedingungen bestimmen, welche Bauteile abgedeckt sind und in welcher Höhe Kosten übernommen werden. Üblich sind folgende Regelungen:
- Umfasste Baugruppen: Oft sind nur ausgewählte Teile wie Motor, Getriebe und Antrieb versichert, während Verschleißteile ausgeschlossen bleiben.
- Kostenbeteiligung: Bei vielen Gebrauchtwagengarantien werden die Materialkosten nur anteilig erstattet, und zwar abhängig von der Laufleistung gestaffelt.
- Höchstbeträge: Die Erstattung ist häufig pro Schadensfall oder insgesamt der Höhe nach begrenzt.
- Freigabe: Vor Beginn der Reparatur muss oft die Zustimmung des Garantiegebers vorliegen.
- Meldefristen: Schäden müssen innerhalb bestimmter Fristen gemeldet werden.
- Wartungspflichten: Der Garantieanspruch wird von regelmäßigen Inspektionen abhängig gemacht.
Verbrauchern gegenüber muss die Garantieerklärung klar und verständlich abgefasst sein. Sie hat auf die gesetzlichen Rechte des Käufers hinzuweisen, deutlich zu machen, dass die Garantie diese Rechte nicht beschränkt, und Namen sowie Anschrift des Garantiegebers anzugeben (§ 479 BGB). Spätestens bei der Lieferung muss der Käufer sie auf einem dauerhaften Datenträger erhalten.
Unklare oder überraschende Klauseln wirken sich zulasten des Garantiegebers aus.
Liegen Ihnen die vollständigen Garantiebedingungen nicht vor, fordern Sie diese an und lassen Sie die entscheidenden Klauseln prüfen.
Typische Ablehnungsgründe und ihre rechtliche Einordnung
Garantiegeber begründen ihre Ablehnungen immer wieder mit denselben Argumenten. Nicht jedes davon hält stand:
- Wartung versäumt: Der Bundesgerichtshof hat eine Klausel für unwirksam erklärt, nach der bei einer entgeltlichen Gebrauchtwagengarantie der Anspruch allein wegen einer versäumten Inspektion entfällt, auch wenn diese den Schaden gar nicht verursacht hat.
- Verschleiß: Ob ein Teil nur verschlissen oder tatsächlich defekt ist, wird häufig zur technischen Streitfrage. Ein Gutachten kann klären, ob es sich um einen vorzeitigen Ausfall handelt.
- Vorschaden: Der Garantiegeber behauptet, der Schaden habe bereits bei Abschluss der Garantie vorgelegen. Hierfür trägt er in der Regel die Beweislast.
- Keine Freigabe: Wurde ohne vorherige Zustimmung repariert, entfällt der Anspruch nicht automatisch, sofern die Reparatur notwendig und angemessen war. Maßgeblich ist der genaue Wortlaut der Klausel.
- Veränderungen am Fahrzeug: Tuning oder Umbauten können den Garantieschutz gefährden, allerdings nur dann, wenn sie mit dem Schaden zusammenhängen.
Lassen Sie sich die Ablehnung stets schriftlich und mit Begründung geben. Nur so lässt sich überprüfen, ob sie berechtigt ist.
Haben Sie eine schriftliche Ablehnung erhalten, sollten Sie den angegebenen Grund prüfen lassen, bevor Sie die Reparatur aus eigener Tasche bezahlen.
Inspektion in der freien Werkstatt und Nachweise zur Wartung
Viele Fahrzeughalter lassen ihr Auto aus Kostengründen in einer freien Werkstatt warten. Für die gesetzliche Gewährleistung ist das grundsätzlich unproblematisch.
Bei der Garantie hängt es von den jeweiligen Bedingungen ab. Nach den europäischen Wettbewerbsregeln für den Kfz-Sektor sollen Hersteller ihre Garantie jedoch nicht allein davon abhängig machen, dass die Wartungsarbeiten in ihrem eigenen Werkstattnetz erfolgen. In der Regel ist entscheidend, dass die Wartung nach den Herstellervorgaben durchgeführt wurde und dabei Originalteile oder gleichwertige Teile zum Einsatz kamen.
Damit Sie im Streitfall gut aufgestellt sind, sollten Sie Folgendes beachten:
- Nachweise aufbewahren: Bewahren Sie sämtliche Rechnungen und Wartungsbelege lückenlos auf.
- Vorgaben einhalten: Achten Sie darauf, dass die Werkstatt nach den Vorgaben des Herstellers arbeitet und dies im Beleg vermerkt.
- Digitales Serviceheft: Lassen Sie Inspektionen auch dann eintragen, wenn eine freie Werkstatt sie durchführt.
- Intervalle beachten: Halten Sie die vorgegebenen Zeit- und Kilometerintervalle ein, denn deutliche Überschreitungen werden häufig beanstandet.
Fehlt ein Nachweis, ist der Anspruch nicht automatisch verloren. Dann kommt es darauf an, ob die fehlende Wartung den Schaden verursacht hat.
Stützt sich der Garantiegeber auf eine fehlende oder fehlerhafte Wartung, lassen Sie klären, ob diese tatsächlich den Schaden verursacht hat.
Schritte nach abgelehnter Garantieleistung
Wird eine Garantieleistung abgelehnt, sollten Sie Schritt für Schritt und geordnet vorgehen:
- Begründung anfordern: Fordern Sie eine schriftliche Ablehnung an, in der die Klausel genannt wird, auf die der Garantiegeber seine Entscheidung stützt.
- Unterlagen zusammenstellen: Kaufvertrag, Garantiebedingungen, Wartungsnachweise und Kostenvoranschlag sollten Sie gemeinsam in einer Akte ablegen.
- Schaden dokumentieren: Bewahren Sie ausgebaute Teile auf und halten Sie den Schaden durch Fotos oder ein Gutachten fest.
- Gewährleistung parallel prüfen: Finden Sie heraus, ob Ihnen noch Ansprüche gegen den Verkäufer zustehen, und zeigen Sie den Mangel auch dort an.
- Fristen wahren: Beachten Sie die Melde- und Ausschlussfristen in den Bedingungen sowie die Verjährung.
Ist eine dringende Reparatur nötig, kann es sinnvoll sein, sie unter Vorbehalt ausführen zu lassen und die Kosten danach geltend zu machen. Dieses Vorgehen sollte jedoch vorher abgestimmt werden, damit der Garantiegeber nicht einwenden kann, den Schaden nicht mehr haben prüfen zu können.
Steht eine kostspielige Reparatur bevor, klären Sie das weitere Vorgehen ab, bevor Sie den Auftrag erteilen oder Teile entsorgen lassen.
Garantie und Gewährleistung zugleich geltend machen
Oft ist es sinnvoll, Garantie und Gewährleistung nicht gegeneinander auszuspielen, sondern beide Wege gleichzeitig zu verfolgen. Der Käufer entscheidet, welchen Anspruch er geltend macht. Verweigert der Garantiegeber die Leistung, bleibt der Verkäufer weiterhin als Anspruchsgegner bestehen.
Gegenüber dem Verkäufer stehen dem Käufer die Rechte aus § 437 BGB zu: zunächst die Nacherfüllung und, falls diese scheitert, Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz. Beim Kauf vom Händler gilt im ersten Jahr nach Übergabe die Beweislastumkehr. Diese Rechte verjähren beim Händlerkauf grundsätzlich nach zwei Jahren, beim Gebrauchtwagen unter engen Voraussetzungen bereits nach einem Jahr.
Garantieansprüche verjähren nach den Garantiebedingungen oder, sofern diese keine Regelung enthalten, innerhalb der regelmäßigen Frist von drei Jahren. Kurze Ausschlussfristen in den Bedingungen können allerdings schon früher greifen.
Kommt es zu keiner Einigung, bleibt der Weg zum Gericht. Je nach Streitwert ist das Amtsgericht oder das Landgericht zuständig. Bei technischen Streitfragen entscheidet dann häufig ein gerichtlicher Sachverständiger. Die Kosten kann unter Umständen eine Verkehrsrechtsschutzversicherung übernehmen.
Bevor Sie einen Anspruch fallen lassen, sollten Sie prüfen lassen, ob Garantie und Gewährleistung zusammen einen Weg zur Kostenübernahme eröffnen.
So unterstütze ich Sie im Verkehrsrecht bei Streit um die Garantie
Ich vertrete Fahrzeugkäufer gegenüber Herstellern, Händlern und Garantieversicherern:
- Bedingungen prüfen: Ich werte Garantieerklärung und Bedingungen aus und untersuche, ob einschränkende Klauseln wirksam sind.
- Ablehnung bewerten: Ich überprüfe den genannten Ablehnungsgrund und kläre, ob er für den Schaden überhaupt ursächlich ist.
- Gewährleistung einbeziehen: Ich kläre, ob Ansprüche gegen den Verkäufer bestehen, und mache sie parallel geltend.
- Beweise sichern: Ich bespreche mit Ihnen, welche Teile aufbewahrt und welche Gutachten eingeholt werden sollten.
- Durchsetzen: Ich verhandle mit dem Garantiegeber und vertrete Sie, wenn nötig, vor Gericht.
Haben Sie eine Verkehrsrechtsschutzversicherung, übernehme ich die Deckungsanfrage für Sie.
Wurde Ihre Reparatur vom Garantiegeber abgelehnt, melden Sie sich bei mir, bevor Sie die Kosten selbst übernehmen oder Fristen verstreichen.
Worin unterscheiden sich Garantie und Gewährleistung?
Die Gewährleistung beruht auf gesetzlichen Vorschriften und besteht gegenüber dem Verkäufer. Bei der Garantie handelt es sich um ein freiwilliges Versprechen, das meist vom Hersteller, vom Händler oder von einem Versicherer stammt. Wie weit sie reicht, bestimmen allein die Garantiebedingungen. Beide Ansprüche können nebeneinander geltend gemacht werden.
Darf der Garantiegeber die Leistung verweigern, wenn ich eine Inspektion versäumt habe?
Das gilt nicht uneingeschränkt. Bei einer entgeltlichen Gebrauchtwagengarantie hat der Bundesgerichtshof eine Klausel für unwirksam erklärt, nach der der Anspruch auch dann entfällt, wenn die versäumte Wartung gar nicht den Schaden verursacht hat. Maßgeblich ist daher, ob zwischen der Wartung und dem Schaden ein Zusammenhang besteht. Der genaue Wortlaut der Klausel sollte deshalb geprüft werden.
Verliere ich meinen Garantieanspruch, wenn ich das Fahrzeug in einer freien Werkstatt warten lasse?
In der Regel nicht, sofern die Wartung den Vorgaben des Herstellers entsprechend durchgeführt wurde. Nach den europäischen Wettbewerbsregeln dürfen Hersteller die Garantie nicht allein davon abhängig machen, dass die Arbeiten in der eigenen Vertragswerkstatt erfolgen. Heben Sie die Rechnungen auf und lassen Sie sich bestätigen, dass nach Herstellervorgaben gearbeitet wurde. Auf die gesetzliche Gewährleistung hat die Wahl der Werkstatt grundsätzlich keinen Einfluss.
Gegen wen kann ich meine Ansprüche aus der Gebrauchtwagengarantie richten?
Richten Sie Ihre Ansprüche an den Garantiegeber, der in den Garantiebedingungen aufgeführt ist. Häufig ist dies nicht der Händler, sondern ein Garantieversicherer. Ihre Gewährleistungsrechte gegenüber dem Händler bleiben davon unberührt. Deshalb sollten Sie beide Wege prüfen.
Muss ich vor der Reparatur die Freigabe des Garantiegebers einholen?
Viele Garantiebedingungen schreiben das vor. Fehlt die Freigabe, ist der Anspruch aber nicht zwingend verloren, sofern die Reparatur notwendig war und der Garantiegeber den Schaden noch untersuchen konnte. Fordern Sie die Freigabe möglichst schriftlich an. Heben Sie ausgebaute Teile auf, bis die Angelegenheit geklärt ist.
Was versteht man unter einer Haltbarkeitsgarantie?
Hiermit verspricht der Garantiegeber, dass das Fahrzeug oder ein einzelnes Bauteil über einen festgelegten Zeitraum funktionstüchtig bleibt. Zeigt sich innerhalb dieser Zeit ein Defekt, wird vermutet, dass er von der Garantie erfasst ist (§ 443 Abs. 2 BGB). Der Garantiegeber muss dann nachweisen, dass beispielsweise ein Bedienungsfehler die Ursache ist. Dadurch steht der Käufer deutlich besser da.
Weshalb übernimmt die Garantie nur einen Teil der Reparaturkosten?
Bei vielen Gebrauchtwagengarantien werden Materialkosten nur anteilig erstattet, abhängig von der Laufleistung, und es gelten Höchstbeträge. Derartige Regelungen sind grundsätzlich erlaubt, sofern sie klar und verständlich formuliert sind. Bleibt eine Klausel unklar, geht das zulasten des Garantiegebers. Ist die Abrechnung für Sie nicht nachvollziehbar, lassen Sie sie prüfen.
Bis wann kann ich Ansprüche aus der Garantie geltend machen?
Zunächst sind die Garantiebedingungen maßgeblich. Enthalten diese keine Regelung, greift die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren. Oft sehen die Bedingungen jedoch kurze Meldefristen für Schäden vor. Zeigen Sie einen Schaden deshalb unverzüglich und in schriftlicher Form an.
Kann ich mich an den Verkäufer wenden, wenn die Garantie nicht leistet?
Ja, sofern Ihnen noch Gewährleistungsrechte zustehen. Kaufen Sie beim Händler, beträgt die Gewährleistungsfrist grundsätzlich zwei Jahre, bei Gebrauchtwagen unter engen Voraussetzungen nur ein Jahr. Tritt der Mangel innerhalb des ersten Jahres auf, wird vermutet, dass er schon bei Übergabe vorhanden war. Oft verspricht dieser Weg mehr Erfolg als der Streit um die Garantie.
Ab wann ist ein Anwalt bei einem Streit um die Garantie beim Autokauf sinnvoll?
Sobald eine Garantieleistung für eine größere Reparatur verweigert oder nur teilweise bezahlt werden soll. Ein Anwalt untersucht, ob die Ablehnung auf einer wirksamen Klausel basiert, und berücksichtigt zugleich die Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer. Auf diese Weise können beide Ansprüche aufeinander abgestimmt und Fristen gewahrt werden. Häufig trägt eine Verkehrsrechtsschutzversicherung die Kosten.